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Volker Schaper

Produktmanager

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Vivian Streng

Produktmanagerin

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Abfall-Lehrgänge der SVG-Akademie: Welche Fachkunde brauchen Sie?

Drei Rollen im Abfallrecht, drei Nachweise, zwei unterschiedliche Fristen. Wer Abfälle transportiert, wer im Entsorgungsfachbetrieb verantwortlich ist und wer als Abfallbeauftragter bestellt wird, braucht jeweils einen eigenen Fachkundenachweis. Diese Seite zeigt Ihnen in wenigen Minuten, welcher der drei Lehrgänge zu Ihrer Rolle passt. Alle drei finden live online statt und sind behördlich anerkannt durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Aktenzeichen IV-Da 42.1-100.b.08-00012. Die Anerkennung ist bundesweit gültig.

Drei Schwerpunkte

Sammler und Beförderer

Entsorgungsfachbetrieb

Abfallbeauftragter

Format

Live-Online über Zoom, kein E-Learning

Zeiten

täglich 09:00–14:30 Uhr – der späte Nachmittag bleibt frei

SVG Einkaufsmöglichkeit

Preise

Grundlehrgang für Sammler und Entsorger: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)

Grundlehrgang für Abfallbeauftragte: 1.499 € netto (1.783,81 € brutto)

Fortbildungslehrgang (alle Schwerpunkte): 599 € netto (712,81 € brutto)

SVG Akademie

Fortbildung

alle drei oder alle zwei Jahre — je nach Rolle

Erfolgreiche Teilnahmen

seit 2023 rund 500 bestandene Abschlusstests

Drei Rollen, drei Schwerpunkte — welcher ist Ihrer?

Wählen Sie die Karte, die Ihre Rolle im Betrieb beschreibt. Jede Karte führt auf eine eigene Seite mit Terminen, Inhalten und Preisen. Wenn Sie zwischen zwei Karten schwanken, hilft Ihnen der Selbstcheck direkt darunter.

Sie passen auf mehr als eine Karte? Das kommt häufig vor und ist kein Widerspruch. Ein Betrieb kann gleichzeitig zertifiziert sein und einen Abfallbeauftragten bestellen müssen. Welche Kombination bei Ihnen greift, ordnet der Selbstcheck weiter unten ein. Verbindlich entscheidet das die für Sie zuständige Behörde.

  • Ihre Rolle: Sie sind im Betrieb für den Transport, den Handel oder die Vermittlung von Abfällen verantwortlich.
  • Ihr Auslöser:Die Behörde verlangt eine Erlaubnis (gefährliche Abfälle) oder eine Anzeige (nicht gefährliche Abfälle) für Ihre Tätigkeit.
  • Rechtsgrundlage: §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); §§ 4, 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
  • Ihre Frist:Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Fortbildung alle drei Jahre. Bei rein anzeigepflichtiger Tätigkeit nennt die Verordnung keine feste Frist – hier kann die Behörde eine Fortbildung anordnen.
  • Typische Betriebe: Speditionen, Transportunternehmen, Schrotthandel, Abfallmakler
  • Preis: Grundlehrgang 1.199 € netto (1.426,81 € brutto), Fortbildung 599 € netto (712,81 € brutto)

Zur Buchung (Grundlehrgang)Zur Buchung (Fortbildungslehrgang)

  • Ihre Rolle: Sie sind im zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb als verantwortliche Person benannt oder sollen es werden.
  • Ihr Auslöser: Die Zertifizierung steht an, oder das jährliche Überwachungsaudit rückt näher.
  • Rechtsgrundlage: § 9 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV); § 56 KrWG
  • Ihre Frist: Fortbildung alle zwei Jahre
  • Typische Betriebe: Entsorger, Recyclingbetriebe, Bau- und Abbruchunternehmen
  • Preis: Grundlehrgang 1.199 € netto (1.426,81 € brutto), Fortbildung 599 € netto (712,81 € brutto)

Zur Buchung (Grundlehrgang)Zur Buchung (Fortbildungslehrgang)

  • Ihre Rolle: Sie sind als Betriebsbeauftragte oder Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt oder sollen bestellt werden.
  • Ihr Auslöser: Ihr Betrieb muss eine Person bestellen, oder die Behörde hat es angeordnet.
  • Rechtsgrundlage: §§ 59, 60 KrWG; §§ 2, 9 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  • Ihre Frist: Fortbildung alle zwei Jahre
  • Typische Betriebe: Industrie, Kliniken, Kommunen, Deponien
  • Preis: Grundlehrgang 1.499 € netto (1.783,81 € brutto), Fortbildung 599 € netto (712,81 € brutto)

Zur Buchung (Grundlehrgang)Zur Buchung (Fortbildungslehrgang)

Welche Fachkunde brauchen Sie? Vier Fragen führen Sie zum Ziel

  • Wenn Ihr Betrieb Abfälle transportiert, sammelt, handelt, vermittelt, behandelt, lagert oder entsorgt → weiter zu Schritt 2.
  • Wenn in Ihrem Betrieb Abfälle anfallen, die andere abholen → weiter zu Schritt 2. Auch Abfallerzeuger können bestellpflichtig sein.
  • Wenn Sie ausschließlich gefährliche Güter befördern und keine Abfälle bewegen → dann benötigen Sie eine Gefahrgutschulung. Das Gefahrgutrecht regelt den sicheren Transport, das Abfallrecht die Entsorgung. Die beiden Nachweise ersetzen einander nicht.
  • Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern → dann brauchen Sie beides. Weiter zu Schritt 2, und sehen Sie sich zusätzlich das Gefahrgut-Angebot an.
  • Wenn Sie für Transport, Handel oder Vermittlung von Abfällen verantwortlich sind und Ihr Betrieb nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist → Schwerpunkt “Sammler, Beförderer, Händler und Makler”
  • Wenn Ihr Betrieb als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder werden soll und Sie als verantwortliche Person benannt sind → Schwerpunkt “Entsorgungsfachbetriebe”
  • Wenn Sie als Betriebsbeauftragte oder Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt sind oder werden sollen → Schwerpunkt “Abfallbeauftragte”
  • Wenn Sie im Betrieb mitarbeiten, aber nicht für Leitung oder Aufsicht verantwortlich sind → dann trifft Sie die Fachkundepflicht in der Regel nicht. Für Ihre Tätigkeit genügt die betriebliche Sachkunde.
  • Wenn Sie unsicher sind, wer in Ihrem Betrieb die verantwortliche Person ist → das ergibt sich aus Ihrer betrieblichen Organisation. Ihr Betrieb benennt die Person und weist sie gegenüber der zuständigen Behörde aus. Fragen Sie dort nach, wenn Sie die Benennung absichern wollen — feststellen können wir das für Sie nicht.
  • Wenn Ihr Betrieb zertifiziert ist und Sie zusätzlich eine Person als Abfallbeauftragte bestellen müssen → dann ist der Fachkundelehrgang für Abfallbeauftragte der richtige für Sie. Er ist bei uns zugleich für die Fachkunde als verantwortliche Person im Entsorgungsfachbetrieb anerkannt.
  • Wenn Sie in einem Entsorgungsfachbetrieb verantwortlich sind und zugleich erlaubnis- oder anzeigepflichtige Transporte verantworten → dann ist der Fachkundelehrgang für Entsorgungsfachbetriebe der richtige für Sie. Für Sie gilt dann die kürzere Auffrischungsfrist: alle zwei Jahre.
  • Wenn in Ihrem Betrieb bereits ein Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist → diese Person kann die Aufgaben des Abfallbeauftragten zusätzlich übernehmen. Ein Automatismus ist das nicht, und die Fachkunde nach AbfBeauftrV braucht sie trotzdem.
  • Wenn Sie eine Rolle nur vertretungsweise übernehmen → auch die Vertretung braucht die Fachkunde. Planen Sie den Lehrgang für beide Personen ein.
  • Wenn die Person noch nie an einem anerkannten abfallrechtlichen Fachkundelehrgang teilgenommen hat → Grundlehrgang.
  • Wenn der letzte anerkannte Lehrgang bald drei Jahre zurückliegt und Sie als “Sammler” tätig sind → Fortbildungslehrgang.
  • Wenn der letzte anerkannte Lehrgang bald zwei Jahre zurückliegt und Sie als “Entsorger” oder “Abfallbeauftragter” tätig sind → Fortbildungslehrgang.
  • Wenn die Frist bereits abgelaufen ist oder Sie die alte Bescheinigung nicht mehr finden → senden Sie uns, was Sie haben, an digitale-bildung@svg-akademie.de. Wir ordnen die Bescheinigung unserem Lehrgangsangebot zu und sagen Ihnen, welcher Termin dazu passt. 
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Bitte beachten Sie: Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Behörde

Als Lehrgangsanbieter können wir Ihnen nicht rechtsverbindlich bestätigen, ob eine Pflicht Ihren Betrieb trifft. Das entscheidet die zuständige Behörde – meist die untere Abfallbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, also das Landratsamt; je nach Bundesland auch ein Landesamt oder Regierungspräsidium. Fragen Sie dort schriftlich an. Die Antwort ist zugleich Ihr Beleg.

Was die drei Schwerpunkte voneinander unterscheidet

Die Lehrgangsinhalte überschneiden sich, und das ist so gewollt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) lässt einen modularen Aufbau ausdrücklich zu. Unterscheiden müssen Sie die drei Lehrgänge deshalb nicht am Stoff, sondern an sieben Merkmalen.

  • Für wen dieser Lehrgang ist: Sie sind in Ihrem Betrieb für den Transport, den Handel oder die Vermittlung von Abfällen verantwortlich.
  • Rechtsgrundlage: §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); §§ 4, 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
  • Was den Lehrgang auslöst: ein Erlaubnis- oder Anzeigeverfahren bei der Behörde
  • Wem Sie den Nachweis vorlegen:bei Erlaubnispflicht der zuständigen Landesbehörde, unaufgefordert.
  • Fortbildungsfrist:alle drei Jahre bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit (§ 5 Abs. 3 AbfAEV). Für rein anzeigepflichtige Tätigkeiten nennt § 4 AbfAEV keine feste Frist.
  • Praxiszeit zusätzlich zum Lehrgang: zwei Jahre; ein Jahr bei einem einschlägigen Studium, einer kaufmännischen oder technischen Fachschul- oder Berufsausbildung oder einem Meisterabschluss
  • Typische Branchen: Spedition, Transport, Handel, Schrott
  • Schwerpunktmodule: Abfallverbringungsrecht, Güterkraftverkehr, Gefahrgut
  • Umfang des Grundlehrgangs: 36 Unterrichtseinheiten (à 45 Min.) an 6 Tagen. Die LAGA-Vollzugshilfe verlangt mindestens 30 Unterrichtseinheiten an 4 Tagen.
  • Preis Grundlehrgang: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)
  • Preis Fortbildungslehrgang: 599 € netto (712,81 € brutto)

Zur Buchung (Grundlehrgang)Zur Buchung (Fortbildungslehrgang)

  • Für wen dieser Lehrgang ist: Sie sind in einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb als verantwortliche Person benannt oder sollen es werden.
  • Rechtsgrundlage: § 9 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV); § 56 KrWG
  • Was den Lehrgang auslöst: eine Zertifizierung oder das jährliche Überwachungsaudit
  • Wem Sie den Nachweis vorlegen: Ihrer technischen Überwachungsorganisation oder Ihrer Entsorgergemeinschaft
  • Fortbildungsfrist: alle zwei Jahre (§ 9 Abs. 3 EfbV)
  • Praxiszeit zusätzlich zum Lehrgang: zwei Jahre, dazu eine einschlägige Vorbildung
  • Typische Branchen: Entsorgung, Recycling, Bau
  • Schwerpunktmodule: Rechtsverordnungen des Kreislaufwirtschaftsrechts, Nachweisführung, betriebliche Haftung
  • Umfang des Grundlehrgangs: 36 Unterrichtseinheiten (à 45 Min.) an 6 Tagen.
  • Preis Grundlehrgang: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)
  • Preis Fortbildungslehrgang: 599 € netto (712,81 € brutto)

Zur Buchung (Grundlehrgang)Zur Buchung (Fortbildungslehrgang)

  • Für wen dieser Lehrgang ist: Sie sind als Betriebsbeauftragte oder Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt oder sollen bestellt werden.
  • Rechtsgrundlage: §§ 59, 60 KrWG; §§ 2, 9 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  • Was den Lehrgang auslöst: die Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall
  • Wem Sie den Nachweis vorlegen: der zuständigen Behörde, auf Verlangen
  • Fortbildungsfrist: alle zwei Jahre (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV)
  • Praxiszeit zusätzlich zum Lehrgang: ein Jahr, dazu eine einschlägige Vorbildung
  • Typische Branchen: Industrie, Kliniken, Kommunen, Deponien
  • Schwerpunktmodule: Umweltrecht, betriebliche Haftung, Zusatzmodul AbfBeauftrV
  • Umfang des Grundlehrgangs: 40 Unterrichtseinheiten (à 45 Min.) an 7 Tagen.
  • Preis Grundlehrgang: 1.499 € netto (1.783,81 € brutto)
  • Preis Fortbildungslehrgang: 599 € netto (712,81 € brutto)

Zur Buchung (Grundlehrgang)Zur Buchung (Fortbildungslehrgang)

Zum ersten Mal oder zur Auffrischung — welcher Lehrgangstyp gilt für Sie?

Jeder der drei Lehrgänge gibt es zweimal: als Grundlehrgang und als Fortbildungslehrgang. Die Unterscheidung ist einfach. Wer zum ersten Mal einen Fachkundenachweis braucht, bucht den Grundlehrgang. Wer bereits einen anerkannten Lehrgang absolviert hat, bucht die Fortbildung.

Der Grundlehrgang vermittelt den vollständigen Themenkanon Ihrer Rechtsgrundlage. EEr dauert je nach Rolle sechs oder sieben Lehrgangstage. Sie brauchen ihn beim erstmaligen Nachweis, bei einer neuen verantwortlichen Person und beim Wiedereinstieg nach längerer Pause.

Der Fortbildungslehrgang hält Ihre Fachkunde aufrecht. Er umfasst 16 Unterrichtseinheiten an drei Tagen – die Vollzugshilfe verlangt mindestens 15 an zwei Tagen – und behandelt Rechtsänderungen, aktuelle Vollzugspraxis und die Auffrischung der Kernthemen.

Drei Rollen, zwei Fristen — und die kürzere gewinnt.

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler: alle drei Jahre. Sie legen die Bescheinigung der zuständigen Behörde unaufgefordert vor. Sie werden also nicht erinnert. (§ 5 Abs. 3 AbfAEV)
  • Verantwortliche Personen im Entsorgungsfachbetrieb: alle zwei Jahre. Der Nachweis geht nicht an die Behörde, sondern an Ihre technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft. (§ 9 Abs. 3 und 4 EfbV)
  • Abfallbeauftragte: alle zwei Jahre. Die Pflicht trifft den Betrieb, nicht die bestellte Person. Wer die Fortbildung seines Abfallbeauftragten nicht organisiert, verletzt eine eigene Pflicht. (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV)

Beide Fristen laufen ab dem Abschluss des letzten anerkannten Lehrgangs, nicht ab dem Kalenderjahr.

Wie ein Lehrgangstag abläuft

Format, Technik und Gruppengröße sind bei allen drei Lehrgängen gleich. Nur die Inhalte und die Dauer unterscheiden sich. Der Lehrgang hat zwei Komponenten: Live-Unterricht über Zoom und Ihren Zugang zum SVG-Lernportal.

Live-Unterricht. Sie schalten sich morgens um 09:00 Uhr zu und sind bis 14:30 Uhr (bzw. 12:15 Uhr) dabei. Sie können jederzeit das Mikrofon aufschalten und Fragen stellen – auch zu Ihrem eigenen Betrieb. Der Austausch mit den anderen Teilnehmenden ist ausdrücklich Teil des Formats. Wichtig: Eine aktive Kamera ist im Lehrgang verpflichtend, da Ihre Anwesenheit geprüft wird.

SVG-Lernportal. Etwa eine Woche vor Beginn erhalten Sie Zugangsdaten für unser Lernportal. Dort werden Ihnen die Begleitmaterialien sowie die Aufzeichnungen der Lehrgangstage bereitgestellt. Nach Abschluss des Lehrgangs absolvieren Sie dort auch den Abschlusstest. Nach dem Bestehen wird Ihnen Ihre Teilnahmebescheinigung automatisch freigeschaltet und steht zum Download bereit.

Das ist kein E-Learning. Reine Selbstlernkurse sollen nach der LAGA-Vollzugshilfe nicht anerkannt werden. Bei uns unterrichten Referentinnen und Referenten live, mit Anwesenheitskontrolle. Die Aufzeichnungen dienen der Nachbereitung, nicht dem Ersatz der Teilnahme.

Was brauchen Sie technisch?

Einen Rechner mit Kamera, Mikrofon und Internetverbindung – Zoom läuft im Browser oder in der App. Vor jedem Lehrgang bieten wir einen freiwilligen Technikcheck an. Während des Lehrgangs steht ein Support-Mitarbeiter für Rückfragen bereit.

Wie groß sind die Gruppen?

Bei uns nehmen maximal 25 Personen teil. Die LAGA-Vollzugshilfe lässt diese Gruppengröße im Live-Online-Format zu, wenn neben der referierenden Person durchgehend eine zweite Person mitwirkt – bei uns ist das der Support während des gesamten Lehrgangs. Sie kommen also mit Ihren Fragen zu Wort.

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Häufige Fragen zur Fachkunde im Abfallrecht

Gefährliche Abfälle sind die Abfallarten, die im deutschen Abfallverzeichnis mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. Maßgeblich ist der sechsstellige Abfallschlüssel, nicht die Einschätzung im Betrieb; welche Schlüssel ein Sternchen tragen, legt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) fest.

Für viele Abfälle stehen zwei Einträge nebeneinander – einer mit, einer ohne Sternchen. Welcher gilt, hängt von der tatsächlichen Zusammensetzung ab und wird im Einzelfall entschieden. Diese Einstufung klären Sie mit Ihrem Entsorger und der zuständigen Behörde; wir können sie für Sie nicht vornehmen.

Für Ihre Pflichten macht die Einstufung den entscheidenden Unterschied: Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gefährliche Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, braucht die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG. Für nicht gefährliche Abfälle genügt die Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, soweit ihr Zertifikat die Tätigkeit abdeckt (§ 54 Abs. 3 KrWG).

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: § 3 Abs. 5, §§ 53, 54 KrWG; § 3 AVV; Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG.

Welchen Fachkundenachweis Sie brauchen, entscheidet Ihre Rolle im Betrieb, nicht die Branche. Wer Abfälle transportiert, handelt oder vermittelt, braucht die Fachkunde nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Wer in einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb verantwortlich ist, braucht die Fachkunde nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Wer als Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt wird, braucht die Fachkunde nach der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).

Diese drei Wege sind nicht austauschbar. Sie unterscheiden sich in der Rechtsgrundlage, in der Fortbildungsfrist und darin, wem Sie den Nachweis vorlegen. Ein Betrieb kann mehrere dieser Pflichten gleichzeitig treffen. Welche Rolle bei Ihnen greift, klärt der Selbstcheck weiter oben auf dieser Seite.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); § 5 AbfAEV; § 9 EfbV; § 9 AbfBeauftrV.

Verbindlich sagt Ihnen das nur die zuständige Behörde. Lehrgangsanbieter, Berater und Branchenverbände können Sie orientieren, aber keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Die SVG-Akademie ist Lehrgangsanbieter und keine Aufsichtsbehörde — wir können Ihnen deshalb nicht bestätigen, dass eine bestimmte Pflicht Ihren Betrieb trifft oder nicht trifft.

Zuständig ist in der Regel die untere Abfallbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, also das Landratsamt oder das Umweltamt der Stadt; je nach Bundesland auch ein Landesamt oder ein Regierungspräsidium. Fragen Sie dort schriftlich an und beschreiben Sie kurz, was Ihr Betrieb mit Abfällen macht. Für verantwortliche Personen in einem Entsorgungsfachbetrieb ist zusätzlich die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft der richtige Ansprechpartner: Sie prüft die Fachkunde im Zertifizierungsverfahren. 

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: § 9 Abs. 4 EfbV.

Die drei Fachkunden unterscheiden sich in vier Punkten: im Anlass, in der Fortbildungsfrist, in der geforderten Praxiszeit und im Adressaten des Nachweises. Die Fachkunde nach AbfAEV verlangt zwei Jahre Praxis und eine Fortbildung alle drei Jahre. Die Fachkunde nach EfbV verlangt Vorbildung, zwei Jahre Praxis und eine Fortbildung alle zwei Jahre. Die Fachkunde nach AbfBeauftrV verlangt Vorbildung, ein Jahr Praxis und ebenfalls eine Fortbildung alle zwei Jahre.

Die Praxiszeit nach § 5 Abs. 1 AbfAEV verkürzt sich auf ein Jahr, wenn ein einschlägiges Studium, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder ein Meisterabschluss vorliegt. Die Lehrgangsinhalte überschneiden sich stark, die rechtlichen Anforderungen nicht.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: § 5 Abs. 1 und 3 AbfAEV; § 9 Abs. 1 und 3 EfbV; § 9 Abs. 1 und 2 AbfBeauftrV.

Nein. Das Gesetz spricht von „Fach- und Sachkunde“ und meint damit zwei unterschiedliche Anforderungsniveaus. Der anerkannte Lehrgang zielt auf die Personen, die den Betrieb leiten und beaufsichtigen; von ihnen werden zusätzlich Vorbildung und Praxiszeit verlangt. Für das übrige Personal genügt in der Regel die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Sachkunde aus Einweisung, Erfahrung und betrieblicher Unterweisung – ein anerkannter Lehrgang ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wo die Grenze in Ihrem Betrieb verläuft, ergibt sich aus Ihrer Organisation und wird von der zuständigen Behörde beurteilt. Unsere Fachkundelehrgänge richten sich an die verantwortlichen Personen.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 KrWG; § 5 AbfAEV.

Es gibt zwei Fristen: drei Jahre für Sammler, Beförderer, Händler und Makler, zwei Jahre für verantwortliche Personen im Entsorgungsfachbetrieb und für Abfallbeauftragte. Alle drei Fristen laufen ab dem Abschluss des letzten anerkannten Lehrgangs, nicht ab dem Kalenderjahr.

Die Fristen unterscheiden sich auch im Adressaten. Nach § 5 Abs. 3 AbfAEV legen Sie den Nachweis der zuständigen Behörde unaufgefordert vor. Nach § 9 Abs. 4 EfbV geht er an die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV hat der zur Bestellung verpflichtete Betrieb sicherzustellen, dass die bestellte Person teilnimmt.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: § 5 Abs. 3 AbfAEV; § 9 Abs. 3 und 4 EfbV; § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV.

Ja. Eine Person kann gleichzeitig verantwortliche Person nach EfbV, Fachkundige nach AbfAEV und bestellte Abfallbeauftragte sein. Das Abfallrecht verbietet die Häufung nicht. Sie muss für jede Rolle die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Die Fristen laufen dabei getrennt – praktisch heißt das: Wer eine Rolle mit Zweijahresfrist ausfüllt, kommt mit der Dreijahresfrist nicht mehr aus. Achten Sie außerdem darauf, dass der gebuchte Fortbildungslehrgang für alle Ihre Rollen anerkannt ist; sonst erfüllt er nur eine davon. Unsere Anerkennung deckt alle drei Schwerpunkte ab — AbfAEV, EfbV und AbfBeauftrV.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: § 60 KrWG; § 5 Abs. 3 AbfAEV; § 9 Abs. 3 EfbV; § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV.

Die LAGA-Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen" ist eine Handlungsempfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Sie legt fest, nach welchen Maßstäben die Landesbehörden Fachkundelehrgänge anerkennen. Die aktuelle Fassung stammt vom 11. Juni 2024.

Geregelt sind unter anderem der Mindestumfang der Lehrgänge, die zulässigen Formate und die Teilnehmerzahl. Ein modularer Aufbau und eine kombinierte Anerkennung für mehrere Verordnungen sind ausdrücklich zulässig. Online-Lehrgänge sind erlaubt, wenn sie als Live-Unterricht stattfinden. Reine Selbstlernkurse sollen nach der LAGA-Vollzugshilfe nicht anerkannt werden. Die Vollzugshilfe ist kein Gesetz, sie bindet aber die Praxis der Anerkennungsbehörden.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: LAGA-Vollzugshilfe, Fassung vom 11.06.2024, laga-online.de.

Die LAGA-Vollzugshilfe nennt drei Mindestumfänge: 30 Unterrichtseinheiten an vier Tagen für die Fachkunde nach AbfAEV, 36 Unterrichtseinheiten an vier Tagen für die Fachkunde nach EfbV und 40 Unterrichtseinheiten an fünf Tagen für die Fachkunde nach AbfBeauftrV. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Für Fortbildungslehrgänge nennt die Vollzugshilfe 15 Unterrichtseinheiten an zwei Tagen. 

Das sind Mindestwerte. Ein Lehrgang darf länger sein, und mehr Umfang zahlt sich aus, wenn Sie später in eine andere Rolle wechseln. Kürzer darf er nicht sein — ein Angebot unterhalb dieser Werte ist ein Warnsignal.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: LAGA-Vollzugshilfe, Fassung vom 11.06.2024.

Das Abfallrecht regelt, wer Abfälle entsorgen, transportieren und überwachen darf. Das Gefahrgutrecht regelt, wie gefährliche Güter sicher befördert werden. Beide Rechtsgebiete gelten nebeneinander, sobald ein Betrieb gefährliche Abfälle bewegt. Der eine Nachweis ersetzt den anderen nicht.

Praktisch heißt das: Ein Betrieb, der gefährliche Abfälle befördert, braucht die abfallrechtliche Fachkunde und die gefahrgutrechtlichen Nachweise für Fahrpersonal und Beauftragte. Wer nur gefährliche Güter ohne Abfalleigenschaft transportiert, braucht keine abfallrechtliche Fachkunde. Die SVG-Akademie bildet in beiden Feldern aus. Welche Nachweise Ihr Betrieb im Einzelfall braucht, klärt die zuständige Behörde.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: §§ 53, 54 KrWG; § 5 AbfAEV; GGVSEB, ADR.

Nein. Allein dadurch, dass in einem Betrieb Abfälle anfallen, entsteht keine Fachkundepflicht. Die Pflicht knüpft an bestimmte Tätigkeiten und an bestimmte Anlagen an. Wer Abfälle nur erzeugt und von einem beauftragten Unternehmen abholen lässt, braucht in der Regel keinen anerkannten Lehrgang.

Anders liegt es in drei Fällen. Wer Abfälle gewerbsmäßig sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, unterliegt der Anzeige- oder Erlaubnispflicht. Wer als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, braucht eine verantwortliche Person mit Fachkunde. Und wer eine der in § 2 AbfBeauftrV genannten Anlagen betreibt und die dort genannten Abfallmengen überschreitet, muss einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Die Verordnung arbeitet mit Jahresmengen – unterhalb dieser Schwellen entsteht die Pflicht nicht.

Diese Antworten geben Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Verbindlich entscheidet die für Sie zuständige Behörde. Zum Nachlesen: §§ 53, 54, 59 KrWG; § 2 AbfBeauftrV; § 9 EfbV.

Um ein Teilnahmezertifikat in unserem Lehrgang zu erhalten, sind zwei Dinge ausschlaggebend: Ihre Anwesenheit und die erfolgreiche Absolvierung eines Abschlusstests. Dieser Abschlusstest kann sofort nach dem Ende der Live-Veranstaltungen im Lehrgang online abgelegt werden. Ihre Teilnahmebescheinigung wird nach bestandenem Test automatisch erzeugt und für Sie zum Download bereitgestellt. 

Planen Sie zusätzlich Zeit für das Behörden- oder Auditverfahren ein. Die Fachkunde entsteht nicht allein durch den Lehrgang: Vorbildung und Praxiszeit müssen Sie mitbringen, und die Behörde oder die Überwachungsorganisation prüft den Nachweis anschließend.


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