- Für wen: Erstmaliger Fachkundenachweis, neue verantwortliche Person, Wiedereinstieg
- Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV
- Wann buchen: vor der Benennung, vor der Erstzertifizierung oder bei Personalwechsel
- Dauer: 6 Tage, 36 Unterrichtseinheiten
- Zeiten: 09:00–14:30 Uhr
- Inhalt: vollständiger Themenkanon der Anlage 1 EfbV
- Voraussetzung:Vorbildung und Praxiszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EfbV
- Nachweis an: Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft
- Preis: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)
Fachkundelehrgang Entsorgungsfachbetriebe
Ihre Überwachungsorganisation prüft, ob die verantwortlichen Personen die Fachkunde nachweisen können. Fehlt der Nachweis, steht das Zertifikat auf dem Spiel. Diesen Nachweis erwerben Sie hier: 6 Lehrgangstage live online von 09:00 bis 14:30 Uhr, mit den Inhalten der Anlage 1 zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Der späte Nachmittag bleibt für den Betrieb frei.
Format
Live-Online über Zoom, kein E-Learning
Umfang
Grundlehrgang: 36 Unterrichtseinheiten an 6 Tagen
Fortbildungslehrgang: 16 Unterrichtseinheiten an 3 Tagen
Zeiten
Grundlehrgang täglich 09:00–14:30 Uhr.
Fortbildungslehrgang 09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr.
Preis
Grundlehrgang: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)
Fortbildungslehrgang: 599 € netto (712,81 € brutto)
Fortbildung
alle zwei Jahre erforderlich
Behördliche Anerkennung
Unser Lehrgang ist behördlich anerkannt durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Aktenzeichen IV-Da 42.1-100.b.08-00012). Die Anerkennung gilt bundesweit und deckt alle drei Schwerpunkte ab.
Brauchen Sie diesen Lehrgang? Prüfen Sie es in 2 Schritten
- Wenn Ihr Betrieb als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder werden soll und Sie als verantwortliche Person benannt sind oder werden → dieser Lehrgang ist für Sie. Weiter zu Schritt 2.
- Wenn Ihr Betrieb Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, aber nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist → gehen Sie zur Fachkunde für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
- Wenn in Ihrem Betrieb zusätzlich eine Person als Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt werden soll → gehen Sie zum Lehrgang für Abfallbeauftragte. Beide Pflichten können nebeneinander gelten.
- Wenn Sie unsicher sind, welche Rolle Sie im Zertifikat ausfüllen → fragen Sie Ihre technische Überwachungsorganisation oder Ihre Entsorgergemeinschaft. Benennen müssen Sie die verantwortlichen Personen selbst – sie prüft die Benennung im Zertifizierungsverfahren und sagt Ihnen, welche Nachweise sie dafür erwartet.
- Sie haben noch nie an einem abfallrechtlichen Fachkunde-Grundlehrgang teilgenommen? Dann buchen Sie den Grundlehrgang.
- Ihr letzter anerkannter Lehrgang liegt weniger als zwei Jahre zurück und die Frist läuft bald ab? Dann buchen Sie den Fortbildungslehrgang.
- Ihr letzter Lehrgang liegt länger zurück, oder Sie sind sich unsicher? Schicken Sie uns die Unterlagen an digitale-bildung@svg-akademie.de. Wir ordnen sie unserem Lehrgangsangebot zu und sagen Ihnen, welcher Termin dazu passt.
KI-generiert Verbindlich ist nur die Auskunft Ihrer Überwachungsorganisation
Im Entsorgungsfachbetrieb prüft nicht die Behörde die Fachkunde, sondern Ihre technische Überwachungsorganisation oder Ihre Entsorgergemeinschaft. Sie entscheidet im Zertifizierungsverfahren, ob die Nachweise Ihrer verantwortlichen Personen ausreichen. Fragen Sie deshalb zuerst dort nach — am besten schriftlich und vor der Buchung.
Geht es um Pflichten außerhalb der Zertifizierung, etwa um die Frage, ob eine Tätigkeit erlaubnis- oder anzeigepflichtig ist, ist die zuständige Abfallbehörde der richtige Ansprechpartner. Das ist meist die untere Abfallbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, also das Landratsamt oder das Umweltamt der Stadt.
Woraus die Fachkundepflicht folgt – und wer sie prüft
Einen Entsorgungsfachbetrieb genehmigt keine Behörde. Zertifiziert wird er von einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft. Geprüft werden Organisation, Ausstattung und Personal. Zum Personal gehört die Fachkunde der verantwortlichen Personen – und die müssen Sie belegen können.
Wie greift der Lehrgang in Ihre Zertifizierung ein?
Der Fachkundenachweis ist kein Beiwerk der Zertifizierung, sondern eine ihrer Voraussetzungen. Die Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft prüft im Audit die Personalanforderungen mit. Kann eine benannte verantwortliche Person die Fachkunde nicht belegen, trägt der Betrieb einen Mangel in der Prüfung. Je nach Schwere führt das zu einer Nachbesserungsfrist, zu einer Einschränkung des Geltungsbereichs oder dazu, dass das Zertifikat nicht erteilt wird.
Praktisch heißt das: Der Lehrgang gehört in Ihre Audit-Vorbereitung, nicht in die Nachbereitung.
Wann muss der Lehrgang spätestens vorliegen?
Der Nachweis muss stehen, bevor die verantwortliche Person im Zertifizierungsverfahren geprüft wird. Drei Zeitpunkte sind maßgeblich:
- Vor der Erstzertifizierung. Alle benannten verantwortlichen Personen legen die vollständigen Fachkundenachweise bei der erstmaligen Überprüfung vor (§ 9 Abs. 4 EfbV).
- Bei einem Personalwechsel. Übernimmt eine andere Person die Funktion, sind für sie erneut die vollständigen Nachweise vorzulegen – Vorbildung, Praxiszeit und Lehrgang.
- Vor Ablauf der Zweijahresfrist. Danach fehlt die aktuelle Fortbildungsbescheinigung für die jährliche Überprüfung.
Planen Sie den Lehrgangstermin deshalb mit Vorlauf.
Was gilt für Personen, die vor dem 1. Juni 2017 verantwortlich waren?
Hier hält sich ein teurer Irrtum. Viele Betriebe glauben, langjährig tätige verantwortliche Personen seien von der Fachkunde ganz befreit. Das trifft nicht zu.
Der Bestandsschutz greift nur für zwei der drei Bausteine, und er hat selbst zwei Voraussetzungen: Nach § 9 Abs. 2 EfbV muss die Person vor dem 1. Juni 2017 als verantwortliche Person tätig gewesen sein und die Anforderungen der damals geltenden EfbV erfüllt haben. Liegt beides vor, gelten die Anforderungen an Vorbildung und Praxiszeit als erfüllt – also § 9 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 EfbV. Die Lehrgangsteilnahme nach Nummer 3 bleibt erforderlich. Ebenso bleibt die Fortbildung mindestens alle zwei Jahre nach § 9 Abs. 3 EfbV bestehen.
Für die Praxis heißt das: Auch eine seit zwanzig Jahren tätige Betriebsleiterin braucht den Lehrgangsnachweis und die laufende Fortbildung. Nur Vorbildung und Praxiszeit muss sie nicht zusätzlich belegen.
Welche drei Bausteine verlangt die Fachkunde?
Die Fachkunde setzt drei Dinge voraus, die zusammen erfüllt sein müssen (§ 9 Abs. 1 EfbV):
- eine einschlägige Vorbildung – ein Studium, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder ein Meisterabschluss,
- eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit,
- die Teilnahme an einem oder mehreren behördlich anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 zur EfbV vermittelt werden.
Unser Lehrgang deckt Nummer 3 ab. Vorbildung und Praxiszeit bringen Sie mit. Ob sie im Einzelfall genügen, bewertet Ihre Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft im Zertifizierungsverfahren.
Wer zertifiziert Sie: technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft?
Beide dürfen Entsorgungsfachbetriebe zertifizieren, und beide brauchen dafür selbst eine behördliche Anerkennung. Der Unterschied liegt in der Trägerschaft und im Zuschnitt, nicht im Rang des Zertifikats.
Technische Überwachungsorganisation. Ein Zusammenschluss von Sachverständigen oder Prüforganisationen, der neutral prüft und keine eigenen Entsorgungsinteressen verfolgt. Sie schließen einen Überwachungsvertrag, ein Sachverständiger führt die Überprüfung im Betrieb durch.
Entsorgergemeinschaft. Ein Zusammenschluss von Entsorgungsunternehmen, der seine Mitglieder durch beauftragte Sachverständige überprüfen lässt. Neben der Überwachung stehen hier meist Beratung, Erfahrungsaustausch und Branchenvertretung.
Was für Sie gleich bleibt. In beiden Fällen gilt derselbe Prüfmaßstab der EfbV, dieselbe Höchstgeltungsdauer des Zertifikats und derselbe Nachweisrhythmus für die Fachkunde. Der Fachkundenachweis wird von beiden Stellen in gleicher Weise verlangt und in gleicher Form akzeptiert.
Was Sie unterscheiden sollten. Prüfen Sie vor Vertragsschluss den Geltungsbereich, die Sachverständigenkapazität in Ihrer Region und die Kostenstruktur. Ein Wechsel der überwachenden Stelle ist möglich, kostet aber Vorlauf.
Wann muss die Fortbildung nachgewiesen sein?
Verantwortliche Personen nehmen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an anerkannten Fortbildungslehrgängen teil (§ 9 Abs. 3 EfbV). Die Nachweise gehen nicht an die Behörde, sondern an Ihre technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft (§ 9 Abs. 4 EfbV).
Grundlehrgang oder Fortbildungslehrgang – was Sie brauchen
- Für wen: Personen, die die Fachkunde aufrechterhalten müssen
- Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 3 EfbV
- Wann buchen:vor Ablauf der Zweijahresfrist, idealerweise vor dem nächsten Audit
- Dauer: 3 Tage, 16 Unterrichtseinheiten
- Zeiten: 09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr
- Inhalt:Rechtsänderungen, aktuelle Vollzugspraxis, Anforderungen im Audit
- Voraussetzung: Nachweis eines früheren anerkannten Lehrgangs
- Nachweis an:Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft
- Preis: 599 € netto (712,81 € brutto)
Ihre Frist: zwei Jahre
Verantwortliche Personen im Entsorgungsfachbetrieb frischen ihre Fachkunde mindestens alle zwei Jahre auf (§ 9 Abs. 3 EfbV). Die Frist läuft ab dem Abschluss des letzten anerkannten Lehrgangs, nicht ab dem Kalenderjahr.
Achtung bei Doppelrollen. Verantworten Sie zusätzlich erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die Ihr Zertifikat nicht abdeckt, gilt daneben die Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 AbfAEV – die Zweijahresfrist der EfbV ist dann die kürzere und bestimmt Ihren Rhythmus. Achten Sie darauf, dass der gebuchte Fortbildungslehrgang für alle Ihre Rollen anerkannt ist. Unsere Anerkennung deckt alle drei Schwerpunkte ab — AbfAEV, EfbV und AbfBeauftrV.
Wie ein Lehrgangstag abläuft
Live-Unterricht. Sie schalten sich morgens um 09:00 Uhr zu und sind bis 14:30 Uhr (bzw. 12:15 Uhr) dabei. Sie können jederzeit das Mikrofon aufschalten und Fragen stellen – auch zu Ihrem eigenen Betrieb. Der Austausch mit den anderen Teilnehmenden ist ausdrücklich Teil des Formats. Wichtig: Eine aktive Kamera ist im Lehrgang verpflichtend, da Ihre Anwesenheit geprüft wird.
SVG-Lernportal. Etwa eine Woche vor Beginn erhalten Sie Zugangsdaten für unser Lernportal. Dort werden Ihnen die Begleitmaterialien sowie die Aufzeichnungen der Lehrgangstage bereitgestellt. Nach Abschluss des Lehrgangs absolvieren Sie dort auch den Abschlusstest. Nach dem Bestehen wird Ihnen Ihre Teilnahmebescheinigung automatisch freigeschaltet und steht zum Download bereit.
Das ist kein E-Learning. Reine Selbstlernkurse sollen nach der LAGA-Vollzugshilfe nicht anerkannt werden. Bei uns unterrichten Referentinnen und Referenten live, mit Anwesenheitskontrolle. Die Aufzeichnungen dienen der Nachbereitung, nicht dem Ersatz der Teilnahme.
Was brauchen Sie technisch?
Einen Rechner mit Kamera, Mikrofon und Internetverbindung – Zoom läuft im Browser oder in der App. Vor jedem Lehrgang bieten wir einen freiwilligen Technikcheck an. Während des Lehrgangs steht ein Support-Mitarbeiter für Rückfragen bereit.
Wie groß sind die Gruppen?
Bei uns nehmen maximal 25 Personen teil. Die LAGA-Vollzugshilfe lässt diese Gruppengröße im Live-Online-Format zu, wenn neben der referierenden Person durchgehend eine zweite Person mitwirkt – bei uns ist das der Support während des gesamten Lehrgangs. Sie kommen also mit Ihren Fragen zu Wort.
KI-generiert Termine und Buchung
Die Lehrgänge finden live über Zoom statt, täglich von 09:00 bis 14:30 Uhr bzw. 12:15 Uhr am letzten Lehrgangstag des Fortbildungslehrgangs. Darüber hinaus erhalten Sie einen Zugang zu unserem Lernportal, in dem Sie Materialien, Aufzeichnungen, den Abschlusstest und Ihre Teilnahmebescheinigung finden. Sie buchen den Platz direkt online; die Bestätigung kommt sofort per E-Mail.
Häufige Fragen
Ein Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der Abfälle gewerbsmäßig sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit ihnen handelt oder sie makelt und der sich dafür freiwillig zertifizieren lässt. Die Zertifizierung erteilt keine Behörde, sondern eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft.
Die Zertifizierung ist keine Pflicht, sondern ein Qualitätsnachweis mit praktischen Vorteilen. Sie setzt voraus, dass Organisation, personelle und gerätetechnische Ausstattung sowie Zuverlässigkeit und Fachkunde des Personals den Anforderungen entsprechen. Geprüft wird das mindestens einmal jährlich. Das Zertifikat ist auf höchstens 18 Monate befristet, und es benennt genau, für welche Tätigkeiten, Standorte, Anlagen und Abfallarten es gilt.
Nicht zu verwechseln mit der Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG): Die ist eine behördliche Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ist etwas anderes — sie kann die Erlaubnispflicht aber entfallen lassen.
Zum Nachlesen: § 56 KrWG; Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nennt acht Tätigkeiten: Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, mit ihnen handeln oder sie makeln. Ein Betrieb kann für eine einzelne dieser Tätigkeiten zertifiziert werden oder für mehrere — das Zertifikat benennt sie jeweils ausdrücklich.
Diese Einschränkung ist praktisch bedeutsam. Das Zertifikat gilt nur im Umfang der genannten Tätigkeiten und außerdem nur für die darin aufgeführten Standorte, Anlagen und Abfallarten. Wer eine neue Tätigkeit aufnimmt oder einen weiteren Standort betreibt, muss den Umfang erweitern lassen. Auch die Freistellung von der Erlaubnispflicht reicht nur so weit wie die Zertifizierung: Für eine nicht zertifizierte Tätigkeit bleibt es bei Erlaubnis oder Anzeige.
Zum Nachlesen: § 56 Abs. 2 und 3 KrWG.
Vier Dinge müssen zusammenkommen: eine geeignete Organisation des Betriebs, ausreichendes fachlich qualifiziertes Personal, eine passende gerätetechnische und sonstige materielle Ausstattung sowie die Zuverlässigkeit und die Fach- und Sachkunde der handelnden Personen. Fehlt eines davon, wird das Zertifikat nicht erteilt.
Der Fachkundelehrgang deckt einen Teil des vierten Punktes ab — und zwar den, der sich planbar erwerben lässt. Die Fachkunde der verantwortlichen Person verlangt nach § 9 Abs. 1 EfbV zusätzlich eine einschlägige Vorbildung und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit. Organisation und Ausstattung prüft Ihre Überwachungsorganisation im Betrieb, nicht im Lehrgang. Wer die Erstzertifizierung plant, sollte deshalb früh klären, welche der vier Voraussetzungen bei ihm noch offen sind.
Zum Nachlesen: § 56 KrWG; § 9 Abs. 1 EfbV.
Das Überwachungszeichen ist das Zeichen, das ein zertifizierter Betrieb führen darf. Es weist die zertifizierte Tätigkeit aus und nennt die Organisation, die das Zertifikat erteilt hat. Es ist damit mehr als ein Logo: Es macht Umfang und Herkunft der Zertifizierung nach außen erkennbar.
Für Auftraggeber ist das der schnellste Prüfpunkt. Wer einen Entsorger beauftragt, sollte nicht nur auf das Zeichen achten, sondern auf die darin genannte Tätigkeit — ein Betrieb, der für das Befördern zertifiziert ist, ist damit nicht automatisch für das Behandeln zertifiziert. Das Zeichen darf nur geführt werden, solange das Zertifikat gültig ist; es ist auf höchstens 18 Monate befristet und setzt eine mindestens jährliche Überprüfung voraus.
Zum Nachlesen: § 56 Abs. 3 KrWG.
Die Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 KrWG entfällt, soweit der Betrieb für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert ist. Ein Entsorgungsfachbetrieb, dessen Zertifikat das Befördern gefährlicher Abfälle umfasst, braucht dafür also keine gesonderte Beförderungserlaubnis mehr.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens gilt die Freistellung nur im Umfang der Zertifizierung — für eine Tätigkeit, die das Zertifikat nicht nennt, bleibt es bei Erlaubnis oder Anzeige. Zweitens betrifft die Freistellung nur die Erlaubnis, nicht die Fachkunde: Die verantwortliche Person muss ihre Fachkunde weiterhin nachweisen, dann nach § 9 EfbV mit einem Fortbildungsintervall von zwei Jahren statt der drei Jahre nach § 5 Abs. 3 AbfAEV.
Wichtig: Halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrer Behörde, um die Reichweite der Freistellung sicher abzuklären.
Zum Nachlesen: § 54 Abs. 3 KrWG; § 9 EfbV; § 5 Abs. 3 AbfAEV.
Grundsätzlich gilt: Das Zertifikat benennt die Standorte und Anlagen, für die es gilt. Ein Standort, der dort nicht aufgeführt ist, ist i.d.R. nicht zertifiziert — auch dann nicht, wenn er zum selben Unternehmen gehört. Ggf. gibt es jedoch abweichende Regelungen Ihrer Überwachungsorganisation (mögliche Zusammenfassung mehrerer Standorte in einem Zertifikat).
Für die Fachkunde folgt daraus ggf. eine Planungsfrage: Jeder zertifizierte Standort und jeder zertifizierte Tätigkeitsbereich muss durch eine verantwortliche Person mit gültigem Nachweis abgedeckt sein. Wie viele Personen das im Einzelfall sind, legen Sie mit Ihrer Überwachungsorganisation fest. Kommt ein Standort hinzu, muss der Zertifizierungsumfang erweitert werden — und die Fachkunde dafür muss zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen, nicht erst danach.
Zum Nachlesen: § 56 Abs. 3 KrWG; § 9 EfbV.
Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person sind die vollständigen Fachkundenachweise vorzulegen — nicht nur die letzte Fortbildungsbescheinigung. § 9 Abs. 4 EfbV verlangt das ausdrücklich für die erstmalige Überprüfung und für den Wechsel der verantwortlichen Person; bei den jährlichen Überprüfungen genügt sonst die Bescheinigung des zuletzt besuchten Fortbildungslehrgangs.
Praktisch heißt das: Eine neue verantwortliche Person braucht den vollständigen Nachweis, also einschlägige Vorbildung, mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit und den Grundlehrgang. Der Grundlehrgang lässt sich planen, die Praxiszeit nicht. Planen Sie den Lehrgangsplatz deshalb, sobald ein Wechsel absehbar ist. Viele Betriebe halten dauerhaft eine zweite fachkundige Person vor, damit ein Ausfall das Zertifikat nicht gefährdet.
Zum Nachlesen: § 9 Abs. 1 und 4 EfbV.
Es sind zwei getrennte Zertifizierungen aus zwei Rechtsgebieten. Der Entsorgungsfachbetrieb wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für Tätigkeiten mit Abfällen zertifiziert. Der Fachbetrieb nach Wasserrecht wird für Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zertifiziert — etwa Einbau, Instandhaltung und Reinigung solcher Anlagen.
Die eine Zertifizierung ersetzt die andere nicht, und die Fachkundenachweise sind verschieden. Ein Betrieb kann beides brauchen: Wer Abfälle entsorgt und zugleich an Tankanlagen arbeitet, benötigt zwei Zertifizierungen mit je eigenem Prüfrhythmus. Verwechslungen entstehen häufig, weil beide Zertifikate mit dem Wort „Fachbetrieb" arbeiten und beide von externen Organisationen erteilt werden.
Zum Nachlesen: § 56 KrWG; § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).





