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Lenk- und Ruhezeiten

Das EU-Mobilitätspaket 1

Neue Regelungen der Sozialvorschriften für Unternehmer, Geschäftsführer, Fuhrparkleiter und Disponenten

Nun mehr seit über einem Jahr gelten die zum Teil neuen Regelungen des EU-Mobilitätspakets 1. Die Änderungen bei den Sozialvorschriften der Berufskraftfahrer umfassen in der Regel die Neuerungen zu den Lenk- und Ruhezeiten. Doch was ist hieran neu und was hat sich geändert? Diese und weitere Fragen behandeln wir ins unserem Online-Workshop „EU-Mobilitätspaket – Sozialvorschriften aktuell“.

Doch was sind die Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) und warum gibt es diese?

Die Sozialvorschriften für Lkw- und Omnibusfahrer regeln die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten. Durch die neuen Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten werden bessere Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU sowie eine bessere Kontrolle von illegalen Praktiken sichergestellt. Zudem wird durch das Mobilitätspaket die Sicherheit im Straßenverkehr und der Gesundheitsschutz des Fahrers verbessert.
 

Gibt es durch das Mobilitätspaket Mehrkosten, an die der Arbeitgeber denken muss?

Durch die Neuerung des Mobilitätskonzepts dürfen Lkw-Fahrer ihre wöchentlichen Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden nicht in ihrer Fahrerkabine verbringen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die geeignete Unterkunft mit Sanitäreinrichtungen für den Arbeitnehmer. Außerdem muss dem Fahrer durch die neuen Sozialvorschriften die Möglichkeit gegeben werden innerhalb von vier Wochen an die Betriebsstätte oder an seinen Wohnsitz zurückzukehren.
 

Was ist zusätzlich zu den Neuerungen der Lenk- und Ruhezeiten zu beachten?

Die Lenkzeit ist so zu planen, dass die Arbeitszeit nicht überschritten wird. Denn Arbeitszeit ist nicht immer die Lenkzeit! Die Lenkzeit ist die reine Zeit, an die der Fahrer am Fahren ist. Zudem gibt es weitere Arbeitstätigkeiten, die tägliche Abfahrtskontrolle, das Be- und Entladen, administrative Aufgaben (Ausfüllen von Frachtdokumenten) oder die Wartezeit an der Rampe. Zusammenfassend nach dem Mobilitätspaket zählen alle Tätigkeiten neben dem eigentlichen Fahren als Arbeitszeit.
 

Welche Änderungen der Sozialvorschriften gibt es bei der Notstandsklausel?

Die Notstandsklausel sieht im Allgemeinen die Regelung der Lenkzeitüberschreitung für das Erreichen des Wohnortes oder der Betriebsstätte vor. Hierbei kann der Fahrer die Lenkzeit bis zu einer Stunde überschreiten. Wenn die Fahrtüberschreitung mehr als eine Stunde beträgt, muss der Fahrer eine halbe Stunde Pause vor Lenkzeitüberschreitung einlegen. Der Fahrer darf in diesem Fall nur die Lenkzeitüberschreitung eingehen, wenn er seine wöchentliche Ruhezeit einlegen möchte. Die Neuregelung der Sozialvorschriften sieht vor, dass auch zum Erreichen eines Rastplatzes eine Lenkzeitverlängerung vorliegt. Diese muss bis zum Ende der dritten Folgewoche durch eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit ausgeglichen werden. Die Nachweispflicht bleibt bestehen.
 

Haben Sie noch Fragen zu den Sozialvorschriften oder klingt das alles zu kompliziert?

Dann besuchen Sie gerne unseren Online-Workshop „EU-Mobilitätspaket – Sozialvorschriften aktuell“.

In unserem Online-Workshop geben unsere qualifizierten Fachreferenten antworten zu den Neuerungen des „EU-Mobilitätspaket 1“.

Preis: 199,00 € zzgl. MwSt.

Termine:

21.09.2021, 08-12 Uhr

30.09.2021, 13-17 Uhr

19.10.2021, 08-12 Uhr

25.11.2021, 13-17 Uhr

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