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Sicherheitsbeauftragte: Die 20er-Schwelle ist gefallen — jetzt entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 29. Mai 2026 beginnt die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten — bisher galt sie ab 21.
  • Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen nur noch bestellen, wenn ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ausweist.
  • Unter 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt künftig ein Sicherheitsbeauftragter.
  • Wer trotz bestehender Pflicht keinen bestellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
  • Was „besondere Gefährdung" genau bedeutet, steht nicht im Gesetz — die Bewertung liegt bei Ihnen und Ihrer Dokumentation.

Was sich am 29. Mai 2026 geändert hat

Der Bundestag hat § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) neu gefasst. Das Gesetz ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten. Bisher galt: Wer regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hatte, musste Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Diese Schwelle ist gefallen. Die Pflicht beginnt jetzt grundsätzlich erst bei 50 Beschäftigten. Dazwischen entscheidet nicht mehr die Kopfzahl, sondern die Gefährdung im Betrieb.

Die BG Verkehr fasst die neue Staffelung so zusammen:

  • Bis 20 Beschäftigte: keine Bestellpflicht — wie bisher.
  • 21 bis 49 Beschäftigte: Bestellpflicht nur, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.
  • 50 bis 250 Beschäftigte: mindestens ein Sicherheitsbeauftragter; bei erhöhten Gefährdungen können weitere bestellt werden.
  • Ab 250 Beschäftigte: es gelten weiter die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.

Unabhängig von der Betriebsgröße behält Ihre Berufsgenossenschaft ein Anordnungsrecht: Erkennt sie eine besondere Gefährdung, kann sie die Bestellung verlangen.

Der Haken: „besondere Gefährdung" steht nicht im Gesetz

Genau der Begriff, an dem die Pflicht für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten jetzt hängt, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales heißt es lediglich, die Unfallversicherungsträger könnten Kriterien dafür in einer Unfallverhütungsvorschrift konkretisieren.

Bis das geschieht, liegt die Bewertung bei Ihnen. Maßstab ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz — also Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Damit verschiebt sich die Frage. Sie lautet nicht mehr „Wie viele Mitarbeiter haben wir?", sondern „Was steht in unseren Unterlagen?"

Was das für Transport, Spedition und Logistik bedeutet

Ein reiner Verwaltungsbetrieb mit 30 Beschäftigten wird die Schwelle in der Regel nicht erreichen. Ein Betrieb mit Fuhrpark, Werkstatt, Lager und innerbetrieblichem Transport sieht anders aus.

Prüfen Sie deshalb konkret, was Ihre Gefährdungsbeurteilung ausweist: Flurförderzeuge, Ladungssicherung, Arbeiten an und unter Fahrzeugen, Gefahrstoffe, Alleinarbeit. Wenn dort solche Gefährdungen dokumentiert sind, spricht viel dafür, dass die Bestellpflicht für Sie weiter gilt.

Umgekehrt gilt: Wer die Pflicht für sich verneint, sollte das begründen können. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften beraten Betriebe künftig ausdrücklich zu ihrem Bedarf an Sicherheitsbeauftragten — und schauen dabei auf die Gefährdungsbeurteilung.

Vorsicht bei Ratgebern und Online-Rechnern

Viele Übersichten im Netz arbeiten noch mit der alten 20er-Schwelle. Auch § 20 der DGUV Vorschrift 1 nennt weiterhin die alte Zahl.

Die BG Verkehr stellt dazu klar: Die Regelungen des § 20 DGUV Vorschrift 1 finden nur noch insoweit Anwendung, wie der neu gefasste § 22 SGB VII es vorgibt. Die Unfallversicherungsträger passen ihre Satzungen an. Wenn Sie also eine Quelle mit „ab 21 Beschäftigten" lesen, prüfen Sie deren Datum.

Was bei einem Verstoß droht

Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 SGB VII keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro (§ 209 Absatz 1 Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 3 SGB VII). Adressat ist der Unternehmer.

Für eine fehlende Aus- oder Fortbildung sieht das Gesetz dagegen keine eigene Bußgeldandrohung vor.

Sicherheitsbeauftragter ist nicht Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die beiden Rollen werden häufig verwechselt. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer neben ihrer eigentlichen Tätigkeit: Sie machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam, beobachten, ob Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstung vorhanden sind und benutzt werden, wirken an der Gefährdungsbeurteilung für ihren Bereich mit und sind Ansprechperson für die Kollegen.

Sie übernehmen dabei keine Unternehmerpflichten, erteilen keine Weisungen und führen keine Aufsicht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird dagegen nach den §§ 5 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz schriftlich bestellt und berät sicherheitstechnisch.

Das eine ersetzt das andere nicht. Wer die neue 50er-Schwelle unterschreitet, hat damit auch nichts an seinen übrigen Arbeitsschutzpflichten erledigt.

Qualifizierung: Pflicht, Empfehlung und Freiwilligkeit

Bestellte Sicherheitsbeauftragte brauchen Gelegenheit, sich zu qualifizieren. Ein verbindliches Fortbildungsintervall schreibt das Gesetz nicht vor. Die BG Verkehr empfiehlt jedoch — gestützt auf die DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte" — eine Auffrischung spätestens alle drei bis fünf Jahre nach der Grundqualifizierung.

Eine Präsenzpflicht besteht nicht. Die BG Verkehr bietet ihr Grundseminar selbst auch vollständig online an und behandelt einen vollständig absolvierten Online-Kurs aus ihrer Lernwelt wie die Teilnahme am Präsenz-Grundseminar.

Und ein Punkt, der leicht übersehen wird: Auch Betriebe, die nicht zur Bestellung verpflichtet sind, können Beschäftigte weiterhin qualifizieren lassen. Die Reform nimmt Ihnen unter Umständen eine Pflicht — sie nimmt Ihnen nicht das Interesse an weniger Unfällen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Beschäftigtenzahl feststellen und der neuen Staffelung zuordnen.
  2. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz heranziehen und prüfen, ob sie eine besondere Gefährdung ausweist.
  3. Das Ergebnis dokumentieren — auch ein „nein" sollte begründet sein.
  4. Bestehende Bestellungen durchsehen: Wer bleibt, wessen Grundqualifizierung liegt mehr als fünf Jahre zurück?
  5. Im Zweifel die Aufsichtsperson Ihrer Berufsgenossenschaft ansprechen.

Zur Schulung für Sicherheitsbeauftragte

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 30. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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