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Meldungen

Corona-bedingte Besonderheiten im internationalen Güterverkehr

Der Weltdachverband der Straßentransportwirtschaft " International Road Transport Union (IRU)" informiert über die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Güterkraftverkehr. Hier finden Sie den Link zur Liste der Einschränkungen, geordnet nach Ländern: https://www.iru.org/resources/tools-apps/flash-info. Diese Information ist in englischer Sprache.

In deutscher Sprache werden die Informationen zu den wichtigsten Ländern, durch den BGL gemeinsam mit DSLV, BWVL, AMÖ und BIEK hier bereitgestellt:

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI finden Sie hier: https://bit.ly/RKI_2HND8nc

Belgien (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Fahrer, die aus dienstlichen Gründen nach Belgien einreisen, müssen sich bei ihrer Einreise nach
Belgien weder einem Test unterziehen noch Quarantänemaßnahmen durchführen. Sie sind auch von
der Meldung via Passenger Locator Form und Business Travel Abroad Form befreit.

Regularien für Transportpersonal im Land
Lkw-Fahrer sind von eventuellen nächtlichen Ausgangssperren ausgenommen, müssen jedoch eine
entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mitführen, z.B. "Certificate for International
Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl. http://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf oder den CMR-Frachtbrief für die laufende Beförderung. Aktuell gibt es keine nächtlichen Ausgangssperren in Belgien.

Seit dem 07.03.2022 wurde Belgien auf den „Code Gelb“ zurückgestuft. Damit endet in Belgien die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, nur in Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime) und in
öffentlichen Verkehrsmitteln muss weiter eine Maske getragen werden. Empfohlen wird das Tragen einer Maske allerdings auch weiterhin bei Aufenthalt an Orten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, d.h.
z.B. in Innenräumen, an stark frequentierten Orten bzw. überall dort, wo ein Abstand von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann. Der bisher obligatorische 3G-Nachweis im Hotel- und Gaststättenbereich
entfällt ebenfalls. In Ladengeschäften muss der Mindestabstand von 1,5m nicht mehr eingehalten werden, dadurch entfallen auch die bisherig dort geltenden Kapazitätsobergrenzen.
 

Corona-Schnelltests werden in Belgien seit 01.11.2021 in allen Apotheken durchgeführt, vgl.
interaktive Landkarte unter https://www.apotheek.be/nl/apotheker/Pages/In-welke-apotheken-kanik-me-laten-testen-op-COVID.aspx . Testzentren in Brüssel finden Sie unter dem Link
https://coronavirus.brussels/tests-covid-resultats/ou-se-faire-tester-abruxelles/#2_Ou_se_faire_tester_a_Bruxelles.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Belgien seit dem 27.02.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h.
weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für
Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Belgien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Belgien
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Belgien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Fahrer, die aus dienstlichen Gründen nach Belgien einreisen, müssen sich bei ihrer Einreise nach
Belgien weder einem Test unterziehen noch Quarantänemaßnahmen durchführen. Sie sind auch von
der Meldung via Passenger Locator Form und Business Travel Abroad Form befreit.

Regularien für Transportpersonal im Land
Lkw-Fahrer sind von eventuellen nächtlichen Ausgangssperren ausgenommen, müssen jedoch eine
entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mitführen, z.B. "Certificate for International
Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl. http://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf oder den CMR-Frachtbrief für die laufende Beförderung. Aktuell gibt es keine nächtlichen Ausgangssperren in Belgien.

Für den Besuch von Cafés und Restaurants ist seit 20.11.2021 ein 3G-Nachweis erforderlich - per
belgischem CST-Ticket oder EU Digital COVID Certificate (z.B. Corona Warn-App, Cov-Pass-App oder
in Form des entsprechenden Ausdrucks). Für die Unterbringung in Hotels ist kein 3G-Nachweis nötig.
Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter. Es besteht landesweit Maskenpflicht für Personen ab sechs
Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen und Bahnhöfen sowie an den Flughäfen, in
Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, bei körpernahen Dienstleistungen, in
Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Eine
Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.

Corona-Schnelltests werden in Belgien seit 01.11.2021 in allen Apotheken durchgeführt, vgl.
interaktive Landkarte unter https://www.apotheek.be/nl/apotheker/Pages/In-welke-apotheken-kanik-me-laten-testen-op-COVID.aspx . Testzentren in Brüssel finden Sie unter dem Link
https://coronavirus.brussels/tests-covid-resultats/ou-se-faire-tester-abruxelles/#2_Ou_se_faire_tester_a_Bruxelles.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Belgien seit 21.11.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Belgien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Belgien
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Belgien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 23.6.2021)

Seit dem 8.3.2021 müssen Lkw-Fahrer im Güterverkehrs das belgische "Public Health Passenger Locator Form" auch bei Aufenthalten von mehr als 48 h in Belgien nicht mehr ausfüllen. Bereits seit 19.02.2021 muss das Formular „Business travel abroad“ von Lkw-Fahrern auch bei
Aufenthalten über 48 h nicht mehr benutzt werden.


Die Durchführung eines Lkw-Transports zählt als „triftiger Grund“, der Reisen auf belgischem Gebiet auch über den 27.01.2021 hinaus möglich macht (Nachweis z.B. per CMR-Frachtbrief.) Fahrer, die aus
dienstlichen Gründen aus roten oder orangefarbenen Zonen nach Belgien einreisen, müssen sich bei ihrer Einreise nach Belgien weder einem Test unterziehen noch Quarantänemaßnahmen durchführen.

Lkw-Fahrer sind zudem von den eventuellen nächtlichen Ausgangssperren ausgenommen, müssen jedoch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mitführen, z.B. "Certificate for International Transport
Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl.
https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf oder den CMRFrachtbrief für die laufende Beförderung. Aktuell gibt es keine nächtlichen Ausgangssperren in Belgien.

Dänemark  (Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen, die nach Dänemark zum Zweck eines Gütertransports einreisen oder von der
Durchführung eines Gütertransports im Ausland zurückkehren, sind unabhängig von ihrem Impfoder Genesenenstatus grundsätzlich von eventuell bestehenden Test- und Quarantäneauflagen im
Zusammenhang mit der Einreise ausgenommen. Diese Ausnahme betrifft sowohl den Werkverkehr
als auch den gewerblichen Güterkraftverkehr und ist unabhängig von der Art der Ladung, vgl.
https://en.coronasmitte.dk/travel-rules/new-mandatory-testing-and-isolationrequirements#heading8 (Hinweis: Der Link ist korrekt, erfordert aber je nach Browser das
Absolvieren einer recht komplexen Captcha-Prüfung). (Hinweis: Seit dem 01.03.2022 gelten in
Dänemark generell keine Einreiserestriktionen mehr für Reisende aus EU- und Schengenländern.
Auch ungeimpfte Personen sind dann von der Testpflicht befreit.)

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 26.11.2021 sind dänische Arbeitgeber dazu berechtigt, sowohl von ihren Arbeitnehmern als
auch von Besuchern ihrer Unternehmen einen 3G-Nachweis zu verlangen. Die Neuregelung erlaubt
es dänischen Verladern /Empfängern von Lieferungen somit auch, 3G-Nachweise von dem ihr
Unternehmen anfahrenden Transportpersonal zu verlangen. ITD empfiehlt daher ausländischen
Transportunternehmen, ihre dänischen Geschäftspartner zu kontaktieren, um zu erfragen, ob diese
von der 3G-Abfrage Gebrauch machen werden, und ihr Transportpersonal entsprechend zu
informieren.

Falls der dänische Verlader oder Empfänger sich dafür entscheidet, vom Fahrpersonal seiner
Transportpartner 3G-Nachweise zu verlangen, müssen diese Nachweise entweder die vollständige
Impfung gegen COVID-19, die durch Genesung von der Krankheit erworbene Immunität oder einen  negativen Teststatus belegen. Dabei haben Antigentests (Schnelltests) eine Gültigkeit von 48 h, PCRTests gelten 72 h.

Alle Einschränkungen wurden aufgehoben. Handel, Gastronomie, kulturelle und
Vergnügungseinrichtungen wie Kinos, Theater, Museen, Diskotheken, etc. sind geöffnet. Für den
Zugang zu Einrichtungen im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) ist weiterhin
ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine
erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Ein „Coronapass“ kann auch von privaten
Unternehmen oder privaten Kultureinrichtungen gefordert werden.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder Visier) wird von staatlicher
Seite nur noch in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.)
empfohlen. Darüber hinaus können private Unternehmen oder private Kultureinrichtungen weiter
auf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.

Öffentliche Anbieter kostenloser Coronatests in Dänemark finden Sie unter
https://en.coronasmitte.dk/find-covid-19-test-center , kommerzielle Test-Anbieter auch unter
https://coronasmitte.dk/raad-og-regler/kort-over-covid-19-testcentre/information-omhurtigteststeder?__cf_chl_f_tk=DA5jKIjPctQZgSqRF1xCZAc7OZvyWEpympW2VNtSDlg-1642578666- 0-gaNycGzNCGU . (Achtung: Wegen einer vorgeschalteten Captcha-Abfrage lassen sich beide Links
oft nicht direkt öffnen. Bitte kopieren Sie sie dann in Ihren Browser und absolvieren Sie die CaptchaAbfrage – der Link selbst ist richtig!)

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Dänemark seit dem 03.03.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h.
weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Dänemark nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Dänemark vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 02.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen, die nach Dänemark zum Zweck eines Gütertransports einreisen oder von der
Durchführung eines Gütertransports im Ausland zurückkehren, sind grundsätzlich von Test- und
Quarantäneauflagen im Zusammenhang mit der Einreise ausgenommen, inkl. des seit 27.01.2021
eingeführten Tests vor Einreise sowie des sonst obligatorischen Tests 24 h nach Einreise. Diese
Ausnahme betrifft sowohl den Werkverkehr als auch den gewerblichen Güterkraftverkehr und ist
unabhängig von der Art der Ladung, vgl. https://en.coronasmitte.dk/travel-rules/new-mandatorytesting-and-isolation-requirements#heading8 (Hinweis: Der Link ist korrekt, erfordert aber je nach
Browser das Absolvieren einer recht komplexen Captcha-Prüfung).

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 26.11.2021 sind dänische Arbeitgeber dazu berechtigt, sowohl von ihren Arbeitnehmern als
auch von Besuchern ihrer Unternehmen einen 3G-Nachweis zu verlangen. Die Neuregelung erlaubt
es dänischen Verladern /Empfängern von Lieferungen somit auch, 3G-Nachweise von dem ihr
Unternehmen anfahrenden Transportpersonal zu verlangen. ITD empfiehlt daher ausländischen
Transportunternehmen, ihre dänischen Geschäftspartner zu kontaktieren, um zu erfragen, ob diese
von der 3G-Abfrage Gebrauch machen werden, und ihr Transportpersonal entsprechend zu
informieren.
 

Falls der dänische Verlader oder Empfänger sich dafür entscheidet, vom Fahrpersonal seiner
Transportpartner 3G-Nachweise zu verlangen, müssen diese Nachweise entweder die vollständige
Impfung gegen COVID-19, die durch Genesung von der Krankheit erworbene Immunität oder einen
negativen Teststatus belegen. Dabei haben Antigentests (Schnelltests) eine Gültigkeit von 48 h, PCRTests gelten 72 h.

Handel, Gastronomie, kulturelle und Vergnügungseinrichtungen wie Kinos, Theater, Museen,
Diskotheken, etc. sind geöffnet. Für den Zugang zu Einrichtungen im Gesundheitsbereich
(Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) ist weiterhin ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein
negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung
erforderlich. Ein „Coronapass“ kann auch von privaten Unternehmen oder privaten
Kultureinrichtungen gefordert werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske
empfohlen oder Visier) muss nur noch in Flughäfen und Einrichtungen des Gesundheitsbereichs
(Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) getragen werden. Darüber hinaus können private Unternehmen
oder private Kultureinrichtungen weiter auf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.

Für den Besuch der Innengastronomie in Dänemark ist ebenfalls ein 3G-Nachweis erforderlich, z.B.
Corona Warn-App, Cov-Pass-App oder in Form des entsprechenden Ausdrucks). Das Angebot von
Gerichten zur Mitnahme ist ohne 3G-Nachweis möglich, ebenso wie die Nutzung von
Außengastronomie.

Öffentliche Anbieter kostenloser Coronatests in Dänemark finden Sie unter
https://en.coronasmitte.dk/find-covid-19-test-center , kommerzielle Test-Anbieter auch unter
https://coronasmitte.dk/raad-og-regler/kort-over-covid-19-testcentre/information-omhurtigteststeder?__cf_chl_f_tk=DA5jKIjPctQZgSqRF1xCZAc7OZvyWEpympW2VNtSDlg-1642578666- 0-gaNycGzNCGU . (Achtung: Wegen einer vorgeschalteten Captcha-Abfrage lassen sich beide Links
oft nicht direkt öffnen. Bitte kopieren Sie sie dann in Ihren Browser und absolvieren Sie die CaptchaAbfrage – der Link selbst ist richtig!)

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Dänemark seit 19.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Dänemark nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Dänemark vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen, die nach Dänemark zum Zweck eines Gütertransports einreisen oder von der
Durchführung eines Gütertransports im Ausland zurückkehren, sind grundsätzlich von Test- und
Quarantäneauflagen im Zusammenhang mit der Einreise ausgenommen, inkl. des seit 27.01.2021
eingeführten Tests vor Einreise sowie des sonst obligatorischen Tests 24 h nach Einreise. Diese
Ausnahme betrifft sowohl den Werkverkehr als auch den gewerblichen Güterkraftverkehr und ist
unabhängig von der Art der Ladung, vgl. https://en.coronasmitte.dk/travel-rules/new-mandatorytesting-and-isolation-requirements#heading8 (Hinweis: Der Link ist korrekt, erfordert aber je nach
Browser das Absolvieren einer recht komplexen Captcha-Prüfung).

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 26.11.2021 sind dänische Arbeitgeber dazu berechtigt, sowohl von ihren Arbeitnehmern als
auch von Besuchern ihrer Unternehmen einen 3G-Nachweis zu verlangen. Die Neuregelung erlaubt
es dänischen Verladern /Empfängern von Lieferungen somit auch, 3G-Nachweise von dem ihr
Unternehmen anfahrenden Transportpersonal zu verlangen. ITD empfiehlt daher ausländischen
Transportunternehmen, ihre dänischen Geschäftspartner zu kontaktieren, um zu erfragen, ob diese
von der 3G-Abfrage Gebrauch machen werden, und ihr Transportpersonal entsprechend zu
informieren.

Falls der dänische Verlader oder Empfänger sich dafür entscheidet, vom Fahrpersonal seiner
Transportpartner 3G-Nachweise zu verlangen, müssen diese Nachweise entweder die vollständige
Impfung gegen COVID-19, die durch Genesung von der Krankheit erworbene Immunität oder einen
negativen Teststatus belegen. Dabei haben Antigentests (Schnelltests) eine Gültigkeit von 48 h, PCRTests gelten 72 h.

Für den Besuch der Innengastronomie in Dänemark ist ebenfalls ein 3G-Nachweis erforderlich, z.B.
Corona Warn-App, Cov-Pass-App oder in Form des entsprechenden Ausdrucks). Das Angebot von
Gerichten zur Mitnahme ist ohne 3G-Nachweis möglich, ebenso wie die Nutzung von
Außengastronomie
 

Öffentliche Anbieter kostenloser Coronatests in Dänemark finden Sie unter
https://en.coronasmitte.dk/find-covid-19-test-center, kommerzielle Test-Anbieter auch unter
https://coronasmitte.dk/raad-og-regler/kort-over-covid-19-testcentre/information-omhurtigteststeder?__cf_chl_f_tk=DA5jKIjPctQZgSqRF1xCZAc7OZvyWEpympW2VNtSDlg-1642578666- 0-gaNycGzNCGU . (Achtung: Wegen einer vorgeschalteten Captcha-Abfrage lassen sich beide Links
oft nicht direkt öffnen. Bitte kopieren Sie sie dann in Ihren Browser und absolvieren Sie die CaptchaAbfrage – der Link selbst ist richtig!)

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Dänemark seit 19.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Dänemark nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Dänemark vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen, die nach Dänemark zum Zweck eines Gütertransports einreisen oder von der
Durchführung eines Gütertransports im Ausland zurückkehren, sind grundsätzlich von Test- und
Quarantäneauflagen im Zusammenhang mit der Einreise ausgenommen, inkl. des seit 27.01.2021
eingeführten Tests vor Einreise sowie des sonst obligatorischen Tests 24 h nach Einreise. Diese
Ausnahme betrifft sowohl den Werkverkehr als auch den gewerblichen Güterkraftverkehr und ist
unabhängig von der Art der Ladung, vgl. https://en.coronasmitte.dk/travel-rules/new-mandatorytesting-and-isolation-requirements#heading8  (Hinweis: Der Link ist korrekt, erfordert aber je nach
Browser das Absolvieren einer recht komplexen Captcha-Prüfung).

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 26.11.2021 sind dänische Arbeitgeber dazu berechtigt, sowohl von ihren Arbeitnehmern als
auch von Besuchern ihrer Unternehmen einen 3G-Nachweis zu verlangen. Die Neuregelung erlaubt
es dänischen Verladern /Empfängern von Lieferungen somit auch, 3G-Nachweise von dem ihr
Unternehmen anfahrenden Transportpersonal zu verlangen. ITD empfiehlt daher ausländischen
Transportunternehmen, ihre dänischen Geschäftspartner zu kontaktieren, um zu erfragen, ob diese
von der 3G-Abfrage Gebrauch machen werden, und ihr Transportpersonal entsprechend zu
informieren.

Falls der dänische Verlader oder Empfänger sich dafür entscheidet, vom Fahrpersonal seiner
Transportpartner 3G-Nachweise zu verlangen, müssen diese Nachweise entweder die vollständige
Impfung gegen COVID-19, die durch Genesung von der Krankheit erworbene Immunität oder einen
negativen Teststatus belegen. Dabei haben Antigentests (Schnelltests) eine Gültigkeit von 48 h, PCRTests gelten 72 h.

Für den Besuch der Innengastronomie in Dänemark ist ebenfalls ein 3G-Nachweis erforderlich, z.B.
Corona Warn-App, Cov-Pass-App oder in Form des entsprechenden Ausdrucks). Das Angebot von
Gerichten zur Mitnahme ist ohne 3G-Nachweis möglich, ebenso wie die Nutzung von
Außengastronomie.

Anbieter von Coronatests in Dänemark finden Sie unter https://en.coronasmitte.dk/find-covid-19- test-center. (Achtung: Wegen einer vorgeschalteten Captcha-Abfrage lässt sich dieser Link oft nicht
direkt öffnen. Bitte kopieren Sie ihn dann in Ihren Browser und absolvieren Sie die Captcha-Abfrage
– der Link selbst ist richtig!) Die Tests sind in Dänemark kostenlos.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Dänemark seit 19.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Dänemark nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Dänemark vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 04.01.2022)

Von der ab 27.12.2021 in Dänemark eingeführten Testpflicht vor Einreise (PCR-Test max 72 h alt, Antigenschnelltest max. 48 h alt) für alle Personen ohne Wohnsitz in Dänemark bleibt das Transportpersonal wie auch bisher schon ausgenommen.

(Stand 16.06.2021)

Lkw-Fahrer sind von allen Testerfordernissen vor und bei der Einreise ausgenommen. Da es gelegentlich dennoch zu Problemen mit Kontrollpersonal kommt, empfiehlt der Verband ITD, dass Fahrer auf den Link https://en.coronasmitte.dk/rules-and-regulations/entry-into-denmark/legal-requirements-upon-entry/new-mandatory-testing-and-isolation-requirements – dort „More on special groups of persons“ und dort dann die Ausführungen unter “persons who enter Denmark for the purpose of freight transport“) verweisen.

Durch die „gelbe“ Einstufung Deutschlands seit 05.06.2021 entfällt seit diesem Datum für Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Pflicht zur 10-tägigen Selbstisolation. Damit entfällt auch die Pflicht von Fahrern mit Wohnsitz in Deutschland, sich – z.B. in der Kabine – selbst zu isolieren, solange kein Transport in Dänemark durchgeführt wird.

Die Einreise über die deutsch-dänische Landesgrenze ist wieder an allen Grenzübergängen möglich.

Deutschland (Stand 07.01.2023)

Mit Wirkung vom 07.01.2023 hat die Bundesregierung die Achte ÄnderungsVO zur Coronavirus-EinreiseVO erneut geändert. Dabei wurde die Definition von Virusvariantengebieten so angepasst, dass auch Gebiete, für die keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über ein bedenkliches Infektionsgeschehen vorliegen, unter bestimmten Umständen vom RKI als Virusvariantengebiet eingestuft werden können – diese Änderung zielt auf die aktuelle Situation in der VR China.
Zudem wurde im Verordnungstext klargestellt, dass die digitale Einreiseanmeldung (DEA) auch bei Einreise aus Virusvariantengebieten nicht mehr erforderlich ist. Die DEA wird eingestellt.

Die Neuregelungen im einzelnen:

  1. Einführung einer neuen Kategorie von Virusvariantengebieten, in denen eine neue Variante noch nicht aufgetreten sein muss, sondern es ausreicht, dass deren Auftreten droht (§ 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a CoronaEinreiseV neue Fassung),
  2. Verbunden mit dieser neuen Kategorie von Virusvariantengebieten sind weder Beförderungsverbote noch Absonderungspflichten, jedoch
  3. eine PoC-Antigen-Testpflicht vor Einreise (§ 5 Satz 2 CoronaEinreiseV neue Fassung),
  4. sowie eine stichprobenartige Testpflicht nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörden (§ 5a CoronaEinreiseV neue Fassung).
  5. Die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet entfällt aufgrund des Auslaufens der digitalen Einreiseanmeldung (DEA).

WICHTIG: Digitale oder analoge Voranmeldungen vor Einreise sind in keinem Fall mehr erforderlich!

Einreise aus einem Virusvariantengebiet gemäß § 2 Nr. 3a Buchstabe b) CoronavirusEinreiseVO, für das gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer bedenklichen Infektionslage bestehen:

  • Vor Einreise nach Deutschland muss ein Test per Nukleinsäurenachweis PCR, PoC-NAT oder anderes Testverfahren auf der Basis von Nukleinsäureamplifikationstechnik) absolviert werden. Antigen-Schnelltests sind nicht ausreichend. Impf- oder Genesenennachweise befreien nicht von der Testpflicht. Sofern der o.g. Test nicht vor Einreise abgelegt werden kann, muss er sofort nach Einreise erfolgen.
  • Sofern das Transportpersonal sich länger als 72 h im Virusvariantengebiet aufhielt und zudem beabsichtigt, länger als 72 h in Deutschland zu bleiben, muss eine 14-tägige Absonderung eingehalten werden. Beide Aufenthalte – also sowohl der im Virusvariantengebiet als auch in Deutschland – müssen die 72-Stunden-Grenze überschreiten, um die Absonderungspflicht auszulösen.
  • Auf Aufforderung der Behörden können die einreisenden Personen nach ihrer Einreise dazu aufgefordert werden, einen Schnelltest durchzuführen. Sofern dieser positiv ist, muss ein PCR-Test erfolgen.

Einreise aus einem Virusvariantengebiet gemäß § 2 Nr. 3a Buchstabe a) CoronavirusEinreiseVO, für das eine bedenkliche Infektionslage aufgrund bestimmter Indizien vermutet wird:

  • Vor Einreise nach Deutschland muss ein Test per Nukleinsäurenachweis PCR,PoC-NAT oder anderes Testverfahren auf der Basis von Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder ein Antigentest (Schnelltest) absolviert werden. Vorhandene Impf- oder Genesenennachweise befreien nicht von der Testpflicht.
  • Der Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gemäß § 2 Nr. 3a Buchstabe a) zieht unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Virusvariantengebiet oder in Deutschland keine Absonderungspflicht nach sich.
  • Auf Aufforderung der Behörden können die einreisenden Personen nach ihrer
    Einreise dazu aufgefordert werden, einen Schnelltest durchzuführen. Sofern dieser
    positiv ist, muss ein PCR-Test erfolgen.

Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen sich ausschließlich auf das
Transportpersonal beziehen. Für andere Personengruppen bestehen teils
abweichende Vorgaben.

Die Corona-Einreise-VO in der durch die Achte Änderungsverordnung angepassten
Fassung ist am 07.01.2023 in Kraft getreten und hat Gültigkeit bis zum 07.04.2023.

(Stand 02.06.2022)

Corona Deutschland: Fünfte Verordnung zur Änderung der CoronaEinreiseVO tritt am 31.05.2022 in Kraft – Keine Auswirkungen für das Transportpersonal

Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung entfällt ab dem heutigen 31.05.2022 die Kategorie der Hochrisikogebiete. Künftig weist das RKI in seinen Veröffentlichungen unter RKI - Ausweisung internationaler Risikogebiete nur noch Virusvariantengebiete als Risikogebiete aus, für die bei der Einreise besondere, schärfere Vorschriften gelten. Aktuell stuft das RKI keinen Staat als Virusvariantengebiet ein.

Mit der neuen Verordnung werden ferner – ausschließlich für den Zweck der Einreise nach Deutschland - auch solche Impfstoffe anerkannt, die zwar keine EU-Zulassung haben, aber von der Weltgesundheitsorganisation WHO gelistet sind. Konkret handelt es sich hierbei um die Impfstoffe COVAXIN (Bharat Biotech International), Covilo/BBIBP-CorV (Sinopharm), CONVIDECIA (CanSino Biologics) und CoronaVac (Sinovac Life Sciences). (Hinweis: Der Impfstoff Sputnik ist nicht von der WHO gelistet.) Es werden zudem weitere Erleichterungen für den allgemeinen Reiseverkehr eingeführt.

An der Situation von nach Deutschland einreisendem Transportpersonal ändert sich durch die neue Änderungsverordnung nichts, da dieser Personenkreis auch bisher schon gegenüber dem allgemeinen Reiseverkehr privilegiert war und für die Einreise grundsätzlich keine Impfung nachweisen muss. Lediglich die Regelungen für die nicht länger existierenden Hochrisikogebiete entfallen; sie waren auch bisher schon gleichlautend mit denen für Nichtrisikogebiete.

Die aktuellen Regelungen für das Transportpersonal in Kürze:

1. Einreise aus Virusvariantengebieten:
Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem oder mehreren Virusvariantengebieten aufgehalten hat, muss die folgenden COVID-19-Regeln beachten:

  • Das Transportpersonal muss sich vor der Einreise einem PCR-Test unterziehen. Schnell-/Antigentests sind nicht ausreichend. Impfnachweis oder Genesenennachweise berechtigen nicht zur Einreise. Kann bei der Einreise noch kein PCR-Test-Zertifikat mitgeführt werden, muss dieser Test unmittelbar nach der Einreise nachgeholt und ein zweiter Test innerhalb einer Woche durchgeführt werden, sofern sich die Person dann noch in Deutschland befindet.
  • Nur für den Fall, dass sich das betreffende Transportpersonal länger als 72 Stunden im Virusvariantengebiet aufgehalten hatte und beabsichtigt, sich ebenfalls länger als 72 Stunden in Deutschland aufzuhalten, wird vor Einreise eine Anmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/# sowie eine Absonderung von 14 Tagen Dauer erforderlich. Der Begriff "Aufenthalt von mehr als 72 Stunden" wurde klar definiert und bedeutet, so dass sowohl der Aufenthalt innerhalb des "Bereichs der besorgniserregenden Variante" als auch der Aufenthalt innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets jeweils 72 Stunden überschreiten müssen, um die Verpflichtung zur Anmeldung und Absonderung auszulösen. Von der 14-tägigen Absonderungspflicht kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person eine Impfung mit einem Wirkstoff nachweisen kann, der vom RKI ausdrücklich als für die betreffende Virusvariante wirksam eingestuft wurde.

2. Einreise ohne vorherige Berührung von Virusvariantengebieten
Verkehrspersonal, das nach Deutschland einreist, ohne sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in besorgniserregenden Gebieten aufgehalten zu haben, muss bei der Einreise keine COVID-19-Beschränkungen beachten.

Bitte beachten Sie, dass für andere Personenkreise als das Transportpersonal weitergehende Vorschriften bestehen.

(Stand 16.03.2022)

Einreisevorschriften in der Bundesrepublik Deutschland
Ergänzende Vorschriften in Rheinland-Pfalz

Die CoronaEinreiseV trat am 30. September 2021 in Kraft und wurde zuletzt durch die dritte Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. März 2022 angepasst.

Die CoronaEinreiseV gilt bis einschließlich 19. März 2022.

Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV – bestehen für Personen, die sich in den
letzten zehn Tagen vor Einreise nach Deutschland zu irgendeinem Zeitpunkt in einem ausländischen
Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, bundeseinheitliche Anmelde- und
Absonderungspflichten. Für alle aus dem Ausland Einreisenden gelten darüber hinaus bundeseinheitliche Nachweispflichten.

Die Beurteilung, ob ein Land oder eine Region als Hochrisikogebiet eingestuft wird, hängt davon ab, ob bei einer Verbreitung einer Coronavirus-Variante im Vergleich zur Omikron-Variante (B.1.1.529) besorgniserregendere Eigenschaften bestehen.

Seit dem 3. März 2022 gelten keine Staaten oder Gebiete mehr als Hochrisikogebiet. Diese Einstufung
kann sich jedoch weiterhin kurzfristig ändern. Die Festlegung der Hochrisikogebiete und
Virusvariantengebiete wird in der Regel wöchentlich aktualisiert und Freitagnachmittag bekannt
gegeben. Die aktuelle Liste der Risikogebiete ist zu finden auf
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Regelfall (gilt auch für rückkehrende Urlauber)

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor dem geplanten Zeitpunkt der Einreise in die BRD zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, unterliegen vor Einreise einer Anmeldepflicht. Dieser wird durch die Registrierung auf www.einreiseanmeldung.de nachgekommen. Hierbei sind auch Angaben zum Impf- oder Genesenenstatus und zu vorliegenden Testnachweisen zu machen. Ist die digitale Meldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störung nicht möglich, kann eine Ersatzmitteilung vorgenommen werden. (BAnz AT 29.09.2021 V1.pdf (bundesanzeiger.de); letzte Seite).

Einreisende, die sich in den vergangenen 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben,
unterliegen nach ihrer Rückkehr einer 10-tätigen Absonderungspflicht. Die Absonderungspflicht endet
am ersten Tag, wenn der zuständigen Behörde ein gültiger Genesenen- oder Impfnachweis übermittelt
wird; eine Freitestung ist für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene erst nach fünf Tagen möglich.

Haben sich Einreisende während der vergangenen 10 Tage in einem Virusvariantengebiet aufgehalten,
ist eine 14-tägige Absonderungspflicht zwingend. Es gilt keine Absonderungspflicht, wenn die Person mit einem Impfstoff geimpft wurde, der gegen die entsprechende Virusvariante hinreichend wirksam ist und diesbezüglich vom RKI ausdrücklich anerkannt wurde.

Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise während der 14-tägigen Absonderung zum
Hochrisikogebiet zurückgestuft, gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete; es gilt sodann keine
Absonderungspflicht mehr für Geimpfte und Genesene. Für andere Personen ist eine Freitestung ab dem fünften Tag der Absonderung möglich.

Wird ein Gebiet während der Absonderungszeit entlistet (d. h. von einem Risikogebiet in ein
Nichtrisikogebiet eingestuft), ist keine weitere Absonderung mehr erforderlich.

Einreisende, die sich in den vergangenen 10 Tagen im Ausland aufgehalten haben, unterliegen bei
Einreise einer Nachweispflicht. Dies gilt auch für Einreisende aus nicht-Risikogebieten. Bei Einreisen aus Nicht-Virusvariantengebieten ist ein negativer Testnachweis, ein Impf- oder Genesenennachweis
vorzuweisen. Ein Corona-Test (z.B. Schnelltest, PCR-Test) darf maximal 48 Std. vor Einreise
vorgenommen worden sein. 

Einreisende, die sich in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantengebieten aufgehalten haben,
müssen zum Zeitpunkt der Einreise über einen negativen Test beruhend auf einem
Nukleinsäurenachweis (PCR-Test, PoC-NAAT-Test oder Test mit weiterer Methode der
Nukleinsäureamplifikationstechnik) verfügen. Die Testung darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Ausnahmen

Für die Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten, die auf Bundesebene erlassen wurden, gelten
zahlreiche Ausnahmen. Eine Übersicht der für Straßengüterverkehrsunternehmen relevanten
Ausnahmen finden Sie in der Datei „Anmelde- Absonderungs- und Nachweispflichten des Bundes“.

Vollständiger Impfschutz und Genesenenstatus

Ein vollständiger Impfschutz gegen SARS-CoV-2 liegt vor, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt
sind und die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgte. Die
Impfung muss mit einem oder verschiedenen in der EU zugelassenen Impfstoffen oder „mit äquivalenten Impfstoffen“ erfolgte sein. Äquivalente Impfstoffe sind Impfstoffe, die in der EU zugelassen sind, jedoch in Drittstaaten als Original- oder Lizenzprodukte unter anderem Namen gehandelt werden.

Bis zum 30. September 2022 gelten zusätzlich folgende Regelungen hinsichtlich der Erlangung des
vollständigen Impfschutzes:

  • Zur Erlangung des vollständigen Impfschutzes sind zwei Einzelimpfungen ausreichend.
  • Ein vollständiger Impfschutz bei einer Einzelimpfungen liegt auch dann vor, wenn
    • die erste Einzelimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder
    • die Person über einen Nachweis über einen spezifischen positiven Antikörpertest verfügt, der vor der ersten Einzelimpfung vorgenommen wurde, oder
    • ein Testnachweis über eine Corona-Infektion vorliegt (PCR-Test oder weitere Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik) und eine Einzelimpfung erfolgte; der Test muss vor der Impfung vorgenommen worden sein, oder
    • die Person nach der Einzelimpfung mit dem Coronavirus infiziert war und ein Testnachweis über diese Infektion vorliegt (PCR-Test oder weitere Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik); seit der Testung müssen mindestens 28 Tage vergangen sein.

Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz bei zwei Einzelimpfungen nur dann vor, wenn

  • die zweite Einzelimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegt, ode
  • die Person über einen Nachweis über einen spezifischen positiven Antikörpertest verfügt, der vorder ersten Einzelimpfung vorgenommen wurde, oder
  • ein Testnachweis über eine Corona-Infektion vorliegt (PCR-Test oder weitere Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik); der Test muss vor der zweiten Impfung vorgenommen worden sein, oder
  • die Person nach der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus infiziert war und ein Testnachweis über diese Infektion vorliegt (PCR-Test oder weitere Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik); seit der Testung müssen mindestens 28 Tage vergangen sein. 

Ein Genesenennachweis setzt voraus, dass eine Testung zum Nachweis der Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV
Bundesverordnung vom 29. September 2021, 1. Änderungsverordnung vom 8. November 2021,
2. Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2021 sowie die Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verord nungen/CoronaEinreiseV_konsolidiert.pdf
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d9JJjQxZHLAox58JuSJ/content/d9JJjQxZHLAox58JuSJ/BAnz%20AT%2002.03.2022%20V1.pdf?inline

Ergänzende Einreise-Vorschriften in den Bundesländern

Rheinland-Pfalz:
220302_31_CoBeLVO.pdf (rlp.de)

§ 22 Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Einreisenden und von der Nachweispflicht

(1) Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Absonderung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV gelten

  1. für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben,
  2. für Personen, die mit den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 10 und 11 CoronaEinreiseV benannten Personen in einem gemeinsamen Hausstand leben und mit diesen gemeinsam einreisen oder 
  3. für Personen, die nur deshalb keine Grenzpendler nach § 2 Nr. 11 Buchst. a CoronaEinreiseV sind, weil sie nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren, im Übrigen jedoch die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg transportieren,

als gestellt und genehmigt. Anträge auf Befreiung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
CoronaEinreiseV, wonach im Fall der Übermittlung eines Testnachweises die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein darf, gelten für Personen, die mit den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c CoronaEinreiseV benannten Personen in einem gemeinsamen Hausstand leben und mit diesen gemeinsam einreisen, als gestellt und genehmigt. 

(2) Anträge auf Befreiung von der Nachweispflicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b CoronaEinreiseV gelten für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten haben, als gestellt und genehmigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten
zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet nach § 2
Nr. 3 a CoronaEinreiseV eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Für Aktualität und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Gemäß deutscher Corona-Einreiseverordnung gilt:
Einreise aus einem vom RKI nicht als Risikogebiet (d.h. weder Hochrisiko- noch Virusvariantengebiet)
ausgewiesenen Land nach Deutschland:
Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den 10 Tagen vor der Einreise
ausschließlich in risikofreien Gebieten aufgehalten hat, muss sich nicht vor Einreise unter
https://www.einreiseanmeldung.de/#/ anmelden. Es muss auch keine Selbstisolierung
(„Absonderung“) antreten. Ferner ist das Transportpersonal in diesem Fall auch von der allgemeinen
Test-/Nachweispflicht vor der Einreise befreit.

Einreise aus einem vom RKI als Hochrisikogebiet eingestuften Land nach Deutschland:
Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den 10 Tagen vor der Einreise
in einem oder mehreren Hochrisikogebieten aufgehalten hat, muss sich nicht vor Einreise unter
https://www.einreiseanmeldung.de/#/ anmelden. Es muss auch keine Selbstisolierung
(„Absonderung“) antreten. Ferner ist das Transportpersonal in diesem Fall auch von der allgemeinen
Test-/Nachweispflicht vor der Einreise befreit.
Diese Ausnahmen gelten unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im "Hochrisikogebiet" oder der
Dauer des geplanten Aufenthalts in Deutschland.

Einreise aus einem vom RKI als Virusvariantengebiet eigestuften Land nach Deutschland:
Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den letzten 10 Tagen vor der
Einreise in einem oder mehreren Virusvariantengebieten aufgehalten hat, unterliegt vor/bei der
Einreise folgenden Auflagen:

  • PCR-Testpflicht (= Testung mittels Nukleinsäurenachweis) vor Einreise (max. 48 h vor der Einreise). Für das Transportpersonal muss der PCR-Test maximal zweimal pro Woche durchgeführt werden. Schnelltests/Antigentests sind nicht mehr ausreichend (seit 23.12.2021. 00:00 Uhr). Kann ein Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis beruht, noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung muss innerhalb einer Woche erfolgen, sofern die Person sich noch in Deutschland aufhält. 
  • Impfnachweis oder Genesungsnachweis sind nicht ausreichend. Bei Aufenthalten von mehr als 72 h im Virusvariantengebiet und wenn der geplante Aufenthalt in Deutschland mehr als 72 h betragen soll, muss vor Einreise eine Anmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ erfolgen und es muss eine Selbstisolation („Absonderung“) angetreten werden. Anmelde- und Absonderungspflichten greifen nur dann, wenn sowohl der Aufenthalt innerhalb des Virusvariantengebiets als auch der geplante Aufenthalt innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets jeweils 72 Stunden überschreiten.

Seit 20.12.2021, 00:00 stuft das RKI das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Virusvariantengebiet ein.

Alle Infos zur aktuellen Einstufung von Ländern durch das RKI finden Sie stets unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschl and.html.Genauere Infos zur Corona-EinreiseVO finden Sie in den Dokumenten „CoronaEinreiseV:
Ausnahmen von Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten, die Unternehmen des Gütertransports betreffen können“ sowie „Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten des
Bundes / Ergänzende Vorschriften der Länder“.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit 24.11.2021 besteht eine bundesweite 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. Zur Situation von
Berufskraftfahrern informiert das BMVI nach erfolgter Ressortabstimmung wie folgt:

  1. Fahrzeuge oder Verkehrsmittel gelten nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz IfSG. Für den reinen Aufenthalt im Fahrzeug selbst ist demnach kein 3G-Nachweis erforderlich.
  2. Beim Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber (z.B. beim Be- oder Entladen von Gütern) haben jedoch auch Berufskraftfahrer einen 3G-Nachweis mitzuführen. Der eigene Arbeitgeber muss dies überprüfen.
  3. Von der Verpflichtung zur Mitführung eines 3G-Nachweises sind Berufskraftfahrer nur dann ausgenommen, wenn an allen angefahrenen Arbeitsstätten physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen werden können. Dies ist der Fall, wenn entweder keine weiteren Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne vor Ort ausgeschlossen werden kann.

Anbieter von Coronatests in Deutschland finden Sie unter https://map.schnelltestportal.de/. Coronabedingte Auflagen und Einschränkungen bei der Übernachtung in Hotels etc. in Deutschland
sind je nach Bundesland unterschiedlich. Sie finden eine Übersicht in dem Dokument „Beherbergungsregeln bei beruflich veranlassten Reisen in den deutschen Bundesländern“.

(20.12.2021)

Corona Deutschland: Vereinigtes Königreich und Nordirland werden ab 20. Dezember 2021, 0.00 Uhr als Virusvariantengebiet ausgewiesen

Das RKI hat am 18.12.2021, 22.30 Uhr das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und Dänemark mit Wirkung ab 20.12.2021, 0.00 Uhr als Virusvariantengebiet ausgewiesen.

Gemäß Corona-Einreise-VO gelten für Fahrpersonal Ausnahmetatbestände von den allgemeinen Einreiseregelungen.

Die beutetet Transportpersonal mit Voraufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Virusvariantengebiet muss die nachfolgenden coronabedingten Auflagen beachten:

Nachweispflicht:
Für Transportpersonal, das sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, gilt eine Testpflicht vor Einreise (Impf- oder Genesenennachweis nicht ausreichend!!!) – PCR- Test max. 72 h, Antigentest max. 24 h vor
Einreise abgelegt.

Melde- und Absonderungspflicht:
Nur Transportpersonal, das sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise mehr als 72 h in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 h in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird, unterliegt der Melde- und Absonderungspflicht.

(Stand 06.12.2021)

Einreise aus einem vom RKI nicht als Risikogebiet (d.h. weder Hochrisiko- noch Virusvariantengebiet)
ausgewiesenen Land nach Deutschland:

Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den 10 Tagen vor der Einreise
ausschließlich in risikofreien Gebieten aufgehalten hat, muss sich nicht vor Einreise unter
https://www.einreiseanmeldung.de/#/ anmelden. Es muss auch keine Selbstisolierung
(„Absonderung“) antreten. Ferner ist das Transportpersonal in diesem Fall auch von der allgemeinen
Test-/Nachweispflicht vor der Einreise befreit.

Einreise aus einem vom RKI als Hochrisikogebiet eingestuften Land nach Deutschland:
Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den 10 Tagen vor der Einreise
in einem oder mehreren Hochrisikogebieten aufgehalten hat, muss sich nicht vor Einreise unter
https://www.einreiseanmeldung.de/#/ anmelden. Es muss auch keine Selbstisolierung
(„Absonderung“) antreten. Ferner ist das Transportpersonal in diesem Fall auch von der allgemeinen
Test-/Nachweispflicht vor der Einreise befreit. Diese Ausnahmen gelten unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im "Hochrisikogebiet" oder der Dauer des geplanten Aufenthalts in Deutschland.

Einreise aus einem vom RKI als Virusvariantengebiet eigestuften Land nach Deutschland:

Transportpersonal, das nach Deutschland einreist, nachdem es sich in den letzten 10 Tagen vor der
Einreise in einem oder mehreren Virusvariantengebieten aufgehalten hat, unterliegt vor/bei der
Einreise folgenden Auflagen:

  • Testpflicht vor Einreise (PCR-Test max. 72 h vor der Einreise, Schnelltest/Antigentest max. 24 h vor der Einreise); Impfnachweis oder Genesungsnachweis sind nicht ausreichend.
  • Bei Aufenthalten von mehr als 72 h im Virusvariantengebiet und wenn der geplante Aufenthalt in Deutschland mehr als 72 h betragen soll, muss vor Einreise eine Anmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ erfolgen und es muss eine Selbstisolation („Absonderung“) angetreten werden. Anmelde- und Absonderungspflichten greifen nur dann, wenn sowohl der Aufenthalt innerhalb des Virusvariantengebiets als auch der geplante Aufenthalt innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets jeweils 72 Stunden überschreiten

Alle Infos zur aktuellen Einstufung von Ländern durch das RKI finden Sie stets unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschl and.html .Genauere Infos zur Corona-EinreiseVO finden Sie in den Dokumenten „CoronaEinreiseV:
Ausnahmen von Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten, die Unternehmen des
Gütertransports betreffen können“ sowie „Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten des
Bundes / Ergänzende Vorschriften der Länder“.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit 24.11.2021 besteht eine bundesweite 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. Zur Situation von
Berufskraftfahrern informiert das BMVI nach erfolgter Ressortabstimmung wie folgt:

  1. Fahrzeuge oder Verkehrsmittel gelten nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz Infektionsschutzgesetz IfSG. Für den reinen Aufenthalt im Fahrzeug selbst ist demnach kein 3G-Nachweis erforderlich.
  2. Beim Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber (z.B. beim Be- oder Entladen von Gütern) haben jedoch auch Berufskraftfahrer einen 3G-Nachweis mitzuführen. Der eigene Arbeitgeber muss dies überprüfen.
  3. Von der Verpflichtung zur Mitführung eines 3G-Nachweises sind Berufskraftfahrer nur dann ausgenommen, wenn an allen angefahrenen Arbeitsstätten physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen werden können. Dies ist der Fall, wenn entweder keine weiteren Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne vor Ort ausgeschlossen werden kann.

Coronabedingte Auflagen und Einschränkungen bei der Übernachtung in Hotels etc. in Deutschland
sind je nach Bundesland unterschiedlich. Sie finden eine Übersicht in dem Dokument
„Beherbergungsregeln bei beruflich veranlassten Reisen in den deutschen Bundesländern“.

(23.11.2021)

Der Deutsche Bundestag hat am 18.11.2021 einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt, die voraussichtlich noch in dieser Woche in Kraft treten wird.

Die für das Transportlogistikgewerbe relevante Neuerung ist insbesondere die Pflicht zur Umsetzung der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz. Die 3G-Regel gilt an Arbeitsstätten, bei denen physische Kontakte zu Mitarbeitern oder Dritten bestehen oder nicht ausgeschlossen werden können. Für das Fahrpersonal ergeben sich an dieser Stelle Auslegungsfragen, unter anderem in Zusammenhang mit Tätigkeiten z.B. an der Rampe oder beim Tanken.

(Stand 30.07.2021)

CoronaEinreiseVO vom 30.07.2021 führt die Bundesregierung mit Wirkung ab 01.08.2021 eine neue Gliederung der Risikoeinstufungen des RKI für
ausländische Gebiete ein: Künftig wird es nur noch „Virusvariantengebiete“ und „Hochrisikogebiete“ (entsprechen den bisherigen Hochinzidenzgebieten) geben, die bisherige
Klassifizierung als „einfaches Risikogebiet“ entfällt völlig.

Zugleich wird eine grundsätzliche Nachweispflicht vor Einreise für alle aus dem Ausland nach Deutschland einreisenden Personen eingeführt, die keinem Ausnahmetatbestand
unterliegen.

Neuerungen bei den Ausnahmetatbeständen für das Transportpersonal:

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung unterliegt das Transportpersonal nur im Fall des Voraufenthalts innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem  Virusvariantengebiet
coronabedingten Auflagen:

Nachweispflicht:
Für Transportpersonal, das sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland in einem
Virusvariantengebiet aufgehalten hat, gilt eine Testpflicht vor Einreise (Impf­ oder Genesenennachweis nicht ausreichend) – PCR­Test max. 72 h, Antigentest max. 24 h vor
Einreise abgelegt.

Melde­ und Absonderungspflicht:
Nur Transportpersonal, das sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise mehr als 72 h in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften
Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 h in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird, unterliegt der Melde­ und Absonderungspflicht.

Damit treten für das Transportpersonal folgende Verbesserung in Kraft:

  1. Bei Einreise aus Hochrisikogebieten (bisherige „Hochinzidenzgebiete“) sind keinerlei Auflagen mehr zu beachten.
  2. Es erfolgte endlich die lange vom BGL angemahnte Klarstellung des Begriffs „Aufenthalt“ in Bezug auf die jetzt nur noch bei Virusvariantengebieten einschlägige 72­Stunden­Frist

Finnland  (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Nach Auskunft des finnischen Verbandes SKAL auf der Basis von Rücksprachen mit der Finnish
Transport and Communications Agency bestehen aktuell keinerlei Beschränkungen für die Einreise 
von Transportpersonal nach Finnland. Das Transportpersonal ist bei der Durchführung seiner
Arbeitstätigkeit auch von sonst obligatorischen Gesundheitschecks bei Einreise nach Finnland befreit.

Regularien für Transportpersonal im Land
Beim Besuch von Restaurants kann ein 3G-Nachweis verlangt werden. Das Digitale COVID-Zertifikat
der EU mit QR-Code wird anerkannt.

Die finnische Regierung hatte im Januar 2022 zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit
vorübergehende Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten erlassen. Diese Ausnahmeregelung ist
mittlerweile ausgelaufen, die Lenk- und Ruhezeitenvorschriften sind daher auch in Finnland wieder
vollumfänglich zu beachten.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Finnland seit dem 03.03.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h.
weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für
Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Finnland nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Finnland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Finnland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Nach Auskunft des finnischen Verbandes SKAL auf der Basis von Rücksprachen mit der Finnish
Transport and Communications Agency bestehen aktuell keinerlei Beschränkungen für die Einreise
von Transportpersonal nach Finnland. Das Transportpersonal ist bei der Durchführung seiner
Arbeitstätigkeit auch von sonst obligatorischen Gesundheitschecks bei Einreise nach Finnland befreit.

Regularien für Transportpersonal im Land
Beim Besuch von Restaurants kann ein 3G-Nachweis verlangt werden. Das Digitale COVID-Zertifikat
der EU mit QR-Code wird anerkannt.

Die finnische Regierung hat zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorübergehende
Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten erlassen. Die Ausnahmeregelung gilt vom 17. Januar 2022
bis zum 15. Februar 2022 in Kraft. Die vorübergehenden Ausnahmen sehen vor:

Die tägliche Lenkzeit darf nicht mehr als 11 Stunden betragen;
Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen;
Die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen darf 120 Stunden nicht
überschreiten;

  1. Die tägliche Lenkzeit darf nicht mehr als 11 Stunden betragen;
  2. Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen;
  3. Die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen darf 120 Stunden nicht überschreiten;
  4. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden pro Tag betragen;
  5. Die wöchentliche Ruhezeit kann jede zweite Woche ohne Ausgleichsruhezeit auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden;
  6. Auf eine Lenkzeit von höchstens 5,5 Stunden muss eine Pause von 45 Minuten folgen, die in eine 15-minütige Pause, die zuerst zu nehmen ist, und eine 30-minütige Pause aufgeteilt werden kann;
  7. Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Standortes können nach Wahl des Fahrers in einem Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und das Fahrzeug steht.

Im Zusammenhang mit vorübergehenden Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten ist dennoch
stets auf die Arbeitsfähigkeit der Fahrer zu achten. Die allgemeine Verkehrssicherheit oder die
Arbeitssicherheit der Fahrer darf nicht gefährdet werden.

(Stand 13.01.2022)

Die finnische Regierung hat zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorübergehende Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten erlassen. Die Ausnahmen waren bereits im Frühjahr 2020 in Kraft und werden aufgrund der sich verschlechternden COVID-19-Situation für 30 Tage erneut eingeführt. Das Dekret tritt am 17. Januar 2022 und bis zum 15. Februar 2022 in Kraft. Die vorübergehenden Ausnahmen sehen vor:

  1. Die tägliche Lenkzeit darf nicht mehr als 11 Stunden betragen;
  2. Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen;
  3. Die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen darf 120 Stunden nicht überschreiten;
  4. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden pro Tag betragen;
  5. Die wöchentliche Ruhezeit kann jede zweite Woche ohne Ausgleichsruhezeit auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden;
  6. Auf eine Lenkzeit von höchstens 5,5 Stunden muss eine Pause von 45 Minuten folgen, die in eine 15-minütige Pause, die zuerst zu nehmen ist, und eine 30-minütige Pause aufgeteilt werden kann;
  7. Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Standortes können nach Wahl des Fahrers in einem Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und das Fahrzeug steht.

Im Zusammenhang mit vorübergehenden Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten ist dennoch stets auf die Arbeitsfähigkeit der Fahrer zu achten. Die allgemeine Verkehrssicherheit oder die Arbeitssicherheit der Fahrer darf nicht gefährdet werden.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Finnland seit 25.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Finnland nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Finnland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Finnland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Nach Auskunft des finnischen Verbandes SKAL auf der Basis von Rücksprachen mit der Finnish
Transport and Communications Agency bestehen aktuell keinerlei Beschränkungen für die Einreise
von Transportpersonal nach Finnland. Das Transportpersonal ist bei der Durchführung seiner
Arbeitstätigkeit auch von sonst obligatorischen Gesundheitschecks bei Einreise nach Finnland befreit.

Regularien für Transportpersonal im Land
Beim Besuch der Innengastronomie kann ein 3G-Nachweis verlangt werden.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Finnland seit 25.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Finnland nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Finnland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Finnland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Nach Auskunft des finnischen Verbandes SKAL auf der Basis von Rücksprachen mit der Finnish
Transport and Communications Agency bestehen aktuell keinerlei Beschränkungen für die Einreise
von Transportpersonal nach Finnland. Das Transportpersonal ist bei der Durchführung seiner
Arbeitstätigkeit auch von sonst obligatorischen Gesundheitschecks bei Einreise nach Finnland befreit.

Regularien für Transportpersonal im Land
Beim Besuch der Innengastronomie kann ein 3G-Nachweis verlangt werden.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Mit Stand 03.12.21 wird Finnland nach Einstufung des RKI nicht als Hochrisikogebiet oder
Virusvariantengebiet betrachtet.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Finnland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Finnland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt  (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.02.2021)

Nach Angaben des finnischen Verbandes SKAL sind Fahrer von internationalen gewerblichen Straßentransporten und Umzugstransporten ausgenommen

  • von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung des Arbeitgebers über einen triftigen, unaufschiebbaren Einreisegrund
  • von der Notwendigkeit einer Anmeldung unter https://www.finentry.fi/en/

Das Vorliegen eines internationalen gewerblichen Straßentransportes ist mittels der üblichen Unterlagen (CMR-Frachtbrief, EU-Lizenz...) nachzuweisen.

Frankreich (Stand 31.03.2022)

Der französische Verband AFTRI und die IRU stellen ein Update zur Corona-Lage in Frankreich zur Verfügung. Änderungen gegenüber unserer Veröffentlichung vom 16.03.2022 sind farblich hervorgehoben.

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal von Güter- und Personentransporten ist von Testpflichten bei der Einreise nach Frankreich generell nicht betroffen. Diese Personen müssen lediglich das ausgefüllte "Certificate for International Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl. Annex 3 Green Lanes Guideline, mitführen.

Regularien für das Transportpersonal im Land
Von eventuellen Ausgangssperren ist das Transportpersonal bei der Transportdurchführung freigestellt, benötigt jedoch in diesem Fall das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular "Justificatif de Déplacement Professionnel". Sie finden das Formular unter dem neuen Link https://www.interieur.gouv.fr/fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Deplacement-des-transporteurs-routiers-internationaux. Aktuell gibt es in Frankreich jedoch keine nächtlichen Ausgangssperren.

Aktuell gibt es in Frankreich jedoch keine nächtlichen Ausgangssperren.
Die seit August 2021 in Frankreich geltende 3G-Nachweispflicht („pass sanitaire“) für den Zutritt zu Cafés, Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Seniorenzentren und im inländischen Personenfernverkehr ist seit dem 14.03.2022 aufgehoben. Für Reisen von bzw. nach Frankreich mit dem öffentlichen Personenfernverkehr (TET- und TGV-Züge, frei organisierte Personenverkehrsdienstleistungen, regelmäßiger und gelegentlicher kollektiver Personenverkehr mit Reisebussen) ist die Notwendigkeit eines „pass sanitaire“ abhängig von der Infektionslage im jeweils anderen Land: Für Reisen auf dem Landweg aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die als „grünen Zone“ eingestuft sind, ist die Vorlage eines Gesundheitspasses nicht erforderlich, wenn sie für einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern um den Wohnort erfolgen oder beruflicher Natur sind, wobei ihre Dringlichkeit oder Häufigkeit mit der Durchführung eines Screening-Tests oder einer Untersuchung unvereinbar ist. Die aktuelle Einstufung von Ländern in Farbzonen kann unter dem Link https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus/deplacements überprüft werden. Im Personenverkehr sowie allen nur für Inhaber von PNV-Tickets zugänglichen Flächen ist das Tragen einer medizinischen Maske weiterhin vorgeschrieben.

Der französische Verband AFTRI erinnert ferner an die in Frankreich bereits seit Beginn der Pandemie geltenden Hygienemaßnahmen für den Gütertransportbereich, die von den Fahrern der Transportfahrzeuge bzw. dem Personal der Be- oder Entladestellen beachtet werden müssen:

  • Wenn die Be- oder Entladestellen nicht über eine Waschgelegenheit verfügen, ist alkoholisches Gel zur Verfügung zu stellen.
  • Das Fahrzeug ist mit einem Vorrat an Wasser und Seife sowie Einweghandtüchern oder hydroalkoholischem Gel auszustatten.
  • Wenn die oben genannten Maßnahmen eingehalten werden, kann einem Fahrer der Zugang zu einem Be- oder Entladeort (einschließlich einer Waschgelegenheit, sofern dieser Ort über eine solche verfügt) nicht aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie verweigert werden.

Anbieter von Coronatests in Frankreich finden Sie – geordnet nach Departments - unter https://www.sante.fr/cf/centres-depistage-covid.html. In Frankreich sind COVID-Tests seit Oktober 2021für ungeimpfte Erwachsene kostenpflichtig. Die Mindestkosten für einen PCR-Test belaufen sich auf EUR 44,00; für einen AntiGen-Test EUR 22,00.
Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Frankreich seit dem 03.03.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h. weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet).

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Frankreich vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt

(Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal von Güter- und Personentransporten ist von der generellen Testpflicht bei
Einreise nach Frankreich nicht betroffen. Diese Personen müssen lediglich das ausgefüllte "Certificate
for International Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf mitführen.

Auch von den am 18.12.2021 zusätzlich eingeführten französischen Auflagen für Reisen zwischen
Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Test-, Melde- und
Absonderungspflichten) bleibt das Transportpersonal ausgenommen.

Aufgrund der pandemischen Lage finden teilweise Kontrollen an den Landesgrenzen Frankreichs zu
Belgien, Luxemburg, Deutschland, der Schweiz, Italien und Spanien sowie an den Luft- und
Seegrenzen statt. Es kann daher im Reiseverkehr zu Einschränkungen kommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Von eventuellen Ausgangssperren ist das Transportpersonal bei der Transportdurchführung
freigestellt, benötigen jedoch in diesem Fall das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular "Justificatif
de Déplacement Professionnel". Sie finden das Formular unter Link Justificatif de deplacement professionnel .Aktuell gibt es in Frankreich keine nächtlichen Ausgangssperren.

Die seit August 2021 in Frankreich geltende 3G-Nachweispflicht („pass sanitaire“) für den Zutritt zu
Cafés, Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Seniorenzentren und die Nutzung des
Personenfernverkehrs ist seit dem 14.03.2022 aufgehoben 

Anbieter von Coronatests in Frankreich finden Sie – geordnet nach Departments - unter
https://www.sante.fr/cf/centres-depistage-covid.html . In Frankreich sind COVID-Tests seit Oktober
2021für ungeimpfte Erwachsene kostenpflichtig. Die Mindestkosten für einen PCR-Test sind EUR
44,00; für einen AntiGen-Test EUR 22,00.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Frankreich seit dem 03.03.2022 nicht mehr als Risikogebiet  (d.h. weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). 

Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Frankreich nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Frankreich vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 02.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal von Güter- und Personentransporten ist von der generellen Testpflicht bei
Einreise nach Frankreich nicht betroffen. Diese Personen müssen lediglich das ausgefüllte "Certificate
for International Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf mitführen.

Auch von den am 18.12.2021 zusätzlich eingeführten französischen Auflagen für Reisen zwischen
Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Test-, Melde- und
Absonderungspflichten) bleibt das Transportpersonal ausgenommen.

Aufgrund der pandemischen Lage finden teilweise Kontrollen an den Landesgrenzen Frankreichs zu
Belgien, Luxemburg, Deutschland, der Schweiz, Italien und Spanien sowie an den Luft- und
Seegrenzen statt. Es kann daher im Reiseverkehr zu Einschränkungen kommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Von eventuellen Ausgangssperren ist das Transportpersonal bei der Transportdurchführung
freigestellt, benötigen jedoch in diesem Fall das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular "Justificatif
de Déplacement Professionnel". Sie finden das Formular unter Link Justificatif de deplacement professionnel .Aktuell gibt es in Frankreich keine nächtlichen Ausgangssperren.

Die seit August 2021 in Frankreich geltende 3G-Nachweispflicht („pass sanitaire“) für den Zutritt zu
Cafés, Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Seniorenzentren und die Nutzung des
Personenfernverkehrs betrifft dagegen auch das Transportpersonal. Die betroffenen
Lokalitäten/Dienste können nur noch besucht/in Anspruch genommen werden, wenn einer der
folgenden Nachweise vorgelegt werden kann:

  • Impfnachweis oder
  • Genesenennachweis, max. 6 Monate alt, oder
  • Testnachweis (PCR- oder Antigenschnelltest, für Reisende aus Deutschland, Österreich, Belgien, Griechenland, Ungarn, Irland, den Niederlanden und der Tschechischen Republik: jetzt max. 24 h alt).

Berufskraftfahrer sind in einigen Restaurants von der Pflicht zur Vorlage eines pass sanitaire
ausgenommen; Sie finden diese Restaurants auf der eigens erstellten Landkarte von Bison Futé

Anbieter von Coronatests in Frankreich finden Sie – geordnet nach Departments - unter
https://www.sante.fr/cf/centres-depistage-covid.html

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Frankreich seit 19.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Frankreich nach
Deutschland.

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal von Güter- und Personentransporten ist von der generellen Testpflicht bei
Einreise nach Frankreich nicht betroffen. Diese Personen müssen lediglich das ausgefüllte "Certificate
for International Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf mitführen.

Auch von den am 18.12.2021 zusätzlich eingeführten französischen Auflagen für Reisen zwischen
Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Test-, Melde- und
Absonderungspflichten) bleibt das Transportpersonal ausgenommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Von eventuellen Ausgangssperren ist das Transportpersonal bei der Transportdurchführung
freigestellt, benötigen jedoch in diesem Fall das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular "Justificatif
de Déplacement Professionnel". Sie finden das Formular unter Link Justificatif de deplacement professionnel .Aktuell gibt es in Frankreich keine nächtlichen Ausgangssperren.

Die seit August 2021 in Frankreich geltende 3G-Nachweispflicht („pass sanitaire“) für den Zutritt zu
Cafés, Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Seniorenzentren und die Nutzung des
Personenfernverkehrs betrifft dagegen auch das Transportpersonal. Die betroffenen
Lokalitäten/Dienste können nur noch besucht/in Anspruch genommen werden, wenn einer der
folgenden Nachweise vorgelegt werden kann:

  • Impfnachweis oder
  • Genesenennachweis, max. 6 Monate alt, oder
  • Testnachweis (PCR- oder Antigenschnelltest, für Reisende aus Deutschland, Österreich, Belgien, Griechenland, Ungarn, Irland, den Niederlanden und der Tschechischen Republik: jetzt max. 24 h alt).

Berufskraftfahrer sind in einigen Restaurants von der Pflicht zur Vorlage eines pass sanitaire
ausgenommen; Sie finden diese Restaurants auf der eigens erstellten Landkarte von Bison Futé.

Anbieter von Coronatests in Frankreich finden Sie – geordnet nach Departments - unter
https://www.sante.fr/cf/centres-depistage-covid.html

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Frankreich seit 19.12.2021 als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Frankreich nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Frankreich vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Frankreich vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal von Güter- und Personentransporten ist von der generellen Testpflicht bei
Einreise nach Frankreich nicht betroffen. Diese Personen müssen lediglich das ausgefüllte "Certificate 
6 for International Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf mitführen.

Auch von den am 18.12.2021 zusätzlich eingeführten französischen Auflagen für Reisen zwischen
Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Test-, Melde- und
Absonderungspflichten) bleibt das Transportpersonal ausgenommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Auch von eventuellen Ausgangssperren ist das Transportpersonal bei der Transportdurchführung
freigestellt, benötigen jedoch in diesem Fall das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular "Justificatif
de Déplacement Professionnel". Sie finden das Formular unter Link Justificatif de deplacement professionnel .Aktuell gibt es in Frankreich keine nächtlichen Ausgangssperren.

Die seit August 2021 in Frankreich geltende 3G-Nachweispflicht („pass sanitaire“) für den Zutritt zu
Cafés, Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Seniorenzentren und die Nutzung des
Personenfernverkehrs betrifft dagegen auch das Transportpersonal. Die betroffenen
Lokalitäten/Dienste können nur noch besucht/in Anspruch genommen werden, wenn einer der
folgenden Nachweise vorgelegt werden kann:

  • Impfnachweis oder
  • Genesenennachweis, max. 6 Monate alt, oder
  • Testnachweis (PCR- oder Antigenschnelltest, für Reisende aus Deutschland, Österreich, Belgien, Griechenland, Ungarn, Irland, den Niederlanden und der Tschechischen Republik: jetzt max. 24 h alt).

Berufskraftfahrer sind in einigen Restaurants von der Pflicht zur Vorlage eines pass sanitaire
ausgenommen; Sie finden diese Restaurants auf der eigens erstellten Landkarte von Bison Futé.

Anbieter von Coronatests in Frankreich finden Sie – geordnet nach Departments - unter
https://www.sante.fr/cf/centres-depistage-covid.html

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Mit Stand 03.12.21 wird Frankreich nach Einstufung des RKI nicht als Hochrisikogebiet oder
Virusvariantengebiet betrachtet.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Frankreich vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Frankreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 17.08.2021)

Impfnachweis/Genesenennachweis/Testnachweis für bestimmte öffentliche Bereiche in
Frankreich seit 09.08.2021 erforderlich. Auch Lkw­Fahrer sind mit der Ausnahme bestimmter
Restaurants von der Nachweispflicht betroffen.

Die betroffenen Lokalitäten/Dienste können nur noch besucht/in Anspruch genommen werden, wenn einer der folgenden Nachweise vorgelegt werden kann:

  • Impfnachweis oder
  • Genesenennachweis, max. 6 Monate alt, oder
  • Testnachweis (PCR­ oder Antigenschnelltest <72 Stunden)

Der Nachweis erfolgt mittels QR­Code (Health Pass); die entsprechenden deutschen Codes
haben auch in Frankreich Gültigkeit. Er kann digital z.B. über einen Eintrag in der kostenlosen
französischen App „TousAntiCovid“ oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „CoronaWarn­App“) oder in Papierform erfolgen.

Einzige Ausnahme: Berufskraftfahrer sind in einigen Restaurants von der Pflicht zur Vorlage
eines Health Pass ausgenommen. Sie finden diese Restaurants auf der eigens erstellten
Landkarte von Bison Futé. Zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigung müssen Fahrer dort ihre
Fahrereigenschaft nachweisen, beispielsweise anhand von Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, dessen Mitführung in Frankreich bei der Durchführung von Transporten wie auch bisher
schon obligatorisch bleibt

Fahrer, die aus Großbritannien und Irland nach Frankreich einreisen, müssen keine "Eidensstattliche Erklärung" mehr mitführen.

Fahrer von Güter- und Personentransporten sind von der generellen Testpflicht bei Einreise nach Frankreich nicht betroffen. Sie müssen
lediglich das ausgefüllte "Certificate for International Transport Workers" gemäß Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, vgl.
https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf mitführen. Auch von Ausgangssperren sind sie freigestellt, benötigen jedoch in
diesem Fall das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular "Justificatif de Déplacement Professionnel". Sie finden das Formular unter 
Link Justificatif de deplacement professionnel.
 

WICHTIG:

Sonderregelungen gelten bei der Einreise nach Frankreich von Fahrern aus dem Vereinigten Königreich sowie aus Irland.
Bei der Einreise aus Irland nach Frankreich besteht keine Testpflicht mehr für Lkw-Fahrer. Auch dann nicht, wenn der Aufenthalt in Irland länger wie 48 Stunden gedauert hat. 
Für Lkw-Fahrer, die aus Großbritannien kommend nach Frankreich einreisen, besteht seit dem 31.05.2021 keine Testpflicht mehr.
Durch die Rückstufung Frankreichs zum „normalen“ Risikogebiet seit 23.05.2021 sind für Fahrer im Güterkraftverkehr, die sich in den 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland in Frankreich aufgehalten haben, keine deutschen Einreisebeschränkungen mehr zu beachten.

Griechenland (Stand 24.03.2022)

Lockerung bestimmter Beschränkungen

Grenzübergänge:
Die griechischen Land-Grenzübergänge Promachonas, Ormenios, Evzoni, Nymfaia, Exochis, Nikis, Doirani, Krystallopigi, Kipi, Kakavia, Kastania und Mavromatiou sind mittlerweile wieder ganztätig für den gesamten Verkehr geöffnet. Lediglich der Übergang Mertziani steht nur von 08:00 bis 20:00 Uhr zur Verfügung.

Passenger Locator Form:
Vorab-Meldungen mittels des griechischen Passenger Locator Form PLF sind seit dem 15. März 2022 grundsätzlich nicht mehr nötig; das Transportpersonal war bekanntlich auch zuvor von diesen Meldungen befreit.

Digitaler COVID-19-Nachweis / negative Tests bei Einreise:
Der digitale COVID-19-Nachweis European Union Digital COVID Certificate über Impfung / Genesung /Negativtest (z.B. die deutsche Corona-Warn-App, die CovPass-App oder die griechische App "Covid Free GR Wallet") wird bei der Einreise nach Griechenland grundsätzlich auch weiterhin verlangt; liegt er nicht vor, muss ein aktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden. Für das Transportpersonal gilt jedoch weiterhin die Ausnahme (vorläufig bis zum 4. April 2022), dass auch bei Abwesenheit eines European Union Digital COVID Certificate kein gesondertes negatives Testergebnis nachgewiesen werden muss. „Ausnahme von der Ausnahme“: Transportpersonal, das mit der Fähre von Italien nach Griechenland einreist, muss vor dem Betreten der Fähren weiterhin einen Selbsttest durchführen und das Ergebnis mit dem Formular Self-test declaration dokumentieren. Diese Erklärung muss sowohl beim Betreten der Fähre als auch beim Verlassen der Fähre im griechischen Einreisehafen vorgelegt werden.
Alle Reisenden können bei der Ankunft in Griechenland – unabhängig von EU-COVID-Zertifikaten und Testnachweisen – nach dem Zufallsprinzip PCR- oder Schnelltests unterzogen werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hinsichtlich der Beschränkungen im Land hat sich nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bislang nichts geändert:

  • Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Der Zutritt zur Gastronomie (Innenräume) ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“: Nicht Geimpfte oder Genesene müssen dort einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) oder negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Std.) vorweisen können. Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt. Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
  • Der o.g. Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache des Ausstellungsstaats und zusätzlich mindestens in englischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland für die Verwendung innerhalb Griechenlands nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Die Impfbescheinigungen von Personen, die innerhalb von sieben Monaten nach der abgeschlossenen Impfung noch keine Boosterimpfung erhalten haben, haben seit dem 1. Februar 2022 ihre Gültigkeit für die Verwendung innerhalb Griechenlands verloren. Im Rahmen der Nachweisführung über eine Impfung, Genesung oder Testung findet auch eine Identitätsprüfung statt. Daher empfiehlt es sich, immer ein aktuelles Ausweisdokument mit sich zu führen.
  • Es gilt zudem auch weiterhin eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. In Supermärkten und im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden.

 (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Bei der Einreise auf dem Landweg bestehen für Transportpersonal keine Einschränkungen mehr: Alle
Land-Grenzübergänge sind ganztätig für den Lkw-Verkehr geöffnet. Transportpersonal ist bei Einreise
über den Landweg von der Vorab-Meldung im Passenger Locator Form PLF befreit und muss auch
keine COVID-19-Nachweise (Impfung / Genesung /Negativtest) vorlegen. Schnelltests werden bei
allen Personen, die nach Griechenland einreisen, nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Von der am
19.12.2021 wieder eingeführten grundsätzlichen Auflage zum Vorweisen eines negativen PCRTestergebnisses bei Einreise nach Griechenland bleibt das Fahrpersonal nach Angaben des
griechischen Verbandes OFAE ausgenommen.

Transportpersonal, das mit der Fähre nach Griechenland einreist, muss sich jedoch weiterhin vorab
im PLF https://travel.gov.gr/#/ registrieren lassen und den entsprechenden QR-Code bei der Ankunft
im griechischen Einreisehafen vorzeigen. Bei der Einreise nach Griechenland mit den Fähren aus
Italien muss das Transportpersonal zudem vor dem Betreten der Fähren wieder einen Selbsttest
durchführen und das Ergebnis mit dem Formular Self-test declaration dokumentieren. Diese
Erklärung muss sowohl beim Betreten der Fähre als auch beim Verlassen der Fähre im griechischen
Einreisehafen vorgelegt werden. Zusätzlich werden alle Einreisenden in den griechischen Fährhäfen
Patras und Igoumenitsa einem Schnelltest unterzogen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Der Zugang zu Restaurants unterliegt dem 2G-Nachweis (nur Impfung oder Genesung). Für die meisten anderen öffentlichen Einrichtungen gilt 3G. Keine Beschränkungen gibt es für den Zugang zu
Lebensmittelgeschäften und Apotheken. Für den Nachweis des 2G- oder 3G-Status werden nur einschlägige digitale Zertifikate (wie die CovPass-App, die Corona-Warn-App oder die griechische App
"Covid Free GR Wallet") oder Papierdokumente mit QR-Codes akzeptiert. Der gelbe Internationale Impfpass ist nicht ausreichend. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb
Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist
bis zu 90 Tage danach gültig. Die Impfbescheinigungen von Personen, die innerhalb von sieben Monaten nach der abgeschlossenen Impfung noch keine Boosterimpfung erhalten haben, haben seit
dem 1. Februar 2022 ihre Gültigkeit für die Verwendung innerhalb Griechenlands verloren.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Griechenland seit dem 03.03.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h.
weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für
Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Griechenland nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Griechenland vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Bei der Einreise auf dem Landweg bestehen für Transportpersonal keine Einschränkungen mehr: Alle
Land-Grenzübergänge sind ganztätig für den Lkw-Verkehr geöffnet. Transportpersonal ist bei Einreise
über den Landweg von der Vorab-Meldung im Passenger Locator Form PLF befreit und muss auch
keine COVID-19-Nachweise (Impfung / Genesung /Negativtest) vorlegen. Schnelltests werden bei
allen Personen, die nach Griechenland einreisen, nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Von der am
19.12.2021 wieder eingeführten grundsätzlichen Auflage zum Vorweisen eines negativen PCR-
7 Testergebnisses bei Einreise nach Griechenland bleibt das Fahrpersonal nach Angaben des
griechischen Verbandes OFAE ausgenommen.

Transportpersonal, das mit der Fähre nach Griechenland einreist, muss sich jedoch weiterhin vorab
im PLF https://travel.gov.gr/#/ registrieren lassen und den entsprechenden QR-Code bei der Ankunft
im griechischen Einreisehafen vorzeigen. Bei der Einreise nach Griechenland mit den Fähren aus
Italien muss das Transportpersonal zudem vor dem Betreten der Fähren wieder einen Selbsttest
durchführen und das Ergebnis mit dem Formular Self-test declaration dokumentieren. Diese
Erklärung muss sowohl beim Betreten der Fähre als auch beim Verlassen der Fähre im griechischen
Einreisehafen vorgelegt werden. Zusätzlich werden alle Einreisenden in den griechischen Fähräfen
Patras und Igoumenitsa einem Schnelltest unterzogen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Der Zugang zu Restaurants unterliegt dem 2G-Nachweis (nur Impfung oder Genesung). Für die
meisten anderen öffentlichen Einrichtungen gilt 3G. Keine Beschränkungen gibt es für den Zugang zu
Lebensmittelgeschäften und Apotheken. Für den Nachweis des 2G- oder 3G-Status werden nur
einschlägige digitale Zertifikate (wie die CovPass-App, die Corona-Warn-App oder die griechische App
"Covid Free GR Wallet") oder Papierdokumente mit QR-Codes akzeptiert. Der gelbe Internationale
Impfpass ist nicht ausreichend.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 03.12.21) gilt Griechenland als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Griechenland nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Griechenland vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Bei der Einreise auf dem Landweg bestehen für Transportpersonal keine Einschränkungen mehr: Alle
Land-Grenzübergänge sind ganztätig für den Lkw-Verkehr geöffnet. Transportpersonal ist bei Einreise
über den Landweg von der Vorab-Meldung im Passenger Locator Form PLF befreit und muss auch
keine COVID-19-Nachweise (Impfung / Genesung /Negativtest) vorlegen. Schnelltests werden bei
allen Personen, die nach Griechenland einreisen, nach dem Zufallsprinzip durchgeführt.

Transportpersonal, das mit der Fähre nach Griechenland einreist, muss sich jedoch weiterhin vorab im PLF https://travel.gov.gr/#/ registrieren lassen und den entsprechenden QR-Code bei der Ankunft im griechischen Einreisehafen vorzeigen. Das Transportpersonal muss jedoch weder bei Besteigen der Fähre noch bei der Einreise nach Griechenland einen negativen Test bzw. Impf-/Genesenennachweis vorlegen. Im griechischen Einreisehafen muss sich das Transportpersonal allerdings einem Schnelltest unterziehen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Der Zugang zu Restaurants unterliegt dem 2G-Nachweis (nur Impfung oder Genesung). Für die
meisten anderen öffentlichen Einrichtungen gilt 3G. Keine Beschränkungen gibt es für den Zugang zu
Lebensmittelgeschäften und Apotheken. Für den Nachweis des 2G- oder 3G-Status werden nur
einschlägige digitale Zertifikate (wie die CovPass-App, die Corona-Warn-App oder die griechische App
"Covid Free GR Wallet") oder Papierdokumente mit QR-Codes akzeptiert. Der gelbe Internationale
Impfpass ist nicht ausreichend.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 03.12.21) gilt Griechenland als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Griechenland nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Griechenland vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 23.06.2021)

Die Einreise für Lkw-Fahrer ist aktuell über folgende Land Grenzübergänge möglich:

  • Promachonas (GR-BUL) und Ormenio (GR-BUL): rund um die Uhr an allen Tagen der Woche (24/7)
  • Evzoni (GR-MKD), Kipi (GR-TUR), Exohi (GR-BUL), Nimfea (GRBUL): jeweils von 07:00 – 23:00 Uhr
  • Kakavia (GR-ALB): 07:00 – 19:00 Uhr

Bei der Einreise über die o.g. Landgrenzübergänge sind Lkw-Fahrer mittlerweile vom Erfordernis der Online-Voranmeldung im Passenger Locator Form (PLF) unter https://travel.gov.gr/#/ und des Vorweisens des entsprechenden QR-Codes befreit. Diese zunächst bis 24.05.2021 befristete Neuregelung wurde verlängert, wie der griechische Verband OFAE bestätigt. Bei der Einreise nach Griechenland auf dem Seeweg müssen dagegen auch Lkw-Fahrer weiterhin eine PLF-Anmeldung vornehmen und den QR-Code nachweisen.
Wie auch bisher schon sind Lkw-Fahrer von der Vorlage eines negativen COVID-19-PCR-Tests grundsätzlich ausgenommen. Einreisende Personen (auch Lkw-Fahrer) werden stichprobenartig Schnelltests unterzogen.

Bei der Einreise von Italien mit der Fähre müssen Lkw-Fahrer bereits vor Besteigen der Fähre einen Selbsttest ablegen und das Ergebnis in dem Formular Self-test declaration festhalten. Die Self-test declaration muss bei Besteigen der Fähre sowie bei der Ausschiffung in Griechenland vorgelegt werden. Dennoch werden alle Einreisenden in Patras, Igoumenitsa und Korfu auch weiterhin einem Schnelltest unterzogen.

Lkw-Fahrer können trotz des Lockdowns in Griechenland arbeiten. Sie weisen ihre Fahrtätigkeit durch CMR-Frachtbrief und Bestätigung des Arbeitgebers nach, z.B. "Certificate for International Transport Workers" gem. Annex 3 EU Green Lanes Guideline (vgl. https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf

Großbritannien / Vereinigtes Königreich (Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal

Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird die verbleibenden COVID-19-Reisebeschränkungen
für alle Passagiere ab 18. März 2022 aufheben.

Alle COVID-19-Reisebeschränkungen werden aufgehoben, einschließlich der Verpflichtung des
Passenger Locator Form (PLF) bei der Ankunft im Vereinigten Königreich sowie aller Tests für
Reisenden, die als nicht geimpft eingestuft werden. Mit dieser Änderung entfällt für nicht geimpfte
Reisende die Notwendigkeit, sich vor der Abreise und am Tag 2 nach der Ankunft einem Test zu
unterziehen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen:

Seit dem 11.02.2022 gilt für vollständig geimpftes Transportpersonal: Es sind keinerlei Tests nach
Einreise mehr erforderlich. Der bisher vor Ablauf des 2. Tages nach der Einreise erforderliche COVID19-Test bei einem der britischen Testzentren für das Fahrpersonal entfällt für diese Fahrer. Details
für die Anerkennung Ihres Impfstatus finden Sie unter dem Link https://www.gov.uk/guidance/countries-with-approved-covid-19-vaccination-programmes-andproof-of-vaccination

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt die bisherige Vorschriftenlage
unverändert fort: Im Fall von Aufenthalten über 48 h in GB besteht für diese Personen eine
Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor Ablauf des 2. Tages
nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese Personen alle weitere 72 h
ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise. Fahrer, die regelmäßig, d.h.
mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem Schnelltest unterziehen.
Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations.

Die Handhabung von Abläufen des täglichen Lebens unterscheidet sich in den verschiedenen
Landesteilen: In England wurden mit Wirkung vom 24. Februar alle COVID-19-bedingten
Beschränkungen des täglichen Lebens aufgehoben. In Schottland gilt aktuell noch die Maskenpflicht
im öffentlichen Raum, Erleichterungen sollen schrittweise im Lauf des März in Kraft treten. Auch in
Wales gilt weiterhin Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, Geschäften oder anderen
Veranstaltungsräumen. In Nordirland wird das Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr,
Geschäften oder anderen Veranstaltungsräumen empfohlen, aber nicht mehr zwingend
vorgeschrieben.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt das Vereinigte Königreich seit dem 20.02.2022 nicht mehr als
Risikogebiet (d.h. weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser
Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über das Vereinigte Königreich nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 23.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Gemäß aktueller britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal im Güterverkehr, das nach
Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • Eine digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Selbstisolierung in der Kabine ist nicht mehr erforderlich.
  • Transportpersonal im Güterverkehr muss unabhängig vom Impfstatus keinen Test vor Einreise ablegen.
  • Die Pflicht zur Vorabbuchung eines PCR-Tests vor Einreise nach GB sowie mindestens zweitägiger Quarantäne bis zum Eingang des Testergebnisses findet auf das Transportpersonal keine Anwendung – auch hier unabhängig vom Impfstatus.
  • ACHTUNG: Falls sich das Transportpersonal innerhalb der 10 Tage vor Einreise nach GB in einem Land aufgehalten haben, das auf der britischen COVID-19 „Red list“ steht, gelten gegenüber dem o.g. verschärfte Sonderregeln, d.h. nach der Einreise muss auch Transportpersonal eine Quarantäne in einem dafür eigens ausgewiesenen Hotel absolvieren! Sie finden die britische „Red list“ unter https://www.gov.uk/guidance/red-listof-countries-and-territories.

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen:

Seit dem 11.02.2022 gilt für vollständig geimpftes Transportpersonal: Es sind keinerlei Tests nach
Einreise mehr erforderlich. Der bisher vor Ablauf des 2. Tages nach der Einreise erforderliche COVID19-Test bei einem der britischen Testzentren für das Fahrpersonal entfällt für diese Fahrer. Details
für die Anerkennung Ihres Impfstatus finden Sie unter dem Link https://www.gov.uk/guidance/countries-with-approved-covid-19-vaccination-programmes-andproof-of-vaccination.


Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt die bisherige Vorschriftenlage
unverändert fort: Im Fall von Aufenthalten über 48 h in GB besteht für diese Personen eine
Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor Ablauf des 2. Tages
nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese Personen alle weitere 72 h
ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise. Fahrer, die regelmäßig, d.h.
mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem Schnelltest unterziehen.
Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations .

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt die bisherige Vorschriftenlage
unverändert fort: Im Fall von Aufenthalten über 48 h in GB besteht für diese Personen eine
Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor Ablauf des 2. Tages
nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese Personen alle weitere 72 h
ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise. Fahrer, die regelmäßig, d.h.
mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem Schnelltest unterziehen.
Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations.

In England wurde die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen aufgehoben, Ausnahme
Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. In Schottland, Wales und Nordirland gilt die
Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und
Verkehrsmitteln dagegen fort. Hygiene-Ratschläge der britischen Regierung finden Sie unter
https://www.gov.uk/government/publications/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-foroperators/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-for-operators.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt das Vereinigte Königreich seit dem 20.02.2022 nicht mehr als
Risikogebiet (d.h. weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser
Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über das Vereinigte Königreich nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 16.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Gemäß aktueller britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal im Güterverkehr, das nach
Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • Eine digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Selbstisolierung in der Kabine ist nicht mehr erforderlich.
  • Transportpersonal im Güterverkehr muss unabhängig vom Impfstatus keinen Test vor Einreise ablegen.
  • Die Pflicht zur Vorabbuchung eines PCR-Tests vor Einreise nach GB sowie mindestens zweitägiger Quarantäne bis zum Eingang des Testergebnisses findet auf das Transportpersonal keine Anwendung – auch hier unabhängig vom Impfstatus.
  • ACHTUNG: Falls sich das Transportpersonal innerhalb der 10 Tage vor Einreise nach GB in einem Land aufgehalten haben, das auf der britischen COVID-19 „Red list“ steht, gelten gegenüber dem o.g. verschärfte Sonderregeln, d.h. nach der Einreise muss auch Transportpersonal eine Quarantäne in einem dafür eigens ausgewiesenen Hotel absolvieren! Sie finden die britische „Red list“ unter https://www.gov.uk/guidance/red-listof-countries-and-territories.

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen:

Seit dem 11.02.2022 gilt für vollständig geimpftes Transportpersonal: Es sind keinerlei Tests nach
Einreise mehr erforderlich. Der bisher vor Ablauf des 2. Tages nach der Einreise erforderliche COVID19-Test bei einem der britischen Testzentren für das Fahrpersonal entfällt für diese Fahrer. Details
für die Anerkennung Ihres Impfstatus finden Sie unter dem Link
https://www.gov.uk/guidance/countries-with-approved-covid-19-vaccination-programmes-andproof-of-vaccination

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt die bisherige Vorschriftenlage
unverändert fort: Im Fall von Aufenthalten über 48 h in GB besteht für diese Personen eine
Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor Ablauf des 2. Tages
nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese Personen alle weitere 72 h
ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise. Fahrer, die regelmäßig, d.h.
mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem Schnelltest unterziehen.
Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations.

In England wurde die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen aufgehoben, Ausnahme
Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. In Schottland, Wales und Nordirland gilt die
Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und
Verkehrsmitteln dagegen fort. Hygiene-Ratschläge der britischen Regierung finden Sie unter
https://www.gov.uk/government/publications/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-foroperators/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-for-operators.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt das Vereinigte Königreich seit 03.01.2022 als Hochrisikogebiet. Zu
den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über das Vereinigte
Königreich nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.02.2022)

Aktuelle Lage bis 11.02.2022:
Bislang gilt für alle Lkw-Fahrer die Notwendigkeit, bei Aufenthalten in GB von mehr als 48 h einen Schnelltest bei einer der für das Fahrpersonal eingerichteten britischen Teststellen zu absolvieren. Bei längeren Aufenthalten in GB müssen nicht vollständig geimpfte Fahrer darüber hinaus alle 3 Tage erneut einen Test durchführen, vollständig geimpfte Fahrer benötigen diese weiteren Tests nicht.

Neue Lage ab 11.02.2022, 05:00 Uhr MEZ / 04:00 Uhr GMT:
Ab diesem Zeitpunkt entfällt für vollständig geimpfte Fahrer auch der Test 48 h nach Einreise. Für nicht vollständig geimpfte Fahrer bleibt es beim bisherigen Stand, d.h. Test 48 h nach Einreise sowie alle 72 weiteren Stunden.

Wer gilt in GB als vollständig geimpft?
=> https://www.gov.uk/guidance/countries-with-approved-covid-19-vaccination-programmes-and-proof-of-vaccination
Wo finde ich Schnelltest-Zentren für das Fahrpersonal in Großbritannien?
=> https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Gemäß aktueller britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal im Güterverkehr, das nach
Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • Eine digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Selbstisolierung in der Kabine ist nicht mehr erforderlich.
  • Auch weiterhin gilt, dass das Transportpersonal im Güterverkehr keinen Test vor Einreise ablegen muss.
  • Die neu eingeführte generelle Pflicht zur Vorabbuchung eines PCR-Tests vor Einreise nach GB sowie mindestens zweitägiger Quarantäne bis zum Eingang des Testergebnisses findet auf das Transportpersonal keine Anwendung.
  • ACHTUNG: Falls sich das Transportpersonal innerhalb der 10 Tage vor Einreise nach GB in einem Land aufgehalten haben, das auf der britischen COVID-19 „Red list“ steht, gelten gegenüber dem o.g. verschärfte Sonderregeln, d.h. nach der Einreise muss auch Transportpersonal eine Quarantäne in einem dafür eigens ausgewiesenen Hotel absolvieren! Sie finden die britische „Red list“ unter https://www.gov.uk/guidance/red-listof-countries-and-territories.

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen:

Vollständig geimpftes Transportpersonal (Impfung in der EU, CH oder GB, 2. Impfung min. 14 Tage
vor Einreise nach GB) muss sich im Fall eines Aufenthalts von mehr als 48 h in GB vor Ablauf des 2.
Tages nach der Einreise einem COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren für das
Fahrpersonal unterziehen. 

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt: Im Fall von Aufenthalten über 48 h
in GB besteht eine Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor
Ablauf des 2. Tages nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese
Personen alle weitere 72 h ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise.

Fahrer, die regelmäßig, d.h. mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem
Schnelltest unterziehen.

Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations.

Von der neuen täglichen Testpflicht ab 10.01.2022 für Arbeitnehmer aus den Bereichen der
kritischen Infrastrukturen („100k critical workers list“) ist nichtbritisches Transportpersonal definitiv
nicht betroffen. Aller Voraussicht nach sollen auch britische Lkw-Fahrer aufgrund ihres isolierten 
Arbeitsplatzes trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem Bereich kritischer Infrastrukturen von diesen
täglichen Tests ausgenommen bleiben.

In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine
obligatorische Maskenpflicht. Es ist damit zu rechnen, dass auch britische Verlader wieder verstärkte
Hygieneauflagen von Fahrern einfordern. Hygiene-Ratschläge der britischen Regierung finden Sie
unter https://www.gov.uk/government/publications/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidancefor-operators/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-for-operators .

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt das Vereinigte Königreich seit 03.01.2022 als Hochrisikogebiet. Zu
den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über das Vereinigte
Königreich nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Gemäß aktueller britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal im Güterverkehr, das nach
Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • Eine digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Selbstisolierung in der Kabine ist nicht mehr erforderlich.
  • Auch weiterhin gilt, dass das Transportpersonal im Güterverkehr keinen Test vor Einreise ablegen muss.
  • Die neu eingeführte generelle Pflicht zur Vorabbuchung eines PCR-Tests vor Einreise nach GB sowie mindestens zweitägiger Quarantäne bis zum Eingang des Testergebnisses findet auf das Transportpersonal keine Anwendung.
  • ACHTUNG: Falls sich das Transportpersonal innerhalb der 10 Tage vor Einreise nach GB in einem Land aufgehalten haben, das auf der britischen COVID-19 „Red list“ steht, gelten gegenüber dem o.g. verschärfte Sonderregeln, d.h. nach der Einreise muss auch Transportpersonal eine Quarantäne in einem dafür eigens ausgewiesenen Hotel absolvieren! Sie finden die britische „Red list“ unter https://www.gov.uk/guidance/red-listof-countries-and-territories 

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen

Vollständig geimpftes Transportpersonal (Impfung in der EU, CH oder GB, 2. Impfung min. 14 Tage
vor Einreise nach GB) muss sich im Fall eines Aufenthalts von mehr als 48 h in GB vor Ablauf des 2.
Tages nach der Einreise einem COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren für das
Fahrpersonal unterziehen.

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt: Im Fall von Aufenthalten über 48 h
in GB besteht eine Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor
Ablauf des 2. Tages nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese
Personen alle weitere 72 h ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise.

Fahrer, die regelmäßig, d.h. mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem
Schnelltest unterziehen.

Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations .

Von der neuen täglichen Testpflicht ab 10.01.2022 für Arbeitnehmer aus den Bereichen der
kritischen Infrastrukturen („100k critical workers list“) ist nichtbritisches Transportpersonal definitiv
nicht betroffen. Aller Voraussicht nach sollen auch britische Lkw-Fahrer aufgrund ihres isolierten
Arbeitsplatzes trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem Bereich kritischer Infrastrukturen von diesen
täglichen Tests ausgenommen bleiben. 

Auch in Großbritannien gilt mittlerweile wieder eine Maskenpflicht in den meisten öffentlich
zugänglichen geschlossenen Räumen und im öffentlichen Personenverkehr. Es ist damit zu rechnen,
dass auch britische Verlader wieder verstärkte Hygieneauflagen von Fahrern einfordern. HygieneRatschläge der britischen Regierung finden Sie unter
https://www.gov.uk/government/publications/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-foroperators/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-for-operators .
 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt das Vereinigte Königreich seit 03.01.2022 als Hochrisikogebiet. Zu
den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über das Vereinigte
Königreich nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 03.01.2022)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mitgeteilt, dass die Einstufung von Großbritanniens und der Staaten des südlichen Afrikas als Virusvariantengebiete voraussichtlich - also unter der Voraussetzung, dass sich in den kommenden Tagen keine bisher nicht absehbaren negativen Entwicklungen ergeben - nur noch bis einschließlich 3. Januar 2022 gilt und diese Staaten dann im Anschluss, ab Dienstag 4. Januar 0:00 Uhr,) als Hochrisikogebiete eingestuft werden sollen. Ab 4. Januar ist daher bei Einreise aus Großbritannien und den Staaten des südlichen Afrikas voraussichtlich keine PCR-Test mehr erforderlich (vgl. § 5 Abs. 2 Coronavirus-Einreiseverordnung)."

Bitte behandeln Sie diese Information mit der gebotenen Zurückhaltung - im Falle unvorhersehbarer Verschlechterungen der Infektionslage im Vereinigten Königreich könnte dennoch eine Verlängerung der Virusvarianteneinstufung über den 03.01.2022 hinaus erfolgen.

 

(Stand 20.12.2021)

Corona Deutschland: Vereinigtes Königreich und Nordirland werden ab 20. Dezember 2021, 0.00 Uhr als Virusvariantengebiet ausgewiesen

Das RKI hat am 18.12.2021, 22.30 Uhr das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und Dänemark mit Wirkung ab 20.12.2021, 0.00 Uhr als Virusvariantengebiet ausgewiesen.

Gemäß Corona-Einreise-VO gelten für Fahrpersonal Ausnahmetatbestände von den allgemeinen Einreiseregelungen.

Die beutetet Transportpersonal mit Voraufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Virusvariantengebiet muss die nachfolgenden coronabedingten Auflagen beachten:

Nachweispflicht:
Für Transportpersonal, das sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, gilt eine Testpflicht vor Einreise (Impf- oder Genesenennachweis nicht ausreichend!!!) – PCR- Test max. 72 h, Antigentest max. 24 h vor
Einreise abgelegt.

Melde- und Absonderungspflicht:
Nur Transportpersonal, das sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise mehr als 72 h in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 h in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird, unterliegt der Melde- und Absonderungspflicht.

(Stand 16.12.2021)

Frankreich Corona: Neue Auflagen für Reisen von und nach Großbritannien ab 18.12.2021, 00:00 Uhr – Ausnahmen für Transportpersonal

Angesichts der extrem schnellen Verbreitung der Omikron-Variante im Vereinigten Königreich führt die französische Regierung wieder die Notwendigkeit zwingender Gründe für Reisen von und nach dem Vereinigten Königreich ein und verschärft die Anforderungen an Tests und Anmeldungen bei der Abreise und Ankunft in Frankreich.

  • Sowohl private als auch berufliche Reisen von Frankreich nach Großbritannien und umgekehrt sind nur noch bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Für Transportpersonal wird bei der Durchführung von Transporten (auch im Transit) sowie der Rückkehr zum eigenen Standort das Vorliegen eines solchen zwingenden Grunde anerkannt, Großbritannienverkehre mit Frankreichberührung bleiben also möglich (vgl. Liste der zulässigen „motifs impérieux“ in Anlage). Zum Nachweis ist wie auch bisher schon das Certificate for International Transport Workers (https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf) mitzuführen.
  • Sowohl geimpfte als auch nicht geimpfte Personen müssen bei der Abreise einen negativen Test (RT-PCR oder Antigen-Test) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Das Transportpersonal bleibt von jedoch von allen Testerfordernissen ausgenommen.
  • Eine Verpflichtung für alle Einreisenden aus dem Vereinigten Königreich wird eingeführt, sich vor ihrer Einreise auf einer digitalen Plattform zu registrieren, auf der sie unter anderem ihre Aufenthaltsadresse in Frankreich angeben können. Über diese Plattform können Anweisungen erstellt werden, die alle Reisenden - sowohl ungeimpfte als auch geimpfte - zur Isolation an einem Ort ihrer Wahl verpflichten. Diese Isolationspflicht kann nach 48 Stunden aufgehoben werden, wenn ein negativer Test (RT-PCR oder Antigen) nachgewiesen werden kann. Wie am 17.12.2021 bekannt wurde, sind Fahrer auch von der neuen Registrierungspflicht ausgenommen.

(Stand 13.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal

Gemäß aktueller britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal im Güterverkehr, das nach
Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • Eine digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Selbstisolierung in der Kabine ist nicht mehr erforderlich.
  • Auch weiterhin gilt, dass das Transportpersonal im Güterverkehr keinen Test vor Einreise ablegen muss.
  • Die neu eingeführte generelle Pflicht zur Vorabbuchung eines PCR-Tests vor Einreise nach GB sowie mindestens zweitägiger Quarantäne bis zum Eingang des Testergebnisses findet auf das Transportpersonal keine Anwendung.
  • ACHTUNG: Falls sich das Transportpersonal innerhalb der 10 Tage vor Einreise nach GB in einem Land aufgehalten haben, das auf der britischen COVID-19 „Red list“ steht, gelten gegenüber dem o.g. verschärfte Sonderregeln, d.h. nach der Einreise muss auch Transportpersonal eine Quarantäne in einem dafür eigens ausgewiesenen Hotel absolvieren! Nach aktuellem Stand (13.12.2021) befinden sich auf der britischen „Red list“ https://www.gov.uk/guidance/red-list-of-countries-and-territories folgende Staaten:
    • Südafrika
    • Botswana
    • Eswatini
    • Lesotho
    • Namibia
    • Simbabwe
    • Angola
    • Malawi
    • Mozambique
    • Nigeria
    • Sambia

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen:

Vollständig geimpftes Transportpersonal (Impfung in der EU, CH oder GB, 2. Impfung min. 14 Tage
vor Einreise nach GB) muss sich im Fall eines Aufenthalts von mehr als 48 h in GB vor Ablauf des 2.
Tages nach der Einreise einem COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren für das
Fahrpersonal unterziehen. 

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt: Im Fall von Aufenthalten über 48 h
in GB besteht eine Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor
Ablauf des 2. Tages nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese
Personen alle weitere 72 h ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise.

Fahrer, die regelmäßig, d.h. mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem
Schnelltest unterziehen.
 

Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations.

Auch in Großbritannien gilt mittlerweile wieder eine Maskenpflicht in den meisten öffentlich
zugänglichen geschlossenen Räumen und im öffentlichen Personenverkehr. Es ist damit zu rechnen,
dass auch britische Verlader wieder verstärkte Hygieneauflagen von Fahrern einfordern. HygieneRatschläge der britischen Regierung finden Sie unter
https://www.gov.uk/government/publications/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-foroperators/coronavirus-covid-19-safer-transport-guidance-for-operators.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 03.12.21) gilt Großbritannien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Großbritannien nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Gemäß aktueller britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal im Güterverkehr, das nach
Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • Eine digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Selbstisolierung in der Kabine ist nicht mehr erforderlich.
  • Auch weiterhin gilt, dass das Transportpersonal im Güterverkehr keinen Test vor Einreise ablegen muss.
  • Die neu eingeführte generelle Pflicht zur Vorabbuchung eines PCR-Tests vor Einreise nach GB sowie mindestens zweitägiger Quarantäne bis zum Eingang des Testergebnisses findet auf das Transportpersonal keine Anwendung.
  • ACHTUNG: Falls sich das Transportpersonal innerhalb der 10 Tage vor Einreise nach GB in einem Land aufgehalten haben, das auf der britischen COVID-19 „Red list“ steht, gelten gegenüber dem o.g. verschärfte Sonderregeln, d.h. nach der Einreise muss auch Transportpersonal eine Quarantäne in einem dafür eigens ausgewiesenen Hotel absolvieren! Nach aktuellem Stand (03.12.2021) befinden sich auf der britischen „Red list“ https://www.gov.uk/guidance/red-list-of-countries-and-territories folgende Staaten:
    • Südafrika
    • Botswana
    • Eswatini
    • Lesotho
    • Namibia
    • Simbabwe

Regularien für Transportpersonal im Land
Die Vorschriften für Testpflichten des Transportpersonals nach der Einreise nach Großbritannien sind
abhängig vom Impfstatus der betreffenden Personen:

Vollständig geimpftes Transportpersonal (Impfung in der EU, CH oder GB, 2. Impfung min. 14 Tage
vor Einreise nach GB) muss sich im Fall eines Aufenthalts von mehr als 48 h in GB vor Ablauf des 2.
Tages nach der Einreise einem COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren für das
Fahrpersonal unterziehen.

Für nicht oder nicht vollständig geimpftes Transportpersonal gilt: Im Fall von Aufenthalten über 48 h
in GB besteht eine Testpflicht für einen COVID-19-Test bei einem der britischen Testzentren vor
Ablauf des 2. Tages nach der Einreise nach GB. Bei längerem Aufenthalt in GB wird für diese
Personen alle weitere 72 h ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise.

Fahrer, die regelmäßig, d.h. mehrmals wöchentlich, nach GB einreisen, müssen sich alle 3 Tage einem
Schnelltest unterziehen.

Eine aktuelle Aufstellung der britischen Testzentren für Lkw-Fahrer finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/haulier-advice-site-locations.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 03.12.21) gilt Großbritannien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Großbritannien nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in GroßBritannien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 27.08.2021)

Gemäß der seit längerem bekannten britischen Vorschriftslage muss Transportpersonal, das nach Großbritannien einreist, folgende Vorschriften beachten:

  • digitale Anmeldung per Passenger Locator Form max. 48 h vor Einreise
  • Selbstisolierung in der Kabine außer für transportbezogene Tätigkeiten oder unerlässlichen Gründen wie dem Erwerb von Lebensmitteln, Toilettenbesuchen oder beschränkter sportlicher Bestätigung etc.
  • im Fall von Aufenthalten über 48 h in GB: Testpflicht für einen COVID­19­Test bei einem der britischen Testzentren vor Ablauf des 2. Tages nach der Einreise nach GB. Bei längeren Aufenthalten in GB wird dann alle weitere 72 h ein weiterer Test fällig, also typischerweise am 5. und 8. Tag ab Einreise.

Auch weiterhin gilt jedoch, dass Fahrer von Lkws keinen Test vor Einreise ablegen müssen.

Während das Passenger Locator Form in allen Fällen ausgefüllt werden muss, gibt es mittlerweile jedoch Ausnahmen von der Selbstisolation in der Kabine und der dreimaligen
Testpflicht während des GB­Aufenthalts, und zwar in folgenden zwei Fällen:

  • Ausnahme 1: Der Fahrer hat sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nach GB ausschließlich in Staaten aufgehalten, die nach britischer Einstufung „grün“ gelistet sind
  • Ausnahme 2: Der Fahrer wurde mindestens 14 Tage vor Einreise nach GB in der EU, Großbritannien oder der Schweiz vollständig gegen COVID­19 geimpft und hat sich in den 10 Tagen vor Einreise nicht in einem „rot“ gelisteten Staat aufgehalten. Voll geimpfte Fahrer aus der EU, Großbritannien oder der Schweiz sind dann nach Ablauf von 14 Tagen ab dem zweiten Impftermin von Selbstisolation sowie von der Testpflicht am 5. und 8. Tag des GB­Aufenthalts befreit. Der erste der drei Tests (vor Ablauf des 2. Aufenthaltstags) muss allerdings auch von vollständig geimpften Fahrern absolviert werden.

Personen, die einer der beiden o.g. Ausnahmen unterliegen, kreuzen im Passenger Locator Form im Abschnitt „Your coronavirus /COVID­19) vaccination status“ bei der Frage, ob sie von
Quarantäne­ und 8­Tages­Testanforderungen ausgenommen sind, die Option „Yes“ an.

Die jeweils aktuellen britischen Farb­Codes finden Sie unter https://www.gov.uk/guidance/red­amber­and­green­list­rules­for­entering­england . WICHTIG:
Auch wenn Deutschland dort mit Stand 26.08.2021 nach wie vor auf der „green list“ steht, müssen auch alle vom Fahrer in den 10 Tage vor Einreise nach GB besuchten Länder in
Betracht gezogen werden. Da z.B. Frankreich, Belgien und die Niederlande weiterhin „gelb“ eingestuft bleiben, können ungeimpfte deutsche Fahrer die o.g. Ausnahme 1 von der
Selbstisolation und Testpflicht am 2. / 5. / 8. Tag des GB­Aufenthalts nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie direkt von Deutschland nach GB reisen (Fähre Cuxhaven­Immingham... ) und
während der letzten 10 Tage vor Einreise auch sonst keine „gelb“ oder „rot“ codierten Länder
besucht haben. 
 

Irland (Stand 24.03.2022)

Aufhebung aller Einreisebeschränkungen

Wie die IRU jetzt mitteilt, hat die Republik Irland bereits seit dem 06.03.2022 alle coronabedingten Einreisebeschränkungen aufgehoben. Für das Transportpersonal bringt die Aufhebung keine Änderungen mit sich, da dieser Personenkreis bei Vorlage des „Certificate for International Transport Workers“ http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf auch bisher schon von allen weiteren Einreisebeschränkungen ausgenommen war. Für allen anderen Personen gilt jetzt bei der Einreise nach Irland neu:

  • Passenger Locator Form PLF muss nicht mehr ausgefüllt werden
  • kein Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis eines negativen PCR-Tests mehr erforderlich
  • kein Testerfordernis nach Ankunft bzw. keine Quarantäneauflagen mehr

Wie bereits früher mitgeteilt, hatte Irland bereits zuvor den Großteil der zuvor bestehenden Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen ist aufgehoben, insbesondere gilt seit dem 28.02.2022 keine Maskenpflicht mehr in öffentlichen Räumen mit Ausnahme von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Das Tragen von Masken wird jedoch weiterhin empfohlen, insbesondere bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und in Einrichtungen der Gesundheitspflege. Umfassende Informationen zum aktuellen Umgang mit der Corona-Pandemie in Irland finden Sie unter dem Link https://www.gov.ie/en/publication/3361b-public-health-updates/.

(Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal muss bei einer Einreise in Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit das Passenger
Locator Form nicht ausfüllen. Nach neuesten Informationen des Verbandes IRHA ist das
Transportpersonal auch von den allgemeinen Testanforderungen bei Einreise nach Irland (AntigenSchnelltest für Geimpfte und Genesene, PCR-Test für Personen ohne Impf-/Genesenennachweis)
ausgenommen. Zum Nachweis der Tätigkeit als Transportpersonal ist das "Certificate for
International Transport Workers" gem. Annex 3 EU Green Lanes Guideline (vgl. http://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf) mitzuführen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Irland seit dem 20.02.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h. weder
als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei
der Rückkehr aus oder über Irland nach Deutschland.

Regularien für Transportpersonal im Land
Der Großteil der Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen ist aufgehoben,
insbesondere gilt seit dem 28.02.2022 keine Maskenpflicht mehr in öffentlichen Räumen mit
Ausnahme von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Das Tragen von Masken wir jedoch weiterhin
empfohlen.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Irland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Irland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de).

(Stand 23.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal muss bei einer Einreise in Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit das Passenger
Locator Form nicht ausfüllen. Nach neuesten Informationen des Verbandes IRHA ist das
Transportpersonal auch von den allgemeinen Testanforderungen bei Einreise nach Irland (AntigenSchnelltest für Geimpfte und Genesene, PCR-Test für Personen ohne Impf-/Genesenennachweis)
ausgenommen. Zum Nachweis der Tätigkeit als Transportpersonal ist das "Certificate for
International Transport Workers" gem. Annex 3 EU Green Lanes Guideline (vgl. http://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf) mitzuführen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Irland seit dem 20.02.2022 nicht mehr als Risikogebiet (d.h. weder
als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet). Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei
der Rückkehr aus oder über Irland nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Irland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
Irland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Transportpersonal muss bei einer Einreise in Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit das Passenger
Locator Form nicht ausfüllen. Nach neuesten Informationen des Verbandes IRHA ist das
Transportpersonal auch von den allgemeinen Testanforderungen bei Einreise nach Irland (AntigenSchnelltest für Geimpfte und Genesene, PCR-Test für Personen ohne Impf-/Genesenennachweis) ausgenommen. Zum Nachweis der Tätigkeit als Transportpersonal ist das "Certificate for International Transport Workers" gem. Annex 3 EU Green Lanes Guideline (vgl. http://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf) mitzuführen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 03.12.21) gilt Irland als Hochrisikogebiet. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Irland nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Irland
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:

Irland: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 23.06.2021)

Lkw-Fahrer müssen bei einer Einreise in Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit das Passenger Locator Form nicht ausfüllen. Auch von
allen Auflagen zur 14-tägigen Selbstisolation sowie der Vorlage eines negativen PCR-Tests bei der Einreise sind "international Transport
Workers, including workers in aviation, maritime and road haulage sectors" ausgenommen, vgl.
https://www.gov.ie/en/publication/b4020-travelling-to-ireland-duringthe-covid-19-pandemic/#categories-of-passengers-not-requested-torestrict-their-movements-on-arrival sowie
https://www.gov.ie/en/publication/2dc71-level-5/#travel-restrictions Ein "Certificate for International Transport Workers" gem. Annex 3 EU
Green Lanes Guideline (vgl. https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf) ist zum Nachweis der Fahrereigenschaft mitzuführen.

Beachten Sie bitte für Ihre Rückreise eventuelle Einreisebeschränkungen, die Frankreich und die Niederlande wegen
der in GB grassierenden neuen Variante des Coronavirus eingeführt haben!!! Kostenlose Testmöglichkeiten für Fahrer, die Irland in
Richtung Frankreich / Niederlande / Deutschland verlassen möchten, entnehmen sie bitte der Website
https://www.gov.ie/en/publication/dbb45-covid-19-tests-for-hgvdrivers-travelling-to-france-certain-other-countries/#where-can-i-geta-free-covid-19-antigen-test-in-ireland Die irischen Behörden empfehlen zur Vermeidung von Wartezeiten, einen Termin für die Tests zu vereinbaren. 

Für Lkw-Fahrer sind auch im Fall von Aufenthalten in den drei irischen „normalen“ Risikogebieten (Regionen „Border“, Dublin“, Mid-East“) währen der letzten 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland keine deutschen Einreisebeschränkungen zu beachten.

Italien (Stand 05.05.2022)

Das italienische Gesundheitsministerium informiert, dass die Pflicht für das Transportpersonal zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format vor der Einreise nach Italien ab 01. Mai 2022 nicht mehr besteht.

(Stand 12.04.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal

Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und Personentransporten.
Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format EU Digital Passenger Locator Form (dPLF) (euplf.eu) vor der Einreise nach Italien besteht dagegen auch für das Transportpersonal und wurde bis mindestens 30.04.2022 verlängert. Das PLF muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

(Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
vor der Einreise nach Italien ist weiterhin bis mindestens
31.03.2022 notwendig. Das PLF muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt.

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). ). Derzeit sind keine Regionen orange oder rot eingestuft. Kein Gebiet ist derzeit
rot eingestuft. Von Ausgangssperren (orange und rote Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel,
wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen
eine Eigenerklärung mitzuführen. https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf  

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Ab dem 1. Februar 2022 ist für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich. Mit
Wirkung vom 11. Februar 2022 besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken noch in öffentlichen
Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen und
bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und
Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen
Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.

Seit dem 1. Februar 2022 ist die Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb
Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der
für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12
Jahre vorgeschrieben ist, darf nicht älter als sechs Monate sein.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 02.03.2022) gilt Italien nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 23.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt. 

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). ). Derzeit ist die Region Friuli Venezia Giulia orange eingestuft. Kein Gebiet ist
derzeit rot eingestuft. Von Ausgangssperren (orange und rote Zonen) sind beruflich bedingte
Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgenommen. In diesen Fällen
wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf .

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Ab dem 1. Februar 2022 ist für
den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich. Mit
Wirkung vom 11. Februar 2022 besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken noch in öffentlichen
Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen und
bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen
Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.

Seit dem 1. Februar 2022 ist die Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb
Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der
für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12
Jahre vorgeschrieben ist, darf nicht älter als sechs Monate sein.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 16.02.2022) gilt Italien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 16.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt.

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). ). Derzeit sind das Aostatal, Abruzzen, Friuli Venezia Giulia, Marche und Piemont  

orange eingestuft. Kein Gebiet ist derzeit rot eingestuft. Von Ausgangssperren (orange und rote
Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit
ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf 

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Ab dem 1. Februar 2022 ist für
den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich. Mit
Wirkung vom 11. Februar 2022 besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken noch in öffentlichen
Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen und
bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und
Getränken in geschlossenen Räumen verboten. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen
Geldstrafen geahndet werden. Kinder unter sechs Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Meter zwischen Personen.

Seit dem 1. Februar 2022 ist die Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb
Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der
für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12
Jahre vorgeschrieben ist, darf nicht älter als sechs Monate sein.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 16.02.2022) gilt Italien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 02.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF
muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt.

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). Derzeit sind das Aostatal, Abruzzen, Friuli Venezia Giulia, Piemont und Sizilien
orange eingestuft. Kein Gebiet ist derzeit rot eingestuft. Von Ausgangssperren (orange und rote
Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit
ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf  

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Ab dem 1. Februar 2022 ist für
den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.
 

Seit dem 1. Februar 2022 ist die Gültigkeit des Digitalen COVID-Zertifikats der EU innerhalb
Italiens von neun auf sechs Monate reduziert. Der sog. „Super Green Pass“ (2G-Nachweis, s.o.), der
für den Zugang zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen in Italien für Personen ab 12
Jahre vorgeschrieben ist, darf nicht älter als sechs Monate sein.
 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 19.01.2022) gilt Italien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 26.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung

sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
https://euplf.eu/it/eudplf-it/index.html vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF
muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt. 

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). Derzeit sind das Aostatal, Abruzzen, Friuli Venezia Giulia, Piemont und Sizilien
orange eingestuft. Kein Gebiet ist derzeit rot eingestuft. Von Ausgangssperren (orange und rote
Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit
ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf 

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Ab dem 1. Februar 2022 ist für
den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 19.01.2022) gilt Italien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
https://euplf.eu/it/eudplf-it/index.html vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF
muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt. 

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). Derzeit ist das Aostatal orange eingestuft. Kein Gebiet ist derzeit rot eingestuft.
Von Ausgangssperren (orange und rote Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von
Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine
Eigenerklärung mitzuführen. https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf .

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. Ab dem 1. Februar 2022 ist für
den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Postämtern und Banken ein 3G-Nachweis erforderlich.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 19.01.2022) gilt Italien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
https://euplf.eu/it/eudplf-it/index.html vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF
muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt. 

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). Derzeit sind keine Gebiete als orange oder rot eingestuft. Von Ausgangssperren
(orange und rote Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen
ihrer Tätigkeit ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt Italien als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Italien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de) 

(Stand 20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sowie einer Testbescheinigung bei der Einreise sind Besatzungen von Güter- und
Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
https://euplf.eu/it/eudplf-it/index.html vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF
muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
 

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt. In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). Derzeit sind keine Gebiete als orange oder rot eingestuft. Von Ausgangssperren
(orange und rote Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen
ihrer Tätigkeit ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf 

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Mit Stand 20.12.2021 wird Italien nach Einstufung des RKI nicht als Hochrisikogebiet oder
Virusvariantengebiet betrachtet.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 16.12.2021)

Italien Corona: Testpflicht für alle Einreisenden ab 16. Dezember 2021 - Isolationspflicht für Ungeimpfte

Ein neues Dekret des italienischen Gesundheitsministeriums legt fest, dass ab 16. Dezember 2021 geimpfte und genesene Personen neben dem Passenger Locator Form (PLF) und dem Green Pass (bzw. vergleichbarer digitaler Covid Pass) nun auch das Ergebnis eines negativen Tests (PCR oder Schnelltest) vorgelegen werden müssen, um nach Italien einzureisen, unabhängig vom Herkunftsland. Für Ungeimpfte besteht zusätzlich eine 5-tägige Isolationspflicht.
Weitere Infos unter: https://www.suedtirol.info/de/informationen/coronavirus/anreise
 

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ausgenommen von der Pflicht der Mitführung eines digitalen COVID-Zertifikates der EU („Grüner
Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder eines äquivalenten Nachweises im Sinne der 3-G-Regelung
sind Besatzungen von Güter- und Personentransporten.

Die Pflicht zur Erstellung des Passenger Locator Form (PLF) in digitalem Format
https://euplf.eu/it/eudplf-it/index.html vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig. Das PLF
muss bei Kontrollen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 15.10.21 müssen Personen einen sogenannten Green Pass (3G Nachweis) beim Betreten
von Firmengeländen in Italien nachweisen. Berufskraftfahrer dürfen auch ohne "Green Pass" an die
Be- und Entladestellen fahren, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Be- oder Entladung von
anderen Personen durchgeführt wird. Testergebnisse aus dem Ausland werden weiterhin nur
akzeptiert, wenn diese vom italienischen Gesundheitsministerium anerkannt worden sind. Für
Besatzungen solcher Transportmittel aus dem Ausland, die nicht im Besitz eines Green Pass COVID19 (oder anderer Bescheinigungen für von der EMA anerkannte Impfungen oder auf Anordnung des
italienischen Gesundheitsministeriums als gleichwertig anerkannte Impfungen) sind, ist zu beachten,
dass der Zugang nur zu ausgewiesenen Plätzen zum Be-und Entladen von Gütern gestattet ist, sofern
diese Arbeiten von anderem Personal durchgeführt werden. In den Be- und Entladebereichen muss
sichergestellt werden, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten für das Be- und Entladen von
Gütern sowie das Einsammeln und Austeilen von Dokumenten so erfolgen, dass es nicht zu einem
direkten Kontakt zwischen dem Personal und den Fahrern kommt. 

In Italien gelten vier Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes
Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes
Sicherheitsrisiko). Derzeit sind keine Gebiete als orange oder rot eingestuft. Von Ausgangssperren
(orange und rote Zonen) sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen
ihrer Tätigkeit ausgenommen. In diesen Fällen wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen.
https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020-10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf

Ab dem 6. Dezember 2021 muss im Innenbereich von Restaurants ein 2G-Nachweis („Super Green
Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden. Bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, darunter auch die meisten Fähren, besteht eine 3G-Pflicht. Die Pflicht
betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw-Fahrer. 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Mit Stand 06.12.2021 wird Italien nach Einstufung des RKI nicht als Hochrisikogebiet oder
Virusvariantengebiet betrachtet.

Allgemeine Vorschriften
Italien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 08.10.2021)

Wie der italienische Verband ANITA mitteilt, hat die italienische Regierung mit Dekret vom
21.09.2021 beschlossen, dass ab dem 15. Oktober 2021 Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten
Sektor Italiens den "Green Pass" (3G-Nachweis) vorweisen müssen, um Zugang zu Arbeitsstätten
zu erhalten. Der "Green Pass" wird auch für alle anderen Personen, die italienische Privatbetriebe
oder Produktionsstätten betreten, erforderlich sein.

Der "Green Pass" ist im Grunde nichts anderes als das Anti-Covid-Zertifikat der Europäischen
Union. Er zeigt an, ob jemand geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen ist
beziehungsweise, ob in den vergangenen 48 Stunden ein negativer Corona-Test (Antigen- oder
PCR-Test) durchgeführt wurde. Ein Impfnachweis auf der deutschen CovPass-App soll in Italien
als "Green Pass" akzeptiert werden.

Nach derzeitigem Stand fallen auch Lkw-Fahrer, die ein Firmengelände betreten, unter die neuen
Vorschriften. Dies bedeutet, dass auch Lkw-Fahrer für das Be- und Entladen in den italienischen
Firmen einen "Green Pass" vorlegen müssen. Nach derzeitigem Stand sollen ausländische
Fahrer von dieser Anforderung nicht ausgenommen sein.

Aus Sicht der Verbände sind die Kosten der Tests durch den Arbeitnehmer zu tragen, denn es bestand hinreichend Möglichkeit, sich entsprechend impfen zu lassen und wer dieses Angebot nicht wahrgenommen hat, muss für daraus resultierende Folgekosten selbst aufkommen.

Möglicherweise können Sie als Arbeitgeber nochmals diesen Sachverhalt zum Anlass nehmen, auf Impfungen hinzuweisen und ggfls. als Unternehmen anbieten, den Kontakt zu entsprechenden Ärzten herzustellen.

Des Weiteren sehen die Verbände es kritisch an, sich nur darauf zu verlassen, den Mitarbeiter danach zu befragen, ob er geimpft ist, denn es betrifft den höchstpersönlichen Bereich des Mitarbeiters, über den er nicht zwingend Auskunft geben muss und sehr wahrscheinlich auch unrichtige Auskünfte geben kann. Deshalb empfehlen wir den von uns vorgeschlagenen Weg über das beiliegende Informationsschreiben gehen und die Kenntnisnahme dieses Informationsschreibens durch den Arbeitnehmer quittieren zu lassen. 

ANITA wartet auf eine weiterführende Klarstellung seitens der italienischen Regierung und des
Verkehrsministeriums, die bis Anfang Oktober vorliegen soll.

Bezüglich der Einreisebestimmungen sind derzeit keine Änderungen vorgesehen, so dass
internationale Fahrer bei der Einreise nach Italien nach wie vor keinen "Green Pass" vorlegen
müssen.

Wie die italienische Handelskammer Bozen mitteilt, gilt in Italien seit 06.08.2021 eine 3­GNachweispflicht für die Innengastronomie. Ab 01.09.2021 wird diese Pflicht auch auf einige
Verkehrsmittel, darunter auch die meisten Fähren, ausgeweitet. Die Pflicht betrifft
ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d.h. auch Lkw­Fahrer. Die betroffenen Dienste können
nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Nutzer einen der folgenden Nachweise
vorlegen kann:

  • Impfnachweis (mindestens 15 Tage seit der Erstimpfung müssen vergangen sein), oder
  • Genesenennachweis, oder Testnachweis (Antigenschnelltest <48 Stunden)

Für die Gastronomie gilt:

  • Es gilt eine „3­G­Nachweispflicht“ für den Verzehr innen am Tisch.
  • Für den Verzehr am Tisch im Freien und den Verzehr innen an der Theke ist auch weiterhin kein 3­G­Nachweis erforderlich.

Für die Fähren gilt ab 01.09.2021 ebenfalls 3­G­Nachweispflicht, ausgenommen sind die
Fährverbindungen auf der Meerenge von Messina zwischen Kalabrien und Sizilien.

Betriebsnotwendiges Personal in Verkehrsmitteln und reisendes Personal sind grundsätzlich von einer Quarantänepflicht ausgenommen. Ebenso sind Besatzungen von Güter- und Personentransporten von der Pflicht der Mitführung eines EU Digital COVID-Certificate ausgenommen.

Besatzungen von Verkehrsmitteln (also auch Lkw-Fahrer) sind von Verpflichtung der Abgabe einer elektronischen Einreiseanmeldung (digital Passenger Locator Form (dPLF)) ausgenommen. Die bisherige obligatorische Eigenerklärung in Papierform entfällt für diesen Personenkreis.
Von der Ausgangssperre sind beruflich bedingte Ortswechsel, wie z.B. von Lkw-Fahrern, im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgenommen. Ebenso bei Einfahrten in die roten bzw. orangen Zonen. Es wird empfohlen eine Eigenerklärung mitzuführen. https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2020- 10/modello_autodichiarazione_editabile_ottobre_2020.pdf Personen, die aus dem Ausland nach Italien einreisen, müssen eine Meldung per E-Mail bei der für die Einreiseregion zuständigen Gesundheitsbehörde (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) abgeben. Covid-19 - Numeri verdi regionali (salute.gov.it)

Liechtenstein (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze für alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und
der der Schweiz vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des SchengenRaums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie
Island, Norwegen und der Schweiz gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte
Reisende aus den Nicht-Schengen-Staaten, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.

Regularien für Transportpersonal im Land
Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Schweiz. 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Liechtenstein nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Liechtenstein nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Liechtenstein: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de).
 

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen, die beruflich Güter oder Personen befördern sind von der Test- und Formularpflicht
ausgenommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Schweiz.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 06.12.2021) gilt Liechtenstein als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Liechtenstein nach
Deutschland vgl. unter Deutschland .

Allgemeine Vorschriften
Liechtenstein: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 28.10.2020)

keine Beschränkungen

Luxemburg (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Es gibt keine Beschränkungen für den Güterverkehr. Das Mitführen des EU-Certificate for Transportworkers ist zu empfehlen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Restaurants, Gaststätten, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sind geöffnet. Außen- und
Innenbereiche sind für Geimpfte, Genesen oder Getestete (3G) zugänglich, gelegentlich auch mit
Schnelltestoption vor Ort (+). Im Außenbereich ist der Verzehr von Speisen ohne COVID-19-Test
(3G+) bei begrenzter Personenzahl möglich. Krankenhäuser, Pflege- und Altenheime fordern beim
Betreten einen COVID-19-Test. Dieser ist ebenso vorgeschrieben für Veranstaltungen im Sport- oder
Kulturbereich, einschließlich Theater und Kinos, wenn auch Speisen und Getränke angeboten
werden. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Räumen, in Verkehrsmitteln, Geschäften und
grundsätzlich überall dort, wo ein Mindestabstand von 2 Meter nicht eingehalten werden kann.
Ausnahmen sind – örtlich ausgewiesen und spezifiziert - mit 3G+-Nachweis möglich (ausgedruckt
oder mit QR-Code in Verbindung mit Lichtbildausweis).

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Luxemburg nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Luxemburg nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Luxemburg: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 13.01.2022)

Luxemburg wird am 15. Januar 2022 eine neue Regelung zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus einführen: "3G" am Arbeitsplatz. Jeder Arbeitnehmer, ob
angestellt oder selbständig, muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein, um den Arbeitsplatz betreten zu dürfen.

Für Lkw-Fahrer gelten folgende 3G-Regelungen am Arbeitsplatz:

  • In Luxemburg gilt die "3G"-Regelung für Lkw-Fahrer im Allgemeinen.

ABER:

  • Die "3G"-Regelung gilt nicht für Fahrer im Transit durch Luxemburg.
  • Es wurde auch beschlossen, dass die "3G"-Regel nicht für Fahrer ausländischer Transportunternehmen gilt, die nach Luxemburg kommen, um zu entladen/beladen und dann das Land wieder verlassen (keine zeitliche Begrenzung, so dass der Fahrer ihre tägliche/wöchentliche Ruhezeit in Luxemburg verbringen können).

Ausnahmen:

  • Die "3G"-Regel gilt für Fahrer ausländischer Transportunternehmen, wenn diese in Luxemburg Kabotagefahrten durchführen. In diesem Fall ist der ausländische Transportunternehmer für seinen Fahrer genauso verantwortlich wie ein luxemburgischer Transportunternehmer.

Kurz gesagt: Die "3G"-Regel gilt nicht für Lkw-Fahrer ausländischer Transportunternehmen, außer bei Kabotagefahrten.

WICHTIG: Da einige Unternehmen beschließen könnten, die "3G"-Regelung auf ihrem Betriebsgelände auch für externe Personen einzuführen, sollte sich jedes
Transportunternehmen, das in Luxemburg be- oder entladen muss, im Voraus mit den Unternehmen in Verbindung setzen, bei denen er zu be- oder entladen beabsichtigt,
um Überraschungen zu vermeiden.

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Es gibt keine Beschränkungen für den Güterverkehr. Das Mitführen des EU-Certificate for Transportworkers ist zu empfehlen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Restaurants, Gaststätten, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sind geöffnet. Außen- und
Innenbereiche sind für Geimpfte, Genesen oder Getestete (3G) zugänglich, gelegentlich auch mit
Schnelltestoption vor Ort (+). Im Außenbereich ist der Verzehr von Speisen ohne COVID-19-Test
(3G+) bei begrenzter Personenzahl möglich. Krankenhäuser, Pflege- und Altenheime fordern beim
Betreten einen COVID-19-Test. Dieser ist ebenso vorgeschrieben für Veranstaltungen im Sport- oder
Kulturbereich, einschließlich Theater und Kinos, wenn auch Speisen und Getränke angeboten
werden. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Räumen, in Verkehrsmitteln, Geschäften und
grundsätzlich überall dort, wo ein Mindestabstand von 2 Meter nicht eingehalten werden kann.
Ausnahmen sind – örtlich ausgewiesen und spezifiziert - mit 3G+-Nachweis möglich (ausgedruckt
oder mit QR-Code in Verbindung mit Lichtbildausweis).

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt Luxemburg als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Luxemburg nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Luxemburg: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 28.10.2020)
Keine Beschränkungen


Malta (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Risikoländer werden von Malta in zwei Kategorien ausgewiesen und entweder in der sog. „red list“ oder in der sog. „dark red list“ geführt. Deutschland ist derzeit auf der „red list“. Personen, die sich
14 Tage vor Einreise ausschließlich in Ländern der „red list“ oder in Ländern, die auf keiner der
beiden Listen geführt werden, aufgehalten haben, dürfen nach Malta einreisen.

Alle Reisenden ab 12 Jahren, mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich aus gesundheitlichen
Gründen nicht geimpft werden können, müssen zur Vermeidung von Quarantäneauflagen für die
Einreise nach Malta einen Nachweis erbringen, dass sie mit einem von der EMA zugelassenen
Impfstoff vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind. Als Impf- und Genesenennachweis
akzeptiert wird das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in
einer App). Die nationalen Impfnachweise/-pässe nicht anerkannt, somit auch nicht der in
Deutschland gebräuchliche gelbe Impfausweis. Reisende, die nur über den gelben Impfausweis
verfügen, müssen noch am Flughafen einen PCR-Test auf eigene Kosten (120 Euro) vornehmen und
sich in ein vorgegebenes Quarantänehotel (100 Euro/Nacht) begeben.

Auf Nachfrage bei der maltesischen Gesundheitsbehörde wird bestätigt, dass es für keine
Berufsgruppe (auch Transportpersonal) eine Ausnahme von den o.g. Einreiseregeln gibt. 

Ferner muss bei Einreise eine Public Health Travel Declaration abgegeben werden: Public Health Travel Declaration form.pdf (gov.mt)

Regularien für Transportpersonal im Land
Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe (Hotels, Restaurants, Bars, Kultur- und Sporteinrichtungen,
Kinos und Theater, Sprachschulen, etc.) sind geöffnet. Personen, die älter als 11 Jahre sind, ist der
Zutritt nur gestattet, wenn sie in Besitz eines gültigen Impfnachweises sind. Außerhalb der eigenen
Wohnung und des eigenen Fahrzeuges muss grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder ein
Gesichtsschutz (Visier) getragen werden.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Malta nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den Auswirkungen dieser
Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Malta nach Deutschland.
 

Allgemeine Vorschriften
Malta: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Risikoländer werden von Malta in zwei Kategorien ausgewiesen und entweder in der sog. „red list“ oder in der sog. „dark red list“ geführt. Deutschland ist derzeit auf der „red list“. Personen, die sich 14 Tage vor Einreise ausschließlich in Ländern der „red list“ oder in Ländern, die auf keiner der
beiden Listen geführt werden, aufgehalten haben, dürfen nach Malta einreisen.

Alle Reisenden ab 12 Jahren, mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich aus gesundheitlichen
Gründen nicht geimpft werden können, müssen zur Vermeidung von Quarantäneauflagen für die
Einreise nach Malta einen Nachweis erbringen, dass sie mit einem von der EMA zugelassenen
Impfstoff vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind. Als Impf- und Genesenennachweis
akzeptiert wird das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in
einer App). Die nationalen Impfnachweise/-pässe nicht anerkannt, somit auch nicht der in
Deutschland gebräuchliche gelbe Impfausweis. Reisende, die nur über den gelben Impfausweis
verfügen, müssen noch am Flughafen einen PCR-Test auf eigene Kosten (120 Euro) vornehmen und
sich in ein vorgegebenes Quarantänehotel (100 Euro/Nacht) begeben.

Auf Nachfrage bei der maltesischen Gesundheitsbehörde wird bestätigt, dass es für keine
Berufsgruppe (auch Transportpersonal) eine Ausnahme von den o.g. Einreiseregeln gibt.

Ferner muss bei Einreise eine Public Health Travel Declaration abgegeben werden: Public Health Travel Declaration form.pdf (gov.mt).

Regularien für Transportpersonal im Land
Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe (Hotels, Restaurants, Bars, Kultur- und Sporteinrichtungen,
Kinos und Theater, Sprachschulen, etc.) sind geöffnet. Personen, die älter als 11 Jahre sind, ist der
Zutritt nur gestattet, wenn sie in Besitz eines gültigen Impfnachweises sind. Versammlungen in der
Öffentlichkeit von mehr als sechs Personen sind untersagt. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause
dürfen sich Personen aus höchstens vier Haushalten treffen. Außerhalb der eigenen Wohnung und
des eigenen Fahrzeuges muss grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder ein Gesichtsschutz
(Visier) getragen werden. Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt Malta als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Malta nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Malta: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Risikoländer werden von Malta in zwei Kategorien ausgewiesen und entweder in der sog. „red list“ oder in der sog. „dark red list“ geführt. Deutschland ist derzeit auf der „red list“. Personen, die sich
14 Tage vor Einreise ausschließlich in Ländern der „red list“ oder in Ländern, die auf keiner der
beiden Listen geführt werden, aufgehalten haben, dürfen nach Malta einreisen.

Alle Reisenden ab 12 Jahren, mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich aus gesundheitlichen
Gründen nicht geimpft werden können, müssen zur Vermeidung von Quarantäneauflagen für die
Einreise nach Malta einen Nachweis erbringen, dass sie mit einem von der EMA zugelassenen
Impfstoff vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind. Als Impf- und Genesenennachweis
akzeptiert wird das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in
einer App). Die nationalen Impfnachweise/-pässe nicht anerkannt, somit auch nicht der in
Deutschland gebräuchliche gelbe Impfausweis. Reisende, die nur über den gelben Impfausweis
verfügen, müssen noch am Flughafen einen PCR-Test auf eigene Kosten (120 Euro) vornehmen und
sich in ein vorgegebenes Quarantänehotel (100 Euro/Nacht) begeben.

Auf Nachfrage bei der maltesischen Gesundheitsbehörde wird bestätigt, dass es für keine
Berufsgruppe (auch Transportpersonal) eine Ausnahme von den o.g. Einreiseregeln gibt.

Ferner muss bei Einreise eine Public Health Travel Declaration abgegeben werden: Public Health Travel Declaration form.pdf (gov.mt)

(Stand 02.06.2021)
Auf Nachfrage bei der maltesischen Gesundheitsbehörde wird bestätigt, dass es für keine Berufsgruppe eine Ausnahme bezüglich der Erfordernis der Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses gibt. Egal, ob die Einreise per Flugzeug oder eine Fähre erfolgt, muss entweder ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorgelegt werden, der innerhalb der letzten 72 Stunden vor Einreise nach Malta vorgenommen wurde oder alternativ kann eine Testung im Fährhafen in Malta erfolgen. Dort kann die Reise dann allerdings erst fortgesetzt werden, wenn das Testergebnis vorliegt. Wer bei Einreise nach Malta keinen PCR-Test aus dem Ausland vorweisen kann und sich weigert, einen COVID-19-Test vor Ort vornehmen zu lassen, muss sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.


Niederlande  (Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantäne-, Nachweis- bzw. Testpflicht und/oder der
Deklaration ausgenommen. Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des
Auftraggebers vorlegen, die nachweist, dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines
Certificate for International Transport Workers (Annex 3) wird empfohlen. https://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf.

Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land

  • Das Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1,5 m ist nicht mehr erforderlich, wird jedoch empfohlen (vor allem bei größeren Menschenmengen, Besuchen, im Büro).
  • Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist nur noch in den öffentlichen Verkehrsmitteln und am Flughafen erforderlich, wird aber bei größeren Menschenmengen empfohlen.
  • Maximal die Hälfte der Arbeitszeit pro Woche sollte im Büro gearbeitet werden.
  • Normale Öffnungszeiten (auch Nachtgastronomie ist wieder geöffnet)
  • Regelmäßig Hände waschen.
  • In Ellbogen nießen oder husten.
  • Bei geringsten Symptomen wie Husten, Fieber und Halsschmerzen Selbsttest machen, zuhause bleiben und testen lassen.
  • Bei positivem Selbsttest kann beim Städtischen Gesundheitsdienst (GGD) ein Termin für einen PCR-Test unter der Telefonnummer +31 85 0659063 vereinbart werden.
  • Ein Selbsttest wird auch empfohlen, wenn man sich in größeren Menschenmengen aufhält.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt die Niederlande nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 23.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantäne-, Nachweis- bzw. Testpflicht und/oder der
Deklaration ausgenommen. Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des
Auftraggebers vorlegen, die nachweist, dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines
Certificate for International Transport Workers (Annex 3) wird empfohlen. https://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf.

Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land
Mit Wirkung vom 18. Februar 2022 können Gastronomie, Geschäfte/Dienstleister sowie Sport- und
Kulturstätten unter bestimmten Konditionen wieder bis 1 Uhr nachts öffnen. Zugang zu Innen- und
Außengastronomie und kulturellen Veranstaltungen ist bis mindestens 24. Februar 2022 nur mit
Zugangsbeweis (QR-Code, 3G) möglich. In öffentlichen Innenräumen, wo keine 3G-Regelung steht,
gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Weitere Informationen in englischer
Sprache bietet die niederländische Regierung.

Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die
Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen
Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in
öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken,
Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das NichtTragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt die Niederlande als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 02.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantäne-, Nachweis- bzw. Testpflicht und/oder der
Deklaration ausgenommen. Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des
Auftraggebers vorlegen, die nachweist, dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines
Certificate for International Transport Workers (Annex 3) wird empfohlen. https://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf

Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land
Mit Wirkung vom 26. Januar 2022 sind Gastronomie, Geschäfte/Dienstleister sowie Sport- und
Kulturstätten unter bestimmten Konditionen wieder bis 22 Uhr geöffnet. Zugang zu Innen- und
Außengastronomie und kulturellen Veranstaltungen ist nur mit Zugangsbeweis (QR-Code, 3G) und
Zuweisung eines festen Sitzplatzes möglich. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die
Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Zusätzlich gilt die eindringliche Empfehlung zum Tragen einer
Maske auch überall draußen, wo Abstandhalten nicht möglich ist. Es gilt außerdem die eindringliche
Empfehlung nur vier Personen (über 13 Jahre) an einem Tag zuhause zu empfangen und sich vor
einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von
vier Personen (über 13 Jahre). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet
die niederländische Regierung.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt die Niederlande als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantäne-, Nachweis- bzw. Testpflicht und/oder der
Deklaration ausgenommen. Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des
Auftraggebers vorlegen, die nachweist, dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines
Certificate for International Transport Workers (Annex 3) wird empfohlen. https://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf.

Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit 15. Januar 2022 sind nicht essentielle Geschäfte und Dienstleister sowie Sportstätten mit
eingeschränkten Öffnungszeiten wieder geöffnet (bis 17 Uhr). Gastronomie und Kulturstätten
bleiben weiter geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht, 1,5 Meter
Abstand zu halten. Zusätzlich gilt die eindringliche Empfehlung zum Tragen einer Maske auch überall
draußen, wo Abstandhalten nicht möglich ist. Weitere Informationen in englischer Sprache bietet
die niederländische Regierung.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt die Niederlande als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantäne-, Nachweis- bzw. Testpflicht und/oder der
Deklaration ausgenommen. Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des
Auftraggebers vorlegen, die nachweist, dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines
Certificate for International Transport Workers (Annex 3) wird empfohlen. https://www.bglev.de/images/corona/cfitw.pdf

Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ab 5 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown):
Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind
geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu
halten. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere
Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt die Niederlande als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantänepflicht und/oder der Deklaration ausgenommen.
Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Auftraggebers vorlegen, die nachweist,
dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines Certificate for International Transport
Workers (Annex 3) wird empfohlen. https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf

Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ab 5 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown):
Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind
geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu
halten. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere
Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 20.12.2021) gilt die Niederlande als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Arbeit im Güterverkehr ist von der Quarantänepflicht und/oder der Deklaration ausgenommen.
Fahrer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Auftraggebers vorlegen, die nachweist,
dass sie im Güterverkehr tätig sind. Die Mitführung eines Certificate for International Transport
Workers (Annex 3) wird empfohlen. www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf
Ebenfalls ausgenommen sind arbeitsbedingte Fahrten und Pendelfahrten von und zur Arbeit von
Personen, die im Güterverkehr tätig sind. Das gilt für alle Transportarten: Luft, Straße, Wasser und
Schiene.

Regularien für Transportpersonal im Land
Ab 6.11.2021 gilt das Tragen eines Mund-Nasenschutzes:

  • in Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, etc.
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen und Haltestellen
  • am Flughafen und in Flugzeugen
  • beim Besuch von Friseur, Schönheitssalon etc.

Außerdem muss seit 6.11.2021 ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder negatives Testresultat nicht
älter als 24 Stunden) in Form eines QR-Codes mit Identitätsnachweis für den Zutritt zu

  • Messen und Kongresse
  • Restaurants und Cafés sowohl im Innen- als auch im Außenbereich (ab 13 Jahren)
  • Casinos, Theater, Konzertsäle, Kinos
  • Museen, Festivals, Sportwettkämpfen
  • Fitnesscentern und Schwimmbädern (ab 18 Jahren)

erbracht werden.

Seit 28.11.2021 gilt bis vorläufig 19.12.2021:

  • Die Bevölkerung soll so viel möglich zuhause bleiben und von zuhause aus arbeiten. Ist das nicht möglich, gilt die Einhaltung des 1,5-m-Abstandes.
  • Maximal 1 x pro Tag auf Besuch gehen
  • Maximal 4 Personen ab 13 Jahren zuhause empfangen
  • Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung sowie das Gastgewerbe sind nur zwischen 5.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet
  • Übrige Geschäfte sowie Dienstleistungsbetriebe, Freizeitanlagen und Sportstätten im Innenund Außenbereich sind nur zwischen 5.00 Uhr und 17.00 Uhr geöffnet
  • Restaurants, Cafés, Museen, Theater und Kinos sind ebenfalls nur zwischen 5.00 Uhr und 17.00 Uhr geöffnet.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 06.12.2021) gilt die Niederlande als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Niederlande nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 23.07.2021)

Einstufung als Hochinzidenzgebiet ab Dienstag, 27.07.2021, 00:00 Uhr.

Nach Maßgabe der Corona-Einreise-VO vom 13.05.2021 gilt ab dem Zeitraum des Inkrafttretens der Neueinstufung für Transportpersonal, das sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland in den Niederlanden, Spanien oder Georgien aufgehalten hat, das Folgende

  • Keine Anmeldepflicht
  • Nachweispflicht nur im Fall von Aufenthalten von mehr als 72 Stunden - (negativer Test, Impf- oder Genesennachweis); PCR-Tests dürfen max. 72 Stunden, Antigen/Schnelltests max. 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.
  • Keine Absonderungspflicht. 

Norwegen (Stand 16.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Für die Einreise aus Deutschland (und alle weiteren Länder der EU und des EWR) gelten seit dem 12.
Februar 2022 keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen mehr.

Weitere Informationen der norwegischen Behörden: Innreisekarantene og regler ved ankomst til Norge - FHI
 

Regularien für Transportpersonal im Land
Es bestehen keine Beschränkungen mehr.
 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Norwegen nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Norwegen nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 02.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden,
Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise
testen zu lassen. Für Ungeimpfte ohne Genesenennachweis besteht weiterhin die Pflicht, vor Einreise
einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen. Inhaber
des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen
sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen.

Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind oder sich auf dem Weg zu
oder von einem solchen Auftrag befinden, sind von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise
nach Norwegen befreit. 

Allerdings müssen Personen, die Güterverkehr durchführen, eine Online-Einreiseanmeldung abgeben
entrynorway.no. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die im Fahrzeug schlafen, sich anmelden
müssen. Es genügt die Angabe der Postleitzahl des Ortes, an dem sich das Fahrzeug zur Ruhezeit
aufhält.

Innreisekarantene og regler ved ankomst til Norge - FHI
Regularien für Transportpersonal im Land
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren,
Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht
einzuhalten ist. Bei erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt Norwegen als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Norwegen nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden,
Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise
testen zu lassen. Weitere Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen für
ungeimpfte Reisende ohne Genesenennachweis aus rot und dunkelrot markierten Ländern.
Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Ungeimpfte ohne Genesenennachweis
müssen daher eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach drei Tagen mit einem
negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCRoder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren Schnelltest
direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.

Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind oder sich auf dem Weg zu
oder von einem solchen Auftrag befinden, sind von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise
nach Norwegen befreit. 

Allerdings müssen Personen, die Güterverkehr durchführen, eine Online-Einreiseanmeldung abgeben
entrynorway.no. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die im Fahrzeug schlafen, sich anmelden
müssen. Es genügt die Angabe der Postleitzahl des Ortes, an dem sich das Fahrzeug zur Ruhezeit
aufhält.

Innreisekarantene og regler ved ankomst til Norge - FHI

Regularien für Transportpersonal im Land
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren,
Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht
einzuhalten ist. Bei erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.
Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 10.01.2022) gilt Norwegen als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Norwegen nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Mit Wirkung vom 26. November hat die norwegische Regierung die Verpflichtung zur Vorlage eines
negativen Covid 19-Tests vor der Einreise wieder eingeführt. Weitere Einschränkungen in Form von 
15 Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesungsnachweis aus rot
und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft.
Ungeimpfte ohne Genesennachweis müssen eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach
drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise
einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am
Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.

Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind oder sich auf dem Weg zu
oder von einem solchen Auftrag befinden, sind von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise
nach Norwegen befreit.

Allerdings müssen Personen, die Güterverkehr durchführen, eine Online-Einreiseanmeldung abgeben
entrynorway.no. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die im Fahrzeug schlafen, sich anmelden
müssen. Es genügt die Angabe der Postleitzahl des Ortes, an dem sich das Fahrzeug zur Ruhezeit
aufhält. 

Innreisekarantene og regler ved ankomst til Norge - FHI

Regularien für Transportpersonal im Land
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants,
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist. Bei
erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 20.12.2021) gilt Norwegen als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Norwegen nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 13.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Mit Wirkung vom 26. November hat die norwegische Regierung die Verpflichtung zur Vorlage eines
negativen Covid 19-Tests vor der Einreise wieder eingeführt. Weitere Einschränkungen in Form von
Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesungsnachweis aus rot
und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft.
Ungeimpfte ohne Genesennachweis müssen eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach
drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise
einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am
Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.

Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind oder sich auf dem Weg zu
oder von einem solchen Auftrag befinden, sind von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise
nach Norwegen befreit. 

Allerdings müssen Personen, die Güterverkehr durchführen, eine Online-Einreiseanmeldung abgeben
entrynorway.no. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die im Fahrzeug schlafen, sich anmelden
müssen. Es genügt die Angabe der Postleitzahl des Ortes, an dem sich das Fahrzeug zur Ruhezeit
aufhält.
Innreisekarantene og regler ved ankomst til Norge - FHI
 

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Mit Wirkung vom 26. November hat die norwegische Regierung die Verpflichtung zur Vorlage eines
negativen Covid 19-Tests vor der Einreise wieder eingeführt. Weitere Einschränkungen in Form von
Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesungsnachweis aus rot
und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft.
Ungeimpfte ohne Genesennachweis müssen eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach
drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise
einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am
Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.

Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind oder sich auf dem Weg zu
oder von einem solchen Auftrag befinden, sind von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise
nach Norwegen befreit. 

Allerdings müssen Personen, die Güterverkehr durchführen, eine Online-Einreiseanmeldung abgeben
entrynorway.no. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die im Fahrzeug schlafen, sich anmelden
müssen. Es genügt die Angabe der Postleitzahl des Ortes, an dem sich das Fahrzeug zur Ruhezeit
aufhält.

Regularien für Transportpersonal im Land
Am 25. September 2021 wurden die Coronamaßnahmen in Norwegen auf nationaler Ebene
weitestgehend beendet. Nun gilt wieder ein normaler Alltag, allerdings „mit erhöhter Bereitschaft.“
Verbindliche Regelungen zur Einschränkung sozialer Kontakte wurden aufgehoben. Bei erhöhtem
Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Mit Stand 06.12.2021 wird Norwegen nach Einstufung des RKI nicht als Hochrisikogebiet oder
Virusvariantengebiet betrachtet.
Allgemeine Vorschriften
Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 30.11.2021)

Mit Wirkung vom 26. November 2021 hat die norwegische Regierung die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Tests vor der Einreise eingeführt. Die Anforderungen für den Test und die Einreiseregistrierung bei der Einreise nach Norwegen wurden ausgeweitet.

Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind oder die sich auf dem Weg zu oder von einem solchen Auftrag befinden, sind von der Anforderung eines Tests vor der Einreise nach Norwegen befreit.

Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr sind ebenfalls von der Vorlage eines negativen Coronatests an der Grenze bei der Ankunft in Norwegen befreit.

Des Weiteren müssen alle Einreisenden vorab eine Einreiseanmeldung abgeben. Diese Regel gilt auch für alle norwegischen und ausländischen Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind. Bei Kontrollen in Norwegen muss auf Verlangen der Polizei eine solche Einreiseanmeldung und gegebenenfalls ein Corona-Zertifikat vorlegt werden können. Das Formular für die Einreiseanmeldung finden Sie hier

(Stand 06.01.2021)

Personen, die "unbedingt erforderliche" Güter- und Personenbeförderungen durchführen, sind während der Arbeitszeit von der Quarantäne befreit, sofern keine Zeit für einen
negativen Covid-19-Test besteht. Allerdings müssen Personen die Güterverkehr durchführen, eine Online-Einreiseanmeldung abgeben https://www.regjeringen.no/en/topics/koronavirus-covid-19/self-declaration-formfor-persons-who-are-to-undergo-entry-quarantine/id2791503/. Es ist zu beachten, dass auch Personen, die im Fahrzeug schlafen, sich anmelden müssen. Es genügt die Angabe der Postleitzahl des Ortes, an dem sich das Fahrzeug zur Ruhezeit aufhält

Österreich (Stand 09.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs dürfen ohne Einschränkungen
(d.h. ohne Quarantäne-, Nachweis- und Testpflicht) einreisen. Diese Personen sind auch von der
Verpflichtung des Ausfüllens eines Pre-Travel-Clearance-Formulars ausgenommen. 

Es wird empfohlen, einen ausgefüllten Annex 3 EU Green Lanes Guideline mitzuführen.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Weitere
Informationen über aktuelle Einreisebestimmungen finden Sie auf FAQ: Einreise nach Österreich (sozialministerium.at)

Regularien für Transportpersonal im Land
3G am Arbeitsplatz
Die seit Anfang November in Österreich geltende 3G-Regelung am Arbeitsplatz endet mit 5. März 2022.
Allgemeine Hygieneregeln
Ab dem 05. März treten nachfolgende Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in
denen bisher die 3G-Regel gegolten hat, wird künftig keine Nachweispflicht gelten:

  • In Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings gilt 3G für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen
  • FFP2-Pflicht gilt noch in folgenden Bereichen:
    • in Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
    • in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels
    • in Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und Verbindungsbauwerken
    • sowie den Arbeitsorten in den oben genannten Bereichen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Parteienkontakt
  • An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Keine Personenobergrenzen
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt

Verkürzung der Gültigkeit des Grünen Passes für zweifach Geimpfte: Zum 01.02.2022 ändert sich die
Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate in Österreich (Grüner Pass) - allerdings nur in Bezug auf
Beschränkungen im Inland. An der Grenze bleiben die Regelungen unverändert. Dies bedeutet, die
erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist nur noch 180 Tage gültig. Das
Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270
Tage gültig. Für die Einreise nach Österreich sind Impfzertifikate weiterhin 270 Tage gültig.
 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung gilt Österreich nicht mehr als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Österreich nach
Deutschland.

Allgemeine
Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
 

(Stand 19.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs dürfen ohne Einschränkungen
(d.h. ohne Quarantäne-, Nachweis- und Testpflicht) einreisen. Diese Personen sind auch von der
Verpflichtung des Ausfüllens eines Pre-Travel-Clearance-Formulars ausgenommen. 

Es wird empfohlen, einen ausgefüllten Annex 3 EU Green Lanes Guideline mitzuführen.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Weitere
Informationen über aktuelle Einreisebestimmungen finden Sie auf FAQ: Einreise nach Österreich (sozialministerium.at)

Regularien für Transportpersonal im Land
3G am Arbeitsplatz: Ab dem 1. November ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel zu
erbringen. Dies gilt, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht
ausgeschlossen werden kann. Die 3G-Regel gilt auch grundsätzlich für jegliches Fahrpersonal, egal ob
inländisch oder ausländisch.
Ausnahmen von der 3G-Pflicht: Die 3G-Pflicht gilt nicht für Personen, bei denen in typologischer
Betrachtung von nicht mehr als zwei kurzen, maximal 15-minütigen physischen Kontakten im
Freien/Tag auszugehen ist (= bei physischen Kontakten in geschlossenen Räumen somit unabhängig
von der Dauer immer 3G-Pflicht). Liegen diese kumulativen Kriterien vor, ist im Gegensatz
insbesondere zum „normalen Büroalltag“ die epidemiologische Gefahr deutlich geringer. Die
Ausnahme wird laut rechtlicher Begründung etwa erfüllt sein bei Berufskraftfahrern, deren Kontakte
sich auf die Übergabe von Dokumenten beschränken. Im Gegensatz dazu haben aber Post- oder
Lieferdienstleister gehäufte Kontakte (wenn auch im Freien).

2G-Regel: In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu
Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen
Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Es besteht eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in
geschlossenen Räumen von Betriebsstätten. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und
Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in
öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige
Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske
verpflichtend.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Nach aktueller RKI-Einstufung (Stand 19.01.2022) gilt Österreich als Hochrisikogebiet. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Österreich nach
Deutschland.

Allgemeine
Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs dürfen ohne Einschränkungen
(d.h. ohne Quarantäne-, Nachweis- und Testpflicht) einreisen. Diese Personen sind auch von der
Verpflichtung des Ausfüllens eines Pre-Travel-Clearance-Formulars ausgenommen.
 

Es wird empfohlen, einen ausgefüllten Annex 3 EU Green Lanes Guideline mitzuführen.
http://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Weitere
Informationen über aktuelle Einreisebestimmungen finden Sie auf FAQ: Einreise nach Österreich (sozialministerium.at)

Regularien für Transportpersonal im Land
3G am Arbeitsplatz: Ab dem 1. November ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel zu
erbringen. Dies gilt, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht
ausgeschlossen werden kann. Die 3G-Regel gilt auch grundsätzlich für jegliches Fahrpersonal, egal ob
inländisch oder ausländisch.
Ausnahmen von der 3G-Pflicht: Die 3G-Pflicht gilt nicht für Personen, bei denen in typologischer
Betrachtung von nicht mehr als zwei kurzen, maximal 15-minütigen physischen Kontakten im
Freien/Tag auszugehen ist (= bei physischen Kontakten in geschlossenen Räumen somit unabhängig
von der Dauer immer 3G-Pflicht). Liegen diese kumulativen Kriterien vor, ist im Gegensatz
insbesondere zum „normalen Büroalltag“ die epidemiologische Gefahr deutlich geringer. Die
Ausnahme wird laut rechtlicher Begründung etwa erfüllt sein bei Berufskraftfahrern, deren Kontakte
sich auf die Übergabe von Dokumenten beschränken. Im Gegensatz dazu haben aber Post- oder
Lieferdienstleister gehäufte Kontakte (wenn auch im Freien).

2G-Regel: In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu
Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen
Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Es besteht eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in
geschlossenen Räumen von Betriebsstätten. An allen öffentlichen Orten – in Innen- und
Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in
öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige
Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske
verpflichtend.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Mit Stand 10.01.2022 wird Österreich nach Einstufung des RKI nicht als Hochrisikogebiet oder
Virusvariantengebiet betrachtet. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr
aus oder über Österreich nach Deutschland.

Allgemeine
Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

(Stand 27.12.2021)

Österreich hat mit Wirkung ab 25.12.2021 DK, NL, N und GB als Virusvariantengebiete eingestuft und mit Wirkung ab 27.12.2021 weitere pandemiebedingte Verschärfungen angeordnet. Einreisen nach Österreich im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs jedoch auch weiterhin ohne Einschränkungen (d.h. ohne Quarantäne-, Nachweis- und Testpflicht) zulässig. Diese Personen bleiben auch von der Verpflichtung des Ausfüllens eines Pre-Travel-Clearance-Formulars ausgenommen. Sofern Österreich nicht das Zielland des Transports ist, muss allerdings die Ausreise gesichert sein, d.h. das Transportpersonal muss ggf. nachweisen können, dass es die Einreisebedingungen des Landes erfüllt, in das die Ausreise erfolgen soll.

(Stand 27.10.2021)

3G-Pflicht am Arbeitsort

Ab 1.11.2021 wird für alle Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht
ausgeschlossen werden können, eine 3G Pflicht eingeführt. Dazu zählt beispielsweise

  • Unmittelbarer Kundenkontakt,
  • Kontakt zu anderen Mitarbeitern,
  • Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen. 

Ausnahmen von der 3G-Pflicht: Die 3G-Pflicht gilt nicht für Personen, bei denen in typologischer Betrachtung von nicht mehr als zwei kurzen, maximal 15-minütigen physischen Kontakten im Freien/Tag auszugehen ist (= bei physischen Kontakten in geschlossenen Räumen somit unabhängig von der Dauer immer 3G-Pflicht). Liegen diese kumulativen Kriterien vor, ist im Gegensatz insbesondere zum „normalen Büroalltag“ die epidemiologische Gefahr deutlich geringer. Die Ausnahme wird laut rechtlicher Begründung etwa erfüllt sein bei Berufskraftfahrern, deren Kontakte sich auf die Übergabe von Dokumenten beschränken. Im Gegensatz dazu haben aber Post- oder Lieferdienstleister gehäufte Kontakte (wenn auch im Freien).

Somit kann davon ausgegangen werden, dass z.B. Berufskraftfahrer in folgenden Fällen keinen 3G-Nachweis benötigen:

  • Kein physischer (Personen)kontakt (z.B. Auf- und Abladen durch Dritte)
  • Maximal zwei höchstens 15-minütige Kontakte im Freien (also z.B. 1x Aufladen und 1x Abladen jeweils mit Personenkontakt)

Hinweis bei 2-Fahrer Besatzung: Die Kabine gilt als Arbeitsplatz. Sofern 2 Personen in der Kabine sind ist somit die 3G-Regelung einzuhalten. Dies betrifft auch Lkw im Transit durch Österreich. 

Achtung Übergangsregel vom 1.11.2021 bis zum Ablauf des 14.11.2021 (§ 19 Absatz 10 NEU)

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, haben am Arbeitsort
durchgehend eine FFP2 Maske zu tragen. Diese (übergangsmäßig rigorose) Maskenpflicht statt 3G gilt somit auch für jene Personen, bei denen das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert ist. 

Ab 15.11.2021 dürfen sämtliche Arbeitsorte nur mehr mit 3G-Nachweis betreten werden, im Gegenzug
entfällt weitestgehend die Maskenpflicht (dies vor dem Hintergrund der allgemeinen
Maßnahmenverschärfung am Arbeitsort (3G-Regel) aufgrund der nunmehr geringeren epidemiologischen Gefahr). Eine Maskenpflicht (MNS) besteht dann nur mehr in jenen Bereichen, in denen ein direkter und in der Regel körpernaher Kontakt mit vulnerablen Personengruppen besteht (Alten/Pflegeheime, Krankenanstalten, mobile Betreuungs- und Pflegedienstleistungen). Dass in diesen Bereichen kundenseitig. strengere Regelungen bestehen (grundsätzlich FFP2-Pflicht) als für Mitarbeiter (normale MNS-Pflicht), trägt dem Umstand der körperlichen Belastung und der Tragedauer bei der Arbeitserbringung Rechnung.

Als 3G Nachweis akzeptiert werden

  • Antigen-Test (behördlich erfasster Eigentest oder bei befugter Stelle durchgeführter Test -„Wohnzimmertest“ gilt nicht!) – 24h gültig,
  • PCR-Test (72h gültig) - Anm.: Wien 48h,
  • Corona-Testpass gemäß SchulVO,
  • Impfung (Zweitimpfung bei mehrdosigen Impfstoffen, Erstimpfung bei eindosigen Impfstoffen, max. 360 Tage alte Impfung mindestens 21 Tage nach positivem PCR-Test oder nach Antikörpernachweis,
  • Auffrischungsimpfung, max. 360 Tage alt und mind. 14 Tage nach dem Erststich mit eindosigen
  • Impfstoffen und 120 Tage nach dem Erststich mit allen anderen Impfstoffen,
  • Genesungszertifikat,
  • Max. 90 Tage alter Antikörpernachweis,
  • Absonderungsbescheid,
  • Ausnahmsweise Antigen-Test in einer Betriebsstätte gemäß §§ 4 bis 6 MV, einer nicht öffentlichen Sportstätte, einer Freizeiteinrichtung, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe, einer Kranken/Kuranstalt/sonstigen Gesundheitsdienstleistungsstätte jeweils unter Aufsicht des Betreibers oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen.
  • Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nicht pro konkretem Arbeitstag sondern abstrakt anhand einer Durchschnittsbetrachtung. Es handelt sich um keine „Einlasskontrolle“, weshalb auch keine durchgehenden Kontrollen des Arbeitgebers notwendig sind, wohl aber muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Arbeitsort nicht entgegen festgelegter Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten
    oder befahren wird (§ 8 Absatz 4 MG). 

Kontrolle

Je nach den Umständen des Einzelfalls (Betriebsgröße/Anzahl Mitarbeiter/räumliche und organisatorische Beschaffenheit) genügen für die Kontrollpflicht des Arbeitgebers entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen müssen dabei wirksam iS des § 8 Absatz 4 des COVID-19 MG sein (= entweder regelmäßig einzelne -stichprobenartig ausgewählte- Personen, oder Kontrollen in Form von sporadischen durchgehenden „Schwerpunktkontrollen“ – nach allgemeinem Sprachgebrauch sog. „Planquadrat“).

Zum Begriff „Arbeitsort“

In den Erläuternden Bemerkungen wird klargestellt, dass vom Begriff „Arbeitsort“ alle Arbeitsorte erfasst
sind, sofern nicht bestimmte Bereiche (wie die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit) vom Anwendungsbereich der Verordnung (siehe § 19 Absatz 1 Ziffer 3) ausgenommen sind. § 9 kommt daher auch auf Arbeitnehmer des Bundes gemäß Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999 oder einer gleichartigen landesrechtlichen Vorschrift zur Anwendung.

Strafen bei Verstößen

Für die Einhaltung der Maßnahme(n) sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer verantwortlich. Für die Kontrollen sind in erster Linie die jeweiligen Arbeitgeber zuständig. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen gemäß § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Zum Thema 3G am Arbeitsplatz und den damit zusammenhängenden Fragen (Kontrolle, Sanktionen, etc.) siehe auch die bereits adaptierten FAQs auf wko.at 

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html

(Stand 02.06.2021)

Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs dürfen ohne Einschränkungen (d.h. ohne Quarantäne- und Testpflicht) einreisen (bzw. wiedereinreisen). Diese Personen sind auch von der Verpflichtung des Ausfüllens eines Pre-Travel-Clearance-Formulars ausgenommen.

Ausnahme von der Quarantänepflicht für andere Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (also Personen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen). Für diese Personen ist die Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis möglich, das einen negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. 

Es wird empfohlen, einen ausgefüllten Annex 3 EU Green Lanes Guideline mitzuführen. https://www.bgl-ev.de/images/corona/cfitw.pdf.

Polen (Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Der internationale Güterverkehr ist uneingeschränkt möglich und die EU-Binnengrenzen sind für
Transportpersonal frei passierbar.

Transportpersonal ist von der allgemeinen Testpflicht bei Einreise ausgenommen. Das gilt sowohl für
Personal, das aus EU-Staaten einreist als auch für Personal, dass aus Weißrussland oder der Ukraine
einreist.

Regularien für Transportpersonal im Land
Eine Interaktive Webseite mit Testzentren in Polen kann hier aufgerufen werden (auf der Seite ganz
nach unten scrollen): https://pacjent.gov.pl/aktualnosc/test-w-mobilnym-punkcie-pobran

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Polen ist derzeit nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung
für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Polen nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Polen
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/polen-node/polensicherheit/199124

(Stand 20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Der internationale Güterverkehr ist uneingeschränkt möglich und die EU-Binnengrenzen sind für
Transportpersonal frei passierbar.

Transportpersonal ist von der allgemeinen Testpflicht bei Einreise ausgenommen. Das gilt sowohl für
Personal, das aus EU-Staaten einreist als auch für Personal, dass aus Weißrussland oder der Ukraine
einreist.

Regularien für Transportpersonal im Land
Eine Interaktive Webseite mit Testzentren in Polen kann hier aufgerufen werden (auf der Seite ganz
nach unten scrollen): https://pacjent.gov.pl/aktualnosc/test-w-mobilnym-punkcie-pobran

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Polen ist seit dem 5. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Für Transportpersonal gilt bei
Einreise nach Deutschland eine Ausnahme von der Test-/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Polen nach Deutschland.
Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Polen
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/polen-node/polensicherheit/199124

(Stand 16.12.2021)

Polen Corona: PCR-Test für Fahrer die aus Nicht-Schengen-Staaten einreisen

Am 15. Dezember 2021 um Mitternacht ist eine neue Verordnung des polnischen Ministerrats in Kraft getreten, welche verpflichtende PCR-Tests für alle Personen einführt, die von außerhalb des Schengen-Raums nach Polen einreisen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Eine Karte des Schengen-Raums ist hier einzusehen: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/nationale-und-internationale-zusammenarbeit/schengen/karte/karte-node.html

Die Regelung gilt auch für Fahrer im internationalen Verkehr.

Eine 14-tägige Quarantäne ist für alle Personen vorgeschrieben, die den Test nicht vorlegen. Der polnische Verband ZMPD arbeitet aktiv an diesem Thema und die IRU informiert sobald eine Änderung eintritt.

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Der internationale Güterverkehr ist uneingeschränkt möglich und die EU-Binnengrenzen sind für
Transportpersonal frei passierbar.

Regularien für Transportpersonal im Land
Eine Interaktive Webseite mit Testzentren in Polen kann hier aufgerufen werden (auf der Seite ganz
nach unten scrollen): https://pacjent.gov.pl/aktualnosc/test-w-mobilnym-punkcie-pobran

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Polen ist seit dem 5. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Für Transportpersonal gilt bei
Einreise nach Deutschland eine Ausnahme von der Test-/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Polen nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Polen vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/polen-node/polensicherheit/199124

 

(Stand 02.6.2021)

Aus polnischer Sicht ist der internationale Güterverkehr weiterhin uneingeschränkt möglich.

Mehr Informationen über die Einreiseregeln sowie über die Einreisebeschränkungen an den EU-Außengrenzen finden Sie auf Polnisch, Englisch, Russisch und Ukrainisch auf der Internetseite des polnischen Grenzschutzes: www.strazgraniczna.pl/pl/cudzoziemcy/covid-epidemia-koronawi und unter +48 22 500 4000 (Mo.-Fr. 8:15-16:15, Sprache: Polnisch, Englisch, Russisch).

Polen ist aus deutscher Sicht seit dem 21. März 2021 als Risikogebiet eingestuft.

Portugal (Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Der Warenverkehr nach und von Portugal ist uneingeschränkt möglich.

Regularien für Transportpersonal im Land
Es gilt der Zustand der Alarmbereitschaft (estado de alerta), der weitreichende
Lockerungsmaßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, Bars und Diskotheken, touristischen
Komplexen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Hotels und sonstigen regionalen
Unterkünften, Veranstaltungen und Fitness-Studios wird nunmehr nicht mehr beschränkt. Ein
Verzeichnis der COVID-19-Teststellen kann hier eingesehen werden: https://covid19.minsaude.pt/infoadrpcc/. Wählen Sie dazu den Punkt „Posto de Colheita Covid-19“ und den Ort bzw. die Gemeinde aus, wo sie den Test durchführen möchten.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Portugal ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Portugal nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Portugal
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/portugalnode/portugalsicherheit/210900

Einen guten Überblick gibt auch die folgende Webseite der EU:
https://reopen.europa.eu/de/map/PRT/6001

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Als allgemeine Regel für die Einreise nach Portugal gilt seit dem 1. Dezember: jeder, der über die
Landgrenze nach Portugal einreist, muss die folgenden Nachweise mit sich führen:

a) ein digitales COVID-Zertifikat der EU; oder
b) einen Nachweis über einen negativen Test.

- Bürger aus Nicht-EU-Ländern und EU-Ländern, die nach der Klassifizierung des Europäischen Zentrums für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten (Karte einsehbar        unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-maps-coordinatedrestriction-free-movement) als Länder mit hohem Risiko eingestuft sind, die kein digitales     COVIDZertifikat der  EU vorweisen  können, müssen 

a) einen Nachweis über einen negativen PCR-Test, der in den letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, oder
b) einen Nachweis über einen negativen Antigentest, der in den letzten 48 Stunden durchgeführt wurde vorlegen können. 

So genannte Selbsttests werden nicht akzeptiert. Deutschland ist derzeit als Land mit hohem Risiko
eingestuft.

- Bürger aus EU-Ländern mit geringem oder mittlerem Risiko müssen ein digitales COVID-Zertifikat nach einer der drei Modalitäten vorlegen: Impfung, Wiederherstellung oder Test. 

Die folgenden Personengruppen sind von der Testpflicht ausgenommen (auch wenn sie aus Ländern
kommen, die als hohes Risiko eingestuft sind), wenn sie eine COVID-Bescheinigung über eine
Impfung oder eine Genesung vorlegen:

  • Grenzgänger, d. h. Personen, die in einem Umkreis von 30 km von der Grenze eine regelmäßige berufliche Tätigkeit ausüben;
  • Arbeitnehmer, die in wesentlichen Diensten tätig sind, wie z. B. Fahrer im Güter- und Personentransport auf der Straße;
  • Arbeitnehmer, die in Not- und Hilfsdiensten, Sicherheits- und Rettungsdiensten eingesetzt werden.

Alle Personen, die nach Portugal einreisen und keine digitale Bescheinigung über die Impfung,
Genesung oder den Test vorweisen können, werden von den Behörden aufgefordert, einen COVIDTest an einem von der örtlichen Gesundheitsbehörde angegebenen Ort durchzuführen. Dieser Ort
muss sich in einem Umkreis von 30 km von dem Ort befinden, an dem die Kontrolle stattfindet, und
der getestete Bürger muss auf das entsprechende Ergebnis warten. Die Kosten für den COVID-Test
sind vom Bürger selbst zu tragen. Wer sich weigert, den Test durchzuführen, muss mit einer
Geldstrafe rechnen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Auf dem Festland ist beim Check-in oder beim Zugang zu Hotel- und örtlichen
Beherbergungseinrichtungen das EU-Digitale COVID-Zertifikat oder ein negativer Test erforderlich.
Ein Verzeichnis der COVID-19-Teststellen kann hier eingesehen werden: https://covid19.minsaude.pt/infoadrpcc/. Wählen Sie dazu den Punkt „Posto de Colheita Covid-19“ und den Ort bzw. die
Gemeinde aus, wo sie den Test durchführen möchten.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Portugal (inkl. der Azoren und Madeira) ist seit dem 25. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet
eingestuft. Für Transportpersonal gilt bei Einreise nach Deutschland eine Ausnahme von der Test-
/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über
Portugal nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Portugal
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/portugalnode/portugalsicherheit/210900

Einen guten Überblick gibt auch die folgende Webseite der EU:
https://reopen.europa.eu/de/map/PRT/6001
 

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Als allgemeine Regel für die Einreise nach Portugal gilt seit dem 1. Dezember: jeder, der über
die Landgrenze nach Portugal einreist, muss die folgenden Nachweise mit sich führen:

a) ein digitales COVID-Zertifikat der EU; oder
b) einen Nachweis über einen negativen Test.

a) einen Nachweis über einen negativen PCR-Test, der in den letzten 72 Stunden
durchgeführt wurde, oder
b) einen Nachweis über einen negativen Antigentest, der in den letzten 48 Stunden
durchgeführt wurde vorlegen können.

So genannte Selbsttests werden nicht akzeptiert. Deutschland ist derzeit als Land mit
hohem Risiko eingestuft.

  • Bürger aus EU-Ländern mit geringem oder mittlerem Risiko müssen ein digitales COVIDZertifikat nach einer der drei Modalitäten vorlegen: Impfung, Wiederherstellung oder Test. Die folgenden Personengruppen sind von der Testpflicht ausgenommen (auch wenn sie aus Ländern kommen, die als hohes Risiko eingestuft sind), wenn sie eine COVID-Bescheinigung über eine Impfung oder eine Genesung vorlegen:
  • Grenzgänger, d. h. Personen, die in einem Umkreis von 30 km von der Grenze eine regelmäßige berufliche Tätigkeit ausüben;
  • Arbeitnehmer, die in wesentlichen Diensten tätig sind, wie z. B. Fahrer im Güter- und Personentransport auf der Straße;
  • Arbeitnehmer, die in Not- und Hilfsdiensten, Sicherheits- und Rettungsdiensten eingesetzt werden.

Alle Personen, die nach Portugal einreisen und keine digitale Bescheinigung über die
Impfung, Genesung oder den Test vorweisen können, werden von den Behörden
aufgefordert, einen COVID-Test an einem von der örtlichen Gesundheitsbehörde
angegebenen Ort durchzuführen. Dieser Ort muss sich in einem Umkreis von 30 km von dem
Ort befinden, an dem die Kontrolle stattfindet, und der getestete Bürger muss auf das
entsprechende Ergebnis warten. Die Kosten für den COVID-Test sind vom Bürger selbst zu
tragen. Wer sich weigert, den Test durchzuführen, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Auf dem Festland ist beim Check-in oder beim Zugang zu Hotel- und örtlichen
Beherbergungseinrichtungen das EU-Digitale COVID-Zertifikat oder ein negativer Test erforderlich.
Ein Verzeichnis der COVID-19-Teststellen kann hier eingesehen werden: https://covid19.minsaude.pt/infoadrpcc/. Wählen Sie dazu den Punkt „Posto de Colheita Covid-19“ und den Ort bzw. die Gemeinde aus, wo sie den Test durchführen möchten.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Portugal ist derzeit nicht als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für
Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Portugal nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Portugal
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/portugalnode/portugalsicherheit/210900

Einen guten Überblick gibt auch die folgende Webseite der EU:
https://reopen.europa.eu/de/map/PRT/6001

(Stand 01.12.2021)

Neue Corona-Bestimmungen ab 1. Dezember 2021

Als allgemeine Regel für die Einreise nach Portugal gilt: jeder, der über die Landgrenze nach Portugal einreist, muss die folgenden Nachweis mit sich führen:

a) ein digitales COVID-Zertifikat der EU; oder

b) einen Nachweis über einen negativen Test.

Bürger aus Nicht-EU-Ländern und EU-Ländern, die nach der Klassifizierung des
Europäischen Zentrums für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten (Karte einsehbar
unter: www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-mapscoordinated-restriction-free-movement) als Länder mit hohem Risiko eingestuft sind, die kein
digitales COVID-Zertifikat der EU vorweisen können, müssen 

a) einen Nachweis über einen negativen PCR-Test, der in den letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, oder

b) einen Nachweis über einen negativen Antigentest, der in den letzten 48 Stunden durchgeführt wurde vorlegen können.

So genannte Selbsttests werden nicht akzeptiert. Deutschland ist derzeit als Land mit hohem
Risiko eingestuft

- Bürger aus EU-Ländern mit geringem oder mittlerem Risiko müssen ein digitales COVIDZertifikat nach einer der drei Modalitäten vorlegen: Impfung, Wiederherstellung oder Test.

Die folgenden Personengruppen sind von der Testpflicht ausgenommen (auch wenn sie aus
Ländern kommen, die als hohes Risiko eingestuft sind), wenn sie eine COVID-Bescheinigung
über eine Impfung oder eine Wiederherstellung vorlegen: 

  • Grenzgänger, d. h. Personen, die in einem Umkreis von 30 km von der Grenze eine regelmäßige berufliche Tätigkeit ausüben;
  • Arbeitnehmer, die in wesentlichen Diensten tätig sind, wie z. B. Fahrer im Güter- und Personentransport auf der Straße;
  • Arbeitnehmer, die in Not- und Hilfsdiensten, Sicherheits- und Rettungsdiensten

Alle Personen, die nach Portugal einreisen und keine digitale Bescheinigung über die Impfung, Genesung oder den Test vorweisen können, werden von den Behörden aufgefordert, einen COVID-Test an einem von der örtlichen Gesundheitsbehörde angegebenen Ort durchzuführen.
Dieser Ort muss sich in einem Umkreis von 30 km von dem Ort befinden, an dem die Kontrolle
stattfindet, und der getestete Bürger muss auf das entsprechende Ergebnis warten. Die Kosten
für den COVID-Test sind vom Bürger selbst zu tragen. Wer sich weigert, den Test
durchzuführen, muss mit einer Geldstrafe rechnen. 

eingesetzt werden.

(Stand 06.07.2021)

Portugal wird ab Mittwoch, 07.07.2021 nicht mehr als Virusvariantengebiet sondern als Hochinzidenzgebiet eingestuft.

Nach Maßgabe der Corona-Einreise-VO vom 13.05.2021 gilt damit für Lkw-Fahrer bei der Einreise/Rückkehr aus Portugal nach Deutschland:

  • Für Transportpersonal gilt im Fall von Aufenthalten von weniger als 72 Stunden eine Ausnahme von der Nachweispflicht. Das heißt sie müssen bei Überschreitung der 72 Stunden einen negativen Test, einen Impfnachweis oder einen Genesennachweis vorlegen können. Der PCR-Test darf max. 72 Stunden und der Antigen-Schnelltest max. 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.
  • Eine Anmeldepflicht bzw. Pflicht zur Selbstisolation besteht nicht.

Rumänien (Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Seit dem 9. März 2022 ist die Einreise in Rumänien ohne Einschränkungen möglich. Auch die Pflicht
ein Passenger Locatoer Form (PLF) auszufüllen entfällt seit dem 12. März 2022.

Regularien für Transportpersonal im Land
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Rumänien ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Rumänien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Rumänien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaeniennode/rumaeniensicherheit/210822

Weitere Informationen sind auch unter Re-open EU zu finden:
https://reopen.europa.eu/de/map/ROU/7002

(Stand 09.03.2022)

Seit dem 09.03.2022 wurden in Rumänien mit Beendigung des Ausnahmezustands alle internen COVID-Beschränkungen aufgehoben, einschließlich der Verpflichtung, Schutzmasken zu tragen, und der Verpflichtung, bei der Ankunft im Land einen digitalen COVID-19-Impf-/Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis vorzulegen.
Die folgenden Punkte sind zu beachten:

  • Die Bestimmungen über das Passenger Locator Form (PLF) bleiben weiterhin in Kraft. Das PLF ist frühestens 72 Stunden vor der Einreise in das Land abzugeben.
  • Außerdem sind die folgenden Grenzübergangsstellen jetzt wieder geöffnet: Carei - an der rumänisch-ungarischen Grenze, und Lipnița, Dobromir - an der rumänisch-bulgarischen Grenze.
  • Dokumente (z. B. Personalausweis, Führerschein), deren Gültigkeit während des Ausnahmezustands verlängert wurde, laufen 90 Tage nach Beendigung des Ausnahmezustands ab.

 

(Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Die Verordnung über die Einführung des digitalen Fahrgastlokalisierungsformulars (PLF) in Rumänien
wurde geändert. Ab dem 9. Februar 2022 kann die Verpflichtung, das PLF vor der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet auszufüllen, bis spätestens 72 Stunden vor dem Grenzübertritt erfüllt werden (vorher 24 Stunden).
Außerdem müssen die folgenden Personengruppen das Formular nur noch einmal vor der Einreise in
das rumänische Hoheitsgebiet – und nicht mehr bei jedem Grenzübertritt – ausfüllen, indem sie die
Option „exempt personnel“ auf dem Formular ankreuzen:

  • Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die der Güterbeförderung dienen, sowie Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, die der Personenbeförderung dienen. 
  • Personen, die mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden die Staatsgrenze überschreiten, um zur Arbeit zu fahren.

Ab dem 20. Dezember 2021 müssen Personen, die in das Land einreisen, das digitale Formular zur
Feststellung des Aufenthaltsortes in Rumänien (PLF) ausfüllen.
Auch Berufskraftfahrer müssen das PLF einmal (s. o.) ausfüllen. 

Was ist das Formular für die digitale Fahrgastdatenerfassung in Rumänien?
Das Formular ist ein Dokument, in dem die Länder und Gebiete aufgeführt sind, in denen eine Person
vor ihrer Einreise nach Rumänien gereist ist.
Anhand der Daten im Formular können die Gesundheitsämter leichter Personen identifizieren und
kontaktieren, die während der Reise mit einem mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Bürger in
Kontakt gekommen sind.
Welche Informationen enthält das Formular zur digitalen Passagierlokalisierung in Rumänien?

  • Vor- und Nachname, Identifikations- und Kontaktangaben,
  • Land, Region und Ort, von dem aus er nach Rumänien reist, einschließlich der Transitreisenden,
  • Standort und Zieladresse in Rumänien,
  • Das für die Reise nach Rumänien benutzte Verkehrsmittel,
  • Datum der Einreise nach Rumänien,
  • Gegebenenfalls Daten von mitreisenden Minderjährigen.

Wer muss das digitale Formular zur Feststellung des Aufenthaltsorts in Rumänien ausfüllen?
Das Formular wird von allen Personen ausgefüllt, die nach Rumänien einreisen und mit dem
Flugzeug, dem Zug, dem Straßen- oder dem Seeverkehr reisen.
Wo kann ich das digitale Formular zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Reisenden in Rumänien
abrufen?

Das digitale Formular kann elektronisch über die Plattform https://plf.gov.ro erstellt werden, die
vom speziellen Telekommunikationsdienst (STS) auf der Grundlage der operationellen
Anforderungen des Gesundheitsministeriums entwickelt wurde.
Um das Formular freizugeben, muss man sich mit einer E-Mail-Adresse authentifizieren, woraufhin
der Nutzer einen Zugangslink erhält. Anschließend sind die Felder mit den erforderlichen Daten
auszufüllen. Die Schritte sind ähnlich wie bei der Erstellung des digitalen EU-Zertifikats COVID.
Die Plattform wird ab dem 20. Dezember 2021 für jedermann zugänglich sein.
Wann muss ich das Formular ausfüllen?

Das Formular muss bis spätestens 24 Stunden vor der Einreise nach Rumänien individuell ausgefüllt
werden. Es kann elektronisch von Ihrem Mobiltelefon, Tablet oder Computer aus ausgefüllt werden.
Wie wird das Formular überprüft?
Bei der Überprüfung des Personalausweises/Passes im Computersystem der Grenzpolizei wird
angezeigt, ob die Person das Formular ausgefüllt hat. Es muss nicht ausgedruckt werden.
Wer hat Zugriff auf die im Formular ausgefüllten persönlichen Daten?
Auf die im Formular ausgefüllten Daten haben nur befugte Mitarbeiter der Direktionen des
öffentlichen Gesundheitswesens Zugriff; sie dürfen ausschließlich für die Durchführung
epidemiologischer Untersuchungen verwendet werden.
Die Daten sind physisch und rechtlich geschützt und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Für das Computersystem zur Ausstellung des digitalen Fahrgastdatenblatts sieht der STS spezielle
Cybersicherheitsmaßnahmen vor.

Quellen: Rumänische Grenzpolizei, UNTRR

Das Nationale Komitee für Notfallsituationen in Rumänien hat eine zusätzliche Verordnung
veröffentlicht, mit der die Maßnahmen für Berufskraftfahrer, die aus Nicht-EU- oder EFTA-Ländern
nach Rumänien einreisen, geändert werden: 

  • Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 2,4 Tonnen, die Güter transportieren, sind nun von der Quarantäne und der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Ergebnisses eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion befreit.
  • Fahrer mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes), die Personentransporte durchführen, sind von der Quarantäne befreit, wenn sie geimpft wurden, die Bestätigung einer SARS-CoV-2-Infektion in den letzten 180 Tagen vor der Einreise nach Rumänien nachweisen oder einen negativen RT-PCR-Test vorlegen können, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Beachten Sie, dass nur vollständige Impfschemata (mindestens 10 Tage) akzeptiert werden. B Die Ausnahmeregelung für Kraftfahrer gilt nur für Reisen zu beruflichen Zwecken.

Die Maßnahmen für Fahrer von Lastkraftwagen und Personenbeförderungsunternehmen, die nicht
geimpft sind und aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, bleiben unverändert (siehe
unten) 

Quelle: UNTRR

Seit dem 10. Dezember 2021 gelten folgenden Maßnahmen für Lkw-Fahrer, die nicht geimpft oder
genesen sind und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen:

  • Fahrer, die aus den grünen oder gelben Zonen kommen, sind von der Quarantänepflicht befreit oder müssen ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion vorlegen. Die Fahrerbefreiung gilt nur bei Reisen zu beruflichen Zwecken.
  • Fahrer, die aus der roten Zone kommen, sind von der Quarantäne befreit, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Die Ausnahmeregelung für Fahrer gilt nur, wenn sie zu beruflichen Zwecken reisen.

Für Lkw-Fahrer, die nicht geimpft oder genesen sind und aus einem anderen Land einreisen, gelten
die folgenden Maßnahmen:

  • Fahrer sind von der Quarantäne befreit, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion vorlegen, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise in das Land durchgeführt wurde, unabhängig von der Klassifizierung der Länder (grün, gelb oder rot). Die Ausnahmeregelung für Fahrer gilt nur bei Reisen zu beruflichen Zwecken.

Die Liste der Länder/Gebiete nach der kumulativen Inzidenzrate von COVID-19 wird jede Woche am
Freitag aktualisiert und ist hier verfügbar (auf Rumänisch):
http://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19

Fahrer von Güterfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von über 2,4 t sind verpflichtet, am
Grenzübergang über individuelle Schutzmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Mund- und
Nasenschutzmasken zu verfügen und Dokumente, die die Reiseroute bis zum Ziel bestätigten, zu
tragen; sie dürfen die Grenze passieren, wenn sie die Fahrtroute nachweisen können und keine
Krankheitssymptome aufweisen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hotels, Restaurants und Kultureinrichtungen sind nur für Personen zugänglich, die ein digitales Impfoder Genesenenzertifikat vorlegen können (2G). Ab einer Inzidenz von 6 (berechnet auf 1.000
Einwohner/14 Tage) sind Ausgangssperren angeordnet. Diese gelten jedoch nicht für vollständig
geimpfte Personen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Rumänien ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Rumänien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Rumänien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaeniennode/rumaeniensicherheit/210822

Weitere Informationen sind auch unter Re-open EU zu finden:
https://reopen.europa.eu/de/map/ROU/7002
 

(Stand 26.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ab dem 20. Dezember 2021 müssen Personen, die in das Land einreisen, das digitale Formular zur
Feststellung des Aufenthaltsortes in Rumänien (PLF) ausfüllen.
Auch Berufskraftfahrer müssen das PLF ausfüllen. 

Was ist das Formular für die digitale Fahrgastdatenerfassung in Rumänien?

Das Formular ist ein Dokument, in dem die Länder und Gebiete aufgeführt sind, in denen eine Person
vor ihrer Einreise nach Rumänien gereist ist.

Anhand der Daten im Formular können die Gesundheitsämter leichter Personen identifizieren und
kontaktieren, die während der Reise mit einem mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Bürger in
Kontakt gekommen sind.
Welche Informationen enthält das Formular zur digitalen Passagierlokalisierung in Rumänien?

  • Vor- und Nachname, Identifikations- und Kontaktangaben,
  • Land, Region und Ort, von dem aus er nach Rumänien reist, einschließlich der Transitreisenden,
  • Standort und Zieladresse in Rumänien,
  • Das für die Reise nach Rumänien benutzte Verkehrsmittel,
  • Datum der Einreise nach Rumänien,
  • Gegebenenfalls Daten von mitreisenden Minderjährigen.

Wer muss das digitale Formular zur Feststellung des Aufenthaltsorts in Rumänien ausfüllen?
Das Formular wird von allen Personen ausgefüllt, die nach Rumänien einreisen und mit dem
Flugzeug, dem Zug, dem Straßen- oder dem Seeverkehr reisen.
Wo kann ich das digitale Formular zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Reisenden in Rumänien
abrufen?

Das digitale Formular kann elektronisch über die Plattform https://plf.gov.ro erstellt werden, die
vom speziellen Telekommunikationsdienst (STS) auf der Grundlage der operationellen
Anforderungen des Gesundheitsministeriums entwickelt wurde.
Um das Formular freizugeben, muss man sich mit einer E-Mail-Adresse authentifizieren, woraufhin
der Nutzer einen Zugangslink erhält. Anschließend sind die Felder mit den erforderlichen Daten
auszufüllen. Die Schritte sind ähnlich wie bei der Erstellung des digitalen EU-Zertifikats COVID.
Die Plattform wird ab dem 20. Dezember 2021 für jedermann zugänglich sein.
Wann muss ich das Formular ausfüllen?
Das Formular muss bis spätestens 24 Stunden vor der Einreise nach Rumänien individuell ausgefüllt
werden. Es kann elektronisch von Ihrem Mobiltelefon, Tablet oder Computer aus ausgefüllt werden.
Wie wird das Formular überprüft?
Bei der Überprüfung des Personalausweises/Passes im Computersystem der Grenzpolizei wird
angezeigt, ob die Person das Formular ausgefüllt hat. Es muss nicht ausgedruckt werden.
Wer hat Zugriff auf die im Formular ausgefüllten persönlichen Daten?
Auf die im Formular ausgefüllten Daten haben nur befugte Mitarbeiter der Direktionen des
öffentlichen Gesundheitswesens Zugriff; sie dürfen ausschließlich für die Durchführung
epidemiologischer Untersuchungen verwendet werden.
Die Daten sind physisch und rechtlich geschützt und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Für das Computersystem zur Ausstellung des digitalen Fahrgastdatenblatts sieht der STS spezielle
Cybersicherheitsmaßnahmen vor.

Quellen: Rumänische Grenzpolizei, UNTRR

Das Nationale Komitee für Notfallsituationen in Rumänien hat eine zusätzliche Verordnung veröffentlicht, mit der die Maßnahmen für Berufskraftfahrer, die aus Nicht-EU- oder EFTA-Ländern nach Rumänien einreisen, geändert werden:

  • Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 2,4 Tonnen, die Güter transportieren, sind nun von der Quarantäne und der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Ergebnisses eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion befreit.
  • Fahrer mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes), die Personentransporte durchführen, sind von der Quarantäne befreit, wenn sie geimpft wurden, die Bestätigung einer SARS-CoV-2-Infektion in den letzten 180 Tagen vor der Einreise nach Rumänien nachweisen oder einen negativen RT-PCR-Test vorlegen können, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Beachten Sie, dass nur vollständige Impfschemata (mindestens 10 Tage) akzeptiert werden. B Die Ausnahmeregelung für Kraftfahrer gilt nur für Reisen zu beruflichen Zwecken. Die Maßnahmen für Fahrer von Lastkraftwagen und Personenbeförderungsunternehmen, die nicht geimpft sind und aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, bleiben unverändert (siehe unten)

Quelle: UNTRR

Seit dem 10. Dezember 2021 gelten folgenden Maßnahmen für Lkw-Fahrer, die nicht geimpft oder
genesen sind und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen:

  • Fahrer, die aus den grünen oder gelben Zonen kommen, sind von der Quarantänepflicht befreit oder müssen ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion vorlegen. Die Fahrerbefreiung gilt nur bei Reisen zu beruflichen Zwecken.
  • Fahrer, die aus der roten Zone kommen, sind von der Quarantäne befreit, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Die Ausnahmeregelung für Fahrer gilt nur, wenn sie zu beruflichen Zwecken reisen.

Für Lkw-Fahrer, die nicht geimpft oder genesen sind und aus einem anderen Land einreisen, gelten
die folgenden Maßnahmen:

  • Fahrer sind von der Quarantäne befreit, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion vorlegen, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise in das Land durchgeführt wurde, unabhängig von der Klassifizierung der Länder (grün, gelb oder rot). Die Ausnahmeregelung für Fahrer gilt nur bei Reisen zu beruflichen Zwecken.

Die Liste der Länder/Gebiete nach der kumulativen Inzidenzrate von COVID-19 wird jede Woche am
Freitag aktualisiert und ist hier verfügbar (auf Rumänisch):
http://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19

Fahrer von Güterfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von über 2,4 t sind verpflichtet, am
Grenzübergang über individuelle Schutzmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Mund- und
Nasenschutzmasken zu verfügen und Dokumente, die die Reiseroute bis zum Ziel bestätigten, zu
tragen; sie dürfen die Grenze passieren, wenn sie die Fahrtroute nachweisen können und keine
Krankheitssymptome aufweisen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hotels, Restaurants und Kultureinrichtungen sind nur für Personen zugänglich, die ein digitales Impfoder Genesenenzertifikat vorlegen können (2G). Ab einer Inzidenz von 6 (berechnet auf 1.000
Einwohner/14 Tage) sind Ausgangssperren angeordnet. Diese gelten jedoch nicht für vollständig
geimpfte Personen.
Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Rumänien ist seit dem 23. Januar 2022 als Hochrisikogebiet eingestuft. Für Transportpersonal gilt bei
Einreise nach Deutschland eine Ausnahme von der Test-/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Rumänien nach Deutschland

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Rumänien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaeniennode/rumaeniensicherheit/210822

(Stand 27.12.2021)

Mit Erlass vom 23.12.2021 (vgl. Anlage) hat das rumänische Notfall-Komitee beschlossen, Fahrer von Gütertransportfahrzeugen mit mehr als 2,4 T zGM wieder grundsätzlich von coronabedingten Test- oder Quarantänepflichten auszunehmen, d.h. unabhängig von dem Land, von dem aus sie einreisen bzw. dessen Klassifizierung (rot, gelb, grün). Auch weiterhin gilt diese Ausnahme allerdings nur im Rahmen von Reisen im beruflichen Kontext.

(Stand 20.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Ab dem 20. Dezember 2021 müssen Personen, die in das Land einreisen, das digitale Formular zur
Feststellung des Aufenthaltsortes in Rumänien (PLF) ausfüllen.
Auch Berufskraftfahrer müssen das PLF ausfüllen.
Was ist das Formular für die digitale Fahrgastdatenerfassung in Rumänien?
Das Formular ist ein Dokument, in dem die Länder und Gebiete aufgeführt sind, in denen eine Person
vor ihrer Einreise nach Rumänien gereist ist.
Anhand der Daten im Formular können die Gesundheitsämter leichter Personen identifizieren und
kontaktieren, die während der Reise mit einem mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Bürger in
Kontakt gekommen sind. Welche Informationen enthält das Formular zur digitalen Passagierlokalisierung in Rumänien?

  • Vor- und Nachname, Identifikations- und Kontaktangaben,
  • Land, Region und Ort, von dem aus er nach Rumänien reist, einschließlich der Transitreisenden,
  • Standort und Zieladresse in Rumänien,
  • Das für die Reise nach Rumänien benutzte Verkehrsmittel,
  • Datum der Einreise nach Rumänien,
  • Gegebenenfalls Daten von mitreisenden Minderjährigen

Wer muss das digitale Formular zur Feststellung des Aufenthaltsorts in Rumänien ausfüllen?
Das Formular wird von allen Personen ausgefüllt, die nach Rumänien einreisen und mit dem
Flugzeug, dem Zug, dem Straßen- oder dem Seeverkehr reisen.
Wo kann ich das digitale Formular zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Reisenden in Rumänien
abrufen?

Das digitale Formular kann elektronisch über die Plattform https://plf.gov.ro erstellt werden, die
vom speziellen Telekommunikationsdienst (STS) auf der Grundlage der operationellen
Anforderungen des Gesundheitsministeriums entwickelt wurde.
Um das Formular freizugeben, muss man sich mit einer E-Mail-Adresse authentifizieren, woraufhin
der Nutzer einen Zugangslink erhält. Anschließend sind die Felder mit den erforderlichen Daten
auszufüllen. Die Schritte sind ähnlich wie bei der Erstellung des digitalen EU-Zertifikats COVID.
Die Plattform wird ab dem 20. Dezember 2021 für jedermann zugänglich sein.
Wann muss ich das Formular ausfüllen?

Das Formular muss bis spätestens 24 Stunden vor der Einreise nach Rumänien individuell ausgefüllt
werden. Es kann elektronisch von Ihrem Mobiltelefon, Tablet oder Computer aus ausgefüllt werden.
Wie wird das Formular überprüft?
Bei der Überprüfung des Personalausweises/Passes im Computersystem der Grenzpolizei wird
angezeigt, ob die Person das Formular ausgefüllt hat. Es muss nicht ausgedruckt werden.
Wer hat Zugriff auf die im Formular ausgefüllten persönlichen Daten?
Auf die im Formular ausgefüllten Daten haben nur befugte Mitarbeiter der Direktionen des
öffentlichen Gesundheitswesens Zugriff; sie dürfen ausschließlich für die Durchführung
epidemiologischer Untersuchungen verwendet werden.
Die Daten sind physisch und rechtlich geschützt und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Für das Computersystem zur Ausstellung des digitalen Fahrgastdatenblatts sieht der STS spezielle
Cybersicherheitsmaßnahmen vor.

Quellen: Rumänische Grenzpolizei, UNTRR

Das Nationale Komitee für Notfallsituationen in Rumänien hat eine zusätzliche Verordnung
veröffentlicht, mit der die Maßnahmen für Berufskraftfahrer, die aus Nicht-EU- oder EFTA-Ländern
nach Rumänien einreisen, geändert werden:

  • Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 2,4 Tonnen, die Güter transportieren, sind nun von der Quarantäne und der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Ergebnisses eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion befreit.
  • Fahrer mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes), die Personentransporte durchführen, sind von der Quarantäne befreit, wenn sie geimpft wurden, die Bestätigung einer SARS-CoV-2-Infektion in den letzten 180 Tagen vor der Einreise nach Rumänien nachweisen oder einen negativen RT-PCR-Test vorlegen können, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Beachten Sie, dass nur vollständige Impfschemata (mindestens 10 Tage) akzeptiert werden. B Die Ausnahmeregelung für Kraftfahrer gilt nur für Reisen zu beruflichen Zwecken.

Die Maßnahmen für Fahrer von Lastkraftwagen und Personenbeförderungsunternehmen, die nicht
geimpft sind und aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, bleiben unverändert (siehe
unten)

Seit dem 10. Dezember 2021 gelten folgenden Maßnahmen für Lkw-Fahrer, die nicht geimpft oder
genesen sind und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen:

  • Fahrer, die aus den grünen oder gelben Zonen kommen, sind von der Quarantänepflicht befreit oder müssen ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion vorlegen. Die Fahrerbefreiung gilt nur bei Reisen zu beruflichen Zwecken. 
  • Fahrer, die aus der roten Zone kommen, sind von der Quarantäne befreit, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Infektion vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde. Die Ausnahmeregelung für Fahrer gilt nur, wenn sie zu beruflichen Zwecken reisen.

Für Lkw-Fahrer, die nicht geimpft oder genesen sind und aus einem anderen Land einreisen, gelten
die folgenden Maßnahmen:

  • Fahrer sind von der Quarantäne befreit, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion vorlegen, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise in das Land durchgeführt wurde, unabhängig von der Klassifizierung der Länder (grün, gelb oder rot). Die Ausnahmeregelung für Fahrer gilt nur bei Reisen zu beruflichen Zwecken. Die Liste der Länder/Gebiete nach der kumulativen Inzidenzrate von COVID-19 wird jede Woche am Freitag aktualisiert und ist hier verfügbar (auf Rumänisch):  http://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19

Fahrer von Güterfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von über 2,4 t sind verpflichtet, am
Grenzübergang über individuelle Schutzmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Mund- und
Nasenschutzmasken zu verfügen und Dokumente, die die Reiseroute bis zum Ziel bestätigten, zu
tragen; sie dürfen die Grenze passieren, wenn sie die Fahrtroute nachweisen können und keine
Krankheitssymptome aufweisen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hotels, Restaurants und Kultureinrichtungen sind nur für Personen zugänglich, die ein digitales Impfoder Genesenenzertifikat vorlegen können (2G). Ab einer Inzidenz von 6 (berechnet auf 1.000
Einwohner/14 Tage) sind Ausgangssperren angeordnet. Diese gelten jedoch nicht für vollständig
geimpfte Personen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Rumänien ist derzeit nicht als Hochrisikogebiet eingestuft. Für Transportpersonal gilt bei Einreise
nach Deutschland eine Ausnahme von der Test-/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen dieser
Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Rumänien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Rumänien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaeniennode/rumaeniensicherheit/210822
Weitere Informationen sind auch unter Re-open EU zu finden:
https://reopen.europa.eu/de/map/ROU/7002
 

(Stand 29.10.2021)

Auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses Nr. 1090/2021, der am 25. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, sind in Rumänien neue Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingeführt worden. 

Es ist zu beachten, dass Wirtschaftsbeteiligte, die Personen- und Gütertransporte durchführen, unter
Einhaltung der Gesundheitsschutzmaßnahmen (Verwendung von Gesichtsmasken, Desinfektion des
Arbeitsplatzes usw.) im "normalen Arbeitsregime" arbeiten können.

Die wichtigsten Maßnahmen, die gemäß dem Regierungsbeschluss gelten:

  1. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1090/2021 werden in den nächsten 30 Tagen nächtliche Bewegungseinschränkungen eingeführt. Von 22:00 bis 05:00 Uhr sind alle Personen verpflichtet, an ihren Wohnorten zu bleiben. Die Maßnahme gilt nicht für Fahrer, die im nationalen und internationalen Güterund Personenverkehr tätig sind. Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind (gültig 10 Tage nach Abschluss der Impfung) und Personen, die von COVID-19 genesen sind (zwischen 15 und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion), sind von dieser Maßnahme ausgenommen, sofern sie den Nachweis der Impfung oder der Infektion erbringen. Personen, die nicht von dieser Maßnahme ausgenommen sind und die ihren Wohnsitz während dieser Zeit verlassen, müssen eine Selbsterklärung (in rumänischer Sprache) https://formular.sts.ro/ ausfüllen.
  2. Der Zugang zu öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen ist auf Personen beschränkt, die eine vollständige Impfung nachweisen können (gültig 10 Tage nach Abschluss des Impfprogramms), auf Personen, die ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests vorweisen können, das nicht älter als 72 Stunden ist, oder ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests, das nicht älter als 48 Stunden ist, und auf Personen, die sich von COVID-19 erholt haben (zwischen 15 und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion). Diese Maßnahmen gelten auch für die Räumlichkeiten privater Wirtschaftsbeteiligter, in denen mindestens 50 Personen gleichzeitig arbeiten. Die Beschäftigten der öffentlichen Einrichtungen sind von den oben genannten Maßnahmen ausgenommen.

(Stand 05.10.2021)

Diese Änderungen sind am 03. Oktober 2021 (0:00 Uhr) in Kraft getreten.

Für die Länderklassifikation gilt:

Personen, die aus Ländern der grünen Zone nach Rumänien einreisen, unterliegen keinen
Quarantänemaßnahmen.

Personen, die aus Ländern der gelben Zone nach Rumänien einreisen - einschließlich Fahrer von
Lastkraftwagen und Bussen - unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Die Quarantäne muss in der
Wohnung der Person, an einem angegebenen Ort oder gegebenenfalls an einem von den Behörden
bezeichneten Ort stattfinden.

Als Ausnahmen gelten:

  • Personen, die eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachweisen können, die mindestens zehn Tage vor ihrer Ankunft in Rumänien abgeschlossen wurde. 
  • Personen, die im Besitz eines negativen RT-PCR-Tests sind (der nicht mehr als 72 Stunden vor dem
  • Personen, bei denen in den letzten 180 Tagen vor der Einreise nach Rumänien eine Infektion mit dem SARSCoV-2-Virus bestätigt wurde und bei denen zwischen dem Datum der Bestätigung und dem Datum der Einreise nach Rumänien mindestens 14 Tage vergangen sind.
  • Personen auf der Durchreise, wenn sie Rumänien innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes verlassen 
  • Grenzgänger, die aus Ungarn, Bulgarien, Serbien, der Ukraine oder der Republik Moldau nach Rumänien einreisen.

Personen, die aus den roten Gebieten nach Rumänien einreisen - einschließlich der Fahrer von
Lastkraftwagen und Bussen - unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Die Quarantäne muss in der
Wohnung der Person, an einem angegebenen Ort oder gegebenenfalls an einem von den Behörden
benannten Ort stattfinden. 

Als Ausnahmen gelten:

  • Personen, die eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachweisen können, die mindestens zehn Tage vor ihrer Ankunft in Rumänien abgeschlossen wurde. 
  • Personen, bei denen in den letzten 180 Tagen vor der Einreise nach Rumänien eine Infektion mit dem SARSCoV-2-Virus bestätigt wurde und bei denen zwischen dem Tag der Bestätigung und dem Tag der Einreise nach Rumänien mindestens 14 Tage vergangen sind. 
  • Personen, die sich weniger als drei Tage (72 Stunden) in Rumänien aufhalten und bei denen ein negativer RT-PCR-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, der nicht mehr als 72 Stunden vor dem Einsteigen oder der Ankunft an der Grenze durchgeführt wurde, wenn sie unabhängig reisen. Wenn die Personen Rumänien nicht innerhalb von 3 Tagen (72 Stunden) verlassen, werden sie für einen Zeitraum von 14 Tagen unter Quarantäne gestellt, beginnend mit dem vierten Tag nach der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet.
  • Grenzgänger, die aus Ungarn, Bulgarien, Serbien, der Ukraine oder der Republik Moldau nach Rumänien einreisen.
  • Personen, die sich auf der Durchreise befinden, wenn sie Rumänien innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes verlassen. 
  • Ausländische Fahrer, die aus Drittländern (andere als Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft) nach Rumänien kommen, sind nicht von der Quarantäne befreit, unabhängig von der Klassifizierung der Zone - grün, gelb oder rot
    (beachten Sie, dass diese Regeln nicht für rumänische Fahrer gelten, sondern für alle anderen Fahrer, unabhängig von ihrer Nationalität).

Die Quarantänemaßnahme wird für einen Zeitraum von 14 Tagen verhängt, unabhängig davon, in welcher Farbzone sich das Ankunftsland befindet. 

Wie uns der rumänische Verband UNTRR mi eilt gelten bei der Einreise nach Rumänien für EU‐Bürger
sowie für Personen, die aus EU‐Staaten, aus dem EWR oder aus der Schweiz nach Rumänien einreisen und keine COVID‐19‐Symptome aufweisen, folgende Regelungen:

Es gilt eine Länderkategorisierung in grüne, gelbe und rote Zonen. Diese Einstufung in Risikogebiete
wird vom rumänischen Nationalinstitut tut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Die
Länderkategorisierung ist im Internet hier einsehbar:
https://www.cnscbt.ro/index.php/liste‐zone‐afectate‐covid‐19/

Deutschland ist mit Wirkung vom 12. September 2021 als gelbe Zone eingestuft.

Personen, die aus Ländern der gelben oder roten Zone einreisen, müssen elektronisch oder in Papierform eine Einreiseanmeldung vornehmen. Sie unterliegen nach Einreise grundsätzlich einer 14‐tägigen Quarantänepflicht.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten unter anderem für

  • Geimpfte, bei denen die vollständige Impfung mindestens zehn Tage vor Einreise nach Rumänien erfolgt ist und die einen Nachweis hierüber bei der Einreise vorlegen können.
  • Kinder bis einschließlich sechs Jahren
  • Kinder zwischen sechs und sechzehn Jahren sind bei Vorlage eines negativen PCR‐Tests, der ‐ je nach Beförderungsmittel ‐ nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise sein darf, ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit.
  • Genesene, die in den letzten 180 Tagen vor Einreise auf COVID‐19 positiv getestet wurden und einen Genesenenausweis vorlegen können.
  • Getestete: Reisende, die aus einem Land der gelben Zone einreisen und einen negativen PCR‐Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist.
  • Reisende aus einem Land der roten Zone, die sich weniger als 72 Stunden in Rumänien aufhalten und einen negativen PCR‐Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einsteigen/Einreise (je nach Beförderungsmittel), vorlegen. Bei Nichteinhalten dieser Frist, wird ab dem 4. Tag eine 14‐tägige Quarantäne angeordnet.

Personen, die aus gelben Risikogebieten ohne einen dieser Nachweise einreisen, können die
Quarantäne nach einem negativen PCR‐Test verlassen, wenn sie keine spezifischen Symptome
aufweisen.

Personen, die aus roten Risikogebieten ohne einen dieser Nachweise einreisen, können die Quarantäne am 10. Tag verlassen, wenn sie sich am 8. Tag testen lassen (PCR), das Ergebnis negativ ist und sie keine spezifischen Symptome aufweisen. Zur Quarantänepflicht gelten weitere Ausnahmen. Über Einzelheiten berät das zuständige regionale rumänische Gesundheitsamt.

Der rumänische Verband UNTRR informierte die deutschen Verbände auf Nachfrage, dass alle
Personen, einschließlich der Fahrer von Lkw und Personenbeförderungsmitteln, in Rumänien einer
14‐tägigen Quarantänepflicht unterliegen, wenn sie aus einem Land kommen, das unter der gelben
oder roten Zone kategorisiert ist (darunter inzwischen auch Deutschland und Österreich) und sie
nicht eine der oben genannten Ausnahmeregelungen geltend machen können (also geimpft,
genesen oder getestet sind).

Trotz Intervention von UNTRR Fahrer bei der Einreise nach Rumänien von der Quarantänemaßnahme
auszunehmen und Fahrer in anderen Ländern der EU von der Quarantänemaßnahme ausgenommen sind, wiesen die rumänischen Behörden darauf hin, dass die Quarantänemaßnahme für alle Personen gelte, "um bestimmte Berufsgruppen nicht gegenüber anderen zu diskriminieren"

Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können
tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei hier abgerufen werden. 
https://www.poli adefron era.ro/en/traficonline/ 
 

Schweiz  (Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Für den internationalen Güterverkehr gibt es in der Schweiz keine Einschränkungen. Das
Transportpersonal ist von der allgemeinen Test- und Formularpflicht ausgenommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Für Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen gelten keine Restriktionen.

Eine Testmöglichkeit in der Schweiz kann online hier gefunden werden:
https://www.myswitzerland.com/de-ch/planung/ueber-die-schweiz/covid-19-pcr-test/

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Die Schweiz ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über die Schweiz nach
Deutschland. 

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in der
Schweiz vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/schweiznode/schweizsicherheit/206208

(Stand 06.12.2021)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Für den internationalen Güterverkehr gibt es in der Schweiz keine Einschränkungen. Das
Transportpersonal ist von der allgemeinen Test- und Formularpflicht ausgenommen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Für Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen gelten keine Restriktionen.

Eine Testmöglichkeit in der Schweiz kann online hier gefunden werden:
https://www.myswitzerland.com/de-ch/planung/ueber-die-schweiz/covid-19-pcr-test/

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Die Schweiz ist seit dem 5. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Für Transportpersonal gilt
bei Einreise nach Deutschland eine Ausnahme von der Test-/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über die Schweiz nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in der
Schweiz vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/schweiznode/schweizsicherheit/206208

(Stand 02.06.2021)

Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern sind von der von der Pflicht, das Einreiseanmeldeformular auszufüllen ebenso wie von der Quarantäne- und Testpflicht ausgenommen.

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche- epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel- cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html#- 1186482803

Beim Straßenverkehr hat es teilweise Wartezeiten an den Grenzen gegeben. Deshalb hat der Zoll sogenannte «green lanes» eingeführt. Diese sind für den Transport von versorgungsrelevanten Gütern reserviert und bleiben auch während der normalen Lage in Kraft. (Eidg. Zollverwaltung, Richtlinie 10-27 Benutzung von vorrangigen Fahrspuren im Straßenverkehr (sogenannte «Green Lanes») für bestimmte Warenkategorien).
Der Güterverkehr innerhalb der Schweiz funktioniert ohne Einschränkungen.

Slowakei (Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
LKW-Fahrer und Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen sind von den Auflagen der
Einreiseverordnung ausgenommen – eine Einreise in die Slowakei ohne Impfnachweis oder negatives
Testergebnis sowie ohne Registrierung ist möglich.

Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer/Besatzungen im Bereich Gütertransport, Busfahrer, Piloten,
Besatzungen von Flugzeugen und anderes Flugpersonal, Besatzungen im Schiffverkehr, Lokführer,
Wagenmeister, Zugpersonal und Begleitpersonal im Bahnverkehr, wobei

  • diese Personen, die die Grenze auch mit anderen Verkehrsmitteln überqueren zwecks
    Transfers zum Ort, wo sie ihre Tätigkeit ausüben werden oder für die Rückkehr nach Hause, sofern sie eine Bestätigung des Arbeitgebers auf Slowakisch oder die EU- Bescheinigung für Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen vorweisen: https://bit.ly/3xhs3jE
  • beim Ausladen oder Laden von Gütern müssen diese Personen persönliche Arbeitsschutzmittel verwenden, einen direkten Kontakt mit dem Personal im Ausland möglichst einschränken und im Fahrzeug Gummi-Handschuhe und Desinfektionsmittel für das regelmäßige Händereinigen zur Verfügung haben,
  • für Mitarbeiter im Bahnverkehr erstellt der Arbeitgeber eine Bestätigung, die nachweist, dass das notwendige Überqueren der Grenze aus der Natur seiner Arbeit hervorgeht, mit der sie den Gütertransport sicherstellen. 

Sollte ein Transport/eine Lieferung nicht mit dem LKW, sondern mit einem anderen KFZ (z.B. PKW)
durchgeführt werden, ist es nach Erfahrungsberichten der Wirtschaftskammer Österreich essenziell,
dass die EU-Bescheinigung für Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen mitgeführt wird, um in
die Ausnahme für den Güterverkehr zu fallen. Bei Lieferungen mit einem PKW (oder Lieferwagen)
empfiehlt die WKÖ, auch einen CMR-Frachtbrief mitzuführen, der den dienstlichen Zweck der Reise
nachweist.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Touristische Aufenthalte in Hotels in bestimmten Bezirken sind
jedoch nicht erlaubt.
Testmöglichkeiten können hier gefunden werden:
https://www.advantageaustria.org/sk/files/COVID-19_Testmoeglichkeiten_Slowakei.pdf

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Die Slowakei ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den
Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Slowakei nach
Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in der
Slowakei vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/slowakeinode/slowakeisicherheit/206360

(Stand 14.04.2021)

Die Slowakei ist seit dem 11. April wieder als Risikogebiet (zuvor Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Daher gelten für Transportmitarbeiter weder Anmelde- noch Testpflicht, wenn sie aus der Slowakei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Weiterhin ist Fahrern im Bereich Gütertransporte, die aus anderen Ländern zwecks Ausübung eines Transports in die Slowakei einreisen oder durch die Slowakei transitieren, die Einreise in die Slowakei zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Auflagen (ohne neg. PCR-Testergebnis) möglich. Dasselbe gilt für Piloten, Besatzung von Flugzeugen oder anderes Flugpersonal, Besatzung von Cargo-Schiffen, Lokführer, Wagenmeister, Zugpersonal und Begleitpersonal im Bahn-CargoVerkehr, Fahrer und Besatzung von Gesundheitsdienstfahrzeugen sowie Fahrer von Bestattungsdiensten. Die Mitführung des Annex-3 Formulars der Green Lane Leitlinie der EU wird dringend empfohlen.
https://www.mindop.sk/uploads/extfiles/doprava/cesta/scd/info%20n a%20SDU/Revidovany%20certifikat%20- %20osvedcenie%20pre%20pracovnikov/Bescheinigung%20f%C3%BCr%20Besch%C3%A4ftigte%20im%20internationalen%20Verkehrswesen% 20DE.pdf 

Fahrer sind angewiesen, während des Be- und Entladens von Waren Masken zu tragen und den direkten Kontakt mit dem Personal auf das Minimum zu begrenzen. Das Fahrzeug sollte mit Gummihandschuhen und mit antibakteriellem Gel zum regelmäßigen Händewaschen ausgestattet sein.

Slowenien (Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Seit dem 19. Februar 2022 gibt es bei der Einreise nach Slowenien bezüglich Covid-19 keine
Einreisebeschränkungen mehr.

Regularien für Transportpersonal im Land
Eine Liste mit Teststellen kann hier eingesehen werden:
https://www.slovenia.info/uploads/Testiranje_PDF/Testing_locations_for_foreign_tourist_in_Sloven ia_01092021.pdf

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Slowenien ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen
dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Slowenien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in
Slowenien vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sloweniennode/sloweniensicherheit/210644

(20.08.2021)

Neue Einreiseregeln seit 16.08.2021

Beschäftigte im internationalen Transportwesen können Slowenien für die Dauer von 12 Stunden ohne Voraussetzungen anfahren. Bei Aufenthalten über 12 Stunden müssen sie die
Einhaltung von 3G­Regeln nachweisen oder sich einer Quarantänemaßnahme unterziehen.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass jede Person, die nach Slowenien einreist, unabhänig von ihrer Herkunft oder ihrem Einreisegrund ein Dokument vorlegen muss, das nachweist, dass die Person getestet (PCR 72 Stunden, Antigen-Schnelltest 48 Stunden), geimpft oder eine COVID-19-Krankheit durchgemacht hatte. Andernfalls muss die Person in Quarantäne gehen.


Spanien (Stand 23.02.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Der Güterverkehr ist von der allgemeinen Testpflicht, die Ende März 2021 bei Einreise aus Frankreich
nach Spanien eingeführt wurde, ausgenommen. Abgesehen von den herkömmlichen Papieren
(Frachtbrief, Ladeauftrag, Lieferscheine, etc.) müssen keine zusätzlichen Dokumente mitgeführt
werden. 

Für die autonome Region Galizien gilt eine Meldepflicht innerhalb von 24 Stunden bei der regionalen
Gesundheitsbehörde für Transportpersonal. Online über:
https://coronavirus.sergas.gal/viaxeiros/Rexistro.aspx?ling=en

Regularien für Transportpersonal im Land
In Hotels und Apartments gibt es Sicherheits- und Hygienevorschriften, über welche die jeweilige
Unterkunft informiert. Ein 3G Nachweis ist derzeit beim Check-In nicht erforderlich.
Für das spanische Festland können hier Testzentren gefunden werden:
https://www.synlab.com/coronavirus-tests
Weitere Zentren sind hier verzeichnet: https://happytravel.viajes/donde-hacer-test-pcr/

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Spanien ist derzeit nicht als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für
Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Spanien nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Spanien
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/spaniennode/spaniensicherheit/210534

(Stand 10.01.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Der Güterverkehr ist von der allgemeinen Testpflicht, die Ende März 2021 bei Einreise aus Frankreich
nach Spanien eingeführt wurde, ausgenommen. Abgesehen von den herkömmlichen Papieren
(Frachtbrief, Ladeauftrag, Lieferscheine, etc.) müssen keine zusätzlichen Dokumente mitgeführt
werden. 

Für die autonome Region Galizien gilt eine Meldepflicht innerhalb von 24 Stunden bei der regionalen
Gesundheitsbehörde für Transportpersonal. Online über:
https://coronavirus.sergas.gal/viaxeiros/Rexistro.aspx?ling=en

Regularien für Transportpersonal im Land
In Hotels und Apartments gibt es Sicherheits- und Hygienevorschriften, über welche die jeweilige
Unterkunft informiert. Ein 3G Nachweis ist derzeit beim Check-In nicht erforderlich.
Für das spanische Festland können hier Testzentren gefunden werden:
https://www.synlab.com/coronavirus-tests
Weitere Zentren sind hier verzeichnet: https://happytravel.viajes/donde-hacer-test-pcr/

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Spanien (inkl. der Balearen und der Kanarischen Inseln) ist seit dem 25. Dezember 2021 als
Hochrisikogebiet eingestuft. Für Transportpersonal gilt bei Einreise nach Deutschland eine Ausnahme 
von der Test-/Nachweispflicht. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr
aus oder über Spanien nach Deutschland
 

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Spanien
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/spaniennode/spaniensicherh210534

(Stand 23.07.2021)

Einstufung als Hochinzidenzgebiet ab Dienstag, 27.07.2021, 00:00 Uhr.

Nach Maßgabe der Corona-Einreise-VO vom 13.05.2021 gilt ab dem Zeitraum des Inkrafttretens der Neueinstufung für Transportpersonal, das sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise nach Deutschland in den Niederlanden, Spanien oder Georgien aufgehalten hat, das Folgende

  • Keine Anmeldepflicht
  • Nachweispflicht nur im Fall von Aufenthalten von mehr als 72 Stunden - (negativer Test, Impf- oder Genesennachweis); PCR-Tests dürfen max. 72 Stunden, Antigen/Schnelltests max. 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.
  • Keine Absonderungspflicht. 

Tschechische Republik (Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Eine Einreise im Rahmen des internationalen gewerblichen Güterverkehrs ist ohne Einschränkungen
und ohne Test möglich.

Regularien für Transportpersonal im Land
Seit dem 9. Februar 2022 ist die 2G-Regel für Zutritt zu Gastronomie, Dienstleistungsbetriebe und
Veranstaltungen aufgehoben. Zutritt ist ohne Nachweis möglich. Seit dem 19. Februar 2022 gibt es
keine Testpflicht am Arbeitsplatz mehr. Die Quarantäne beträgt neu 7 Tage. Freitesten ist nicht
möglich. Verlängerung der Quarantäne, falls nicht symptomfrei. Kontaktpersonen müssen nicht in
Quarantäne.


Antigen-Testmöglichkeiten sind zu finden unter: https://testovani.uzis.cz/Antigen

PCR-Testmöglichkeiten sind zu finden unter: https://testovani.uzis.cz/

Über das Feld „Hledat podle polohy“ (Suche nach meinem Aufenthaltsort) können Sie bei Eingabe
Ihres Aufenthaltsortes eine Teststelle suchen. Es werden dann alle Teststellen in der Nähe (Všechna
odběrová místa) angezeigt. Unter Vytíženost (Auslastung) wird Ihnen angezeigt, ob Dnes (heute),
Zítra (morgen) oder Pozítří (übermorgen) noch freie Kapazitäten für die Durchführung eines Tests zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Regel für alle Tests vorab eine OnlineReservierung durchführen müssen.

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Die Tschechische Republik ist ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu
den Auswirkungen dieser Einstufung für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über die Tschechische
Republik nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in der
Tschechischen Republik vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschechischerepubliknode/tschechischerepubliksicherheit/210456
 

(Stand 02.06.2021)

Tschechien ist seit dem 2. Mai 2021 wieder als Risikogebiet (zuvor Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Daher gelten für Transportmitarbeiter weder Anmelde- noch Testpflicht, wenn sie aus der Slowakei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Die Einreise von Fahrern, die mit internationalen Transporten von Gütern befasst sind, ist ohne Beschränkungen möglich. Es ist ein Nachweis mitzuführen, dass der Fahrer im gewerblichen Güterverkehr tätig ist: https://www.mvcr.cz/soubor/confirmation-form-for-internationaltransport-workers-cz-en.aspx
Das Fahrzeug muss der Fahrzeugkategorie N zugehören. Die Ausnahme beschränkt sich auf den Fahrer. Mitfahrendes Personal ist nicht ausgenommen. Quelle: https://www.mvcr.cz/docDetail.aspx?docid=22241909&doctype=ART

Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, die in Tschechien akkreditiert sind gelten bei Einreise nach Tschechien jeweils Ausnahmen von der Melde-, Test sowie der Quarantänepflicht (siehe rechts).

Ausnahmen gelten auch für Geimpfte und für Personen die innerhalb der letzten 90 Tage an COVID-19 erkrankt waren und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können.

Ungarn (Stand 16.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Seit 7. März 2022 sind in Ungarn sämtliche COVID-Sonderregelungen aufgehoben. Somit ist auch die
COVID-Einreiseverordnung außer Kraft getreten. Es sind nun mehr keine Einschränkungen bei der
Einreise nach Ungarn zu berücksichtigen.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hotelübernachtungen sind in Ungarn ohne Einschränkungen möglich, ein Immunitätsausweis muss
nicht vorgezeigt werden. 

Testmöglichkeiten in Ungarn sind z. B. hier zu finden: https://whitelab.hu/
 

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Ungarn ist derzeit nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung
für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Ungarn nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Ungarn
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ungarn-node/ungarnsicherheit/210332

(Stand 09.03.2022)

Die ungarische Regierung hat alle Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie aufgehoben. Seit dem 07.03.2022 ist die Einreise nach Ungarn ohne Einschränkungen möglich.

(Stand 02.03.2022)

Einreiseregularien für Transportpersonal
Eine Einreise nach Ungarn ist aktuell wieder uneingeschränkt möglich. Während an den SchengenBinnengrenzen (Österreich, Slowakei, Slowenien) keinerlei Grenzkontrollen mehr durchgeführt werden, sind allgemeine Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen intakt.

Regularien für Transportpersonal im Land
Hotelübernachtungen sind in Ungarn ohne Einschränkungen möglich, ein Immunitätsausweis muss
nicht vorgezeigt werden. 

Testmöglichkeiten in Ungarn sind z. B. hier zu finden: https://whitelab.hu/

Vom Transportpersonal zu beachtende Vorschriften bei der Rückkehr nach Deutschland
Ungarn ist derzeit nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu den Auswirkungen dieser Einstufung
für Fahrer bei der Rückkehr aus oder über Ungarn nach Deutschland.

Allgemeine Vorschriften
Für allgemeine, nicht fahrpersonalspezifische Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Ungarn
vergleichen Sie bitte die Informationen des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ungarn-node/ungarnsicherheit/210332

(Stand 02.06.2021)

Der Güter- bzw. Warentransport muss mit den entsprechenden Begleitdokumenten ausgewiesen sein. Diese sind grundsätzlich ein CMR bzw. eine Rechnung, oder bei firmeninternen Warenbewegungen ein entsprechend ausgestellter Frachtbrief oder Lieferschein. Zudem sollte beachtet werden, dass sich der Güterverkehr grundsätzlich auf eine Person, den Fahrer bezieht. Wenn Begleitpersonen aus geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zwecken nach HU mit einreisen, sind diese als Geschäftsreisende von den ungarischen Einreisebeschränkungen ebenfalls ausgenommen. Als Nachweis des geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zwecks ist zu empfehlen das folgende zweisprachige Formular für Geschäftsreisen der WKO zu verwenden: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/zweisprachiges- formular-geschaeftsreisen.docx
Der ungarische Transportverband MKFE hat darüber hinaus mitgeteilt, dass Gütertransporte von und nach Ungarn sowie der Transit durch Ungarn ohne jegliche Einschränkungen möglich seien. Dabei seien auch keine Transitrouten mehr vorgeschrieben.

 

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