- Für wen: Erstmaliger Fachkundenachweis, neue verantwortliche Person, Wiedereinstieg
- Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV
- Wann buchen: sobald die Benennung ansteht oder die Behörde den Nachweis anfordert
- Dauer: 6 Tage, 36 Unterrichtseinheiten
- Zeiten: 09:00–14:30 Uhr
- Inhalt: vollständiger Themenkanon der Anlage 1 zur AbfAEV
- Voraussetzung: Praxiszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV
- Preis: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)
Fachkundelehrgang Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, braucht eine Erlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Voraussetzung dafür ist die Fachkunde der verantwortlichen Person. Diese erwerben Sie bei uns live online – ohne Anreise, ohne Hotelkosten, an 6 Lehrgangstagen.
Format
Live-Online über Zoom, kein E-Learning
Umfang
Grundlehrgang: 36 Unterrichtseinheiten an 6 Tagen – die LAGA-Vollzugshilfe verlangt mindestens 30 an 4 Tagen.
Fortbildungslehrgang: 16 Unterrichtseinheiten an 3 Tagen (Mindestumfang: 15 an 2 Tagen).
Zeiten
Grundlehrgang täglich 09:00–14:30 Uhr.
Fortbildungslehrgang 09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr.
Preis
Grundlehrgang: 1.199 € netto (1.426,81 € brutto)
Fortbildungslehrgang: 599 € netto (712,81 € brutto)
Fortbildung
alle drei Jahre erforderlich
Behördliche Anerkennung
Unser Lehrgang ist behördlich anerkannt durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Aktenzeichen IV-Da 42.1-100.b.08-00012). Die Anerkennung gilt bundesweit und deckt alle drei Schwerpunkte ab.
Brauchen Sie diesen Lehrgang? Prüfen Sie es in 2 Schritten
- Ihr Betrieb sammelt, befördert, handelt mit Abfällen oder vermittelt sie, und Sie sind dafür als verantwortliche Person benannt? Dann ist dieser Lehrgang für Sie gemacht. Weiter zu Schritt 2.
- Ihr Betrieb ist als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert oder soll es werden? Dann gilt für Sie die Fachkunde nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). → Zum Fachkundelehrgang für Entsorgungsfachbetriebe
- Sie sind zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt oder sollen es werden? Dann brauchen Sie den Lehrgang nach der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV). → Zum Lehrgang für Abfallbeauftragte
- Sie befördern ausschließlich Gefahrgut und bewegen keine Abfälle? Dann ist die Gefahrgutschulung nach ADR Ihr Thema, nicht dieser Lehrgang.
- Sie sind unsicher, welche Pflicht Ihren Betrieb trifft? Diese Frage beantwortet Ihnen die zuständige Abfallbehörde verbindlich — meist die untere Abfallbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Wir können das als Lehrgangsanbieter nicht für Sie feststellen.
- Sie haben noch nie an einem abfallrechtlichen Fachkunde-Grundlehrgang teilgenommen? Dann buchen Sie den Grundlehrgang.
- Ihr letzter anerkannter Lehrgang liegt weniger als drei Jahre zurück und die Frist läuft bald ab? Dann buchen Sie den Fortbildungslehrgang.
- Ihr letzter Lehrgang liegt länger zurück, oder Sie sind sich unsicher? Schicken Sie uns die Unterlagen an digitale-bildung@svg-akademie.de. Wir ordnen sie unserem Lehrgangsangebot zu und sagen Ihnen, welcher Termin dazu passt.
KI-generiert Verbindlich ist nur die Auskunft Ihrer Behörde
Ob Ihr Betrieb eine Erlaubnis nach § 54 KrWG braucht oder die Tätigkeit nur nach § 53 KrWG anzeigen muss, entscheidet die zuständige Behörde. Die SVG-Akademie ist Lehrgangsanbieter und keine Aufsichtsbehörde — eine rechtsverbindliche Auskunft dazu können wir Ihnen nicht geben.
Zuständig ist meist die untere Abfallbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, also das Landratsamt oder das Umweltamt der Stadt. Je nach Bundesland liegt die Zuständigkeit auch bei einem Landesamt oder einem Regierungspräsidium. Fragen Sie dort schriftlich an und beschreiben Sie, welche Abfälle Ihr Betrieb bewegt und in welcher Rolle. Die schriftliche Antwort ist zugleich Ihr Beleg, wenn später jemand nachfragt.
Wann Sie die Fachkunde nach AbfAEV brauchen
Ob Ihr Betrieb eine Erlaubnis oder nur eine Anzeige braucht, entscheidet die Art der Abfälle. Beides verlangt Fachkunde – aber in unterschiedlicher Strenge.
Erlaubnispflicht bei gefährlichen Abfällen
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, bedarf der Erlaubnis (§ 54 Abs. 1 KrWG). Die zuständige Behörde erteilt sie nur, wenn die verantwortlichen Personen zuverlässig sind und über Fach- und Sachkunde verfügen.
Für die Fachkunde verlangt § 5 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwei Dinge zusammen: eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit und die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang. Die Praxiszeit verkürzt sich auf ein Jahr, wenn ein einschlägiges Studium, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder ein Meisterabschluss vorliegt.
Wie das Verfahren bei der Behörde abläuft
Der Ablauf unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Was folgt, ist die Erfahrung aus unseren Lehrgängen und keine Auskunft über Ihr Verfahren – welche Unterlagen Ihre Behörde verlangt, sagt Ihnen nur sie.
Die Anzeige nach § 53 KrWG reichen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit ein. Dazu gehören in der Regel Angaben zu Betrieb und Rechtsform, Art der Tätigkeit und der bewegten Abfälle sowie Nachweise zu Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde der verantwortlichen Personen. Die Behörde bestätigt Ihnen den Eingang.
Die Erlaubnis nach § 54 KrWG beantragen Sie. Üblicherweise verlangt die Behörde ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, den Fachkundenachweis aus Lehrgangsbescheinigung und Praxiszeit, den Sachkundenachweis für das übrige Personal sowie Angaben zu Abfallarten und Fahrzeugen. Dies ist gebührenpflichtig.
Wie lange die Bearbeitung dauert, unterscheidet sich je Behörde und Bundesland – fragen Sie das bei Ihrer Anfrage gleich mit ab. Planen Sie den Lehrgang jedenfalls vor dem Antrag ein: Die Teilnahmebescheinigung gehört zu den Unterlagen, die Sie einreichen.
Anzeigepflicht – und warum dafür nicht immer ein Lehrgang nötig ist
Wer Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, ohne eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG zu besitzen, muss die Tätigkeit vor Aufnahme anzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Auch hier sind Fach- und Sachkunde erforderlich.
Ein Lehrgang ist dafür nicht zwingend. § 4 AbfAEV lässt für Anzeigepflichtige die praktische Tätigkeit genügen – zwei Jahre, bei Studium, Fachschul- oder Berufsausbildung oder Meisterabschluss ein Jahr. Der Lehrgang ist der Weg, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Zusätzlich kann die Behörde einen Lehrgang anordnen, wenn sie Zweifel an der Fachkunde hat.
Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Behörde bestätigen, ob Ihre Tätigkeit erlaubnis- oder anzeigepflichtig ist und ob sie einen Lehrgang verlangt. Wer erlaubnispflichtig ist, kommt am Lehrgang nicht vorbei – wer es nicht ist, soll ihn auch nicht bezahlen.
Wer keine Erlaubnis braucht
Von der Erlaubnispflicht nimmt das Kreislaufwirtschaftsgesetz zwei Gruppen aus: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 54 Abs. 3 KrWG). § 12 AbfAEV nimmt weitere Tätigkeiten aus – darunter solche, bei denen der Abfalltransport nur eine Nebentätigkeit ist. Ob eine dieser Ausnahmen für Ihren Betrieb greift, klärt die zuständige Behörde.
Entsorgungsfachbetriebe: Die Freistellung reicht so weit wie Ihre Zertifizierung und betrifft nur die Erlaubnis. Die Fachkunde der verantwortlichen Person brauchen Sie weiterhin – dann nach § 9 EfbV, mit einer Fortbildung alle zwei Jahre statt alle drei. → Zum Fachkundelehrgang für Entsorgungsfachbetriebe
Kommunale Betriebe und Zweckverbände: Auch hier betrifft die Ausnahme nur die Erlaubnis. Die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG greift weiter, solange der Betrieb keine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 besitzt – und für Anzeigepflichtige ist ein Lehrgang nach § 4 AbfAEV nicht zwingend.
Grundlehrgang oder Fortbildungslehrgang – was Sie brauchen
- Für wen: Personen, die ihre Fachkunde fristgerecht auffrischen müssen
- Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 AbfAEV
- Wann buchen: rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist nach dem letzten Lehrgang
- Dauer: 3 Tage, 16 Unterrichtseinheiten
- Zeiten: 09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr
- Inhalt: Rechtsänderungen, aktuelle Vollzugspraxis, Auffrischung
- Voraussetzung: Nachweis eines früheren anerkannten Lehrgangs
- Preis: 599 € netto (712,81 € brutto)
Ihre Frist: drei Jahre
§ 5 Abs. 3 AbfAEV verlangt die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang mindestens alle drei Jahre. Die Frist läuft ab dem Abschluss des letzten anerkannten Lehrgangs, nicht ab dem Kalenderjahr. Die Vorschrift sieht vor, dass die Bescheinigung der zuständigen Behörde unaufgefordert vorgelegt wird – eine Erinnerung von dort ist also nicht vorgesehen.
Wie ein Lehrgangstag abläuft
Live-Unterricht. Sie schalten sich morgens um 09:00 Uhr zu und sind bis 14:30 Uhr (bzw. 12:15 Uhr) dabei. Sie können jederzeit das Mikrofon aufschalten und Fragen stellen – auch zu Ihrem eigenen Betrieb. Der Austausch mit den anderen Teilnehmenden ist ausdrücklich Teil des Formats. Wichtig: Eine aktive Kamera ist im Lehrgang verpflichtend, da Ihre Anwesenheit geprüft wird.
SVG-Lernportal. Etwa eine Woche vor Beginn erhalten Sie Zugangsdaten für unser Lernportal. Dort werden Ihnen die Begleitmaterialien sowie die Aufzeichnungen der Lehrgangstage bereitgestellt. Nach Abschluss des Lehrgangs absolvieren Sie dort auch den Abschlusstest. Nach dem Bestehen wird Ihnen Ihre Teilnahmebescheinigung automatisch freigeschaltet und steht zum Download bereit.
Das ist kein E-Learning. Reine Selbstlernkurse sollen nach der LAGA-Vollzugshilfe nicht anerkannt werden. Bei uns unterrichten Referentinnen und Referenten live, mit Anwesenheitskontrolle. Die Aufzeichnungen dienen der Nachbereitung, nicht dem Ersatz der Teilnahme.
Was brauchen Sie technisch?
Einen Rechner mit Kamera, Mikrofon und Internetverbindung – Zoom läuft im Browser oder in der App. Vor jedem Lehrgang bieten wir einen freiwilligen Technikcheck an. Während des Lehrgangs steht ein Support-Mitarbeiter für Rückfragen bereit.
Wie groß sind die Gruppen?
Bei uns nehmen maximal 25 Personen teil. Die LAGA-Vollzugshilfe lässt diese Gruppengröße im Live-Online-Format zu, wenn neben der referierenden Person durchgehend eine zweite Person mitwirkt – bei uns ist das der Support während des gesamten Lehrgangs. Sie kommen also mit Ihren Fragen zu Wort.
KI-generiert Termine und Buchung
Die Lehrgänge finden live über Zoom statt, täglich von 09:00 bis 14:30 Uhr, bzw. 12:15 Uhr am letzten Lehrgangstag des Fortbildungslehrgangs. Darüber hinaus erhalten Sie einen Zugang zu unserem Lernportal, in dem Sie Materialien, Aufzeichnungen, den Abschlusstest und Ihre Teilnahmebescheinigung finden. Sie buchen den Platz direkt online; die Bestätigung kommt sofort per E-Mail.
Häufige Fragen
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert die vier Rollen in § 3: Ein Sammler sammelt Abfälle gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ein, ein Beförderer transportiert sie, ein Händler erwirbt Abfälle und veräußert sie weiter, und ein Makler sorgt für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte.
Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Handelsregister. Ein Betrieb kann mehrere dieser Rollen gleichzeitig ausfüllen — eine Spedition, die Abfälle fährt und zugleich Entsorgungen für Kunden organisiert, ist Beförderer und Makler. Für die Pflichten macht das keinen Unterschied: Wer gefährliche Abfälle in einer dieser vier Rollen gewerbsmäßig bewegt, braucht die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG. Wer keine Erlaubnis besitzt, zeigt die Tätigkeit vor Aufnahme nach § 53 Abs. 1 KrWG an. In beiden Fällen müssen die verantwortlichen Personen über Fach- und Sachkunde verfügen.
Wichtig ist der Zusatz „gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen": Er erfasst auch Betriebe, die sich selbst nicht als Entsorger verstehen. Für sie gilt allerdings oft eine Ausnahme – wer Abfall nur als Nebentätigkeit zum eigentlichen Geschäft bewegt, ist nach § 12 Abs. 1 AbfAEV von der Erlaubnispflicht ausgenommen und bleibt anzeigepflichtig. Ob das auf Ihren Betrieb zutrifft, sagt Ihnen die zuständige Behörde.
Zum Nachlesen: § 3 Abs. 10 bis 13, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 KrWG; § 12 Abs. 1 AbfAEV.
Gefährliche Abfälle sind die Abfallarten, die im deutschen Abfallverzeichnis mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. Ob ein Abfall gefährlich ist, entscheidet also nicht die Einschätzung im Betrieb, sondern die Zuordnung zu einem sechsstelligen Abfallschlüssel. Welche Schlüssel ein Sternchen tragen, legt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) fest.
Dahinter stehen fünfzehn gefahrenrelevante Eigenschaften, die sogenannten HP-Kriterien — von entzündbar über giftig bis umweltgefährlich. Sie stammen aus dem europäischen Abfallrecht und sind der Maßstab, nach dem das Verzeichnis aufgebaut ist.
Für viele Abfälle enthält das Verzeichnis zwei Einträge nebeneinander: einen mit Sternchen und einen ohne. Bei diesen Spiegeleinträgen entscheidet die tatsächliche Zusammensetzung des Abfalls darüber, welcher Schlüssel gilt. Das ist in der Praxis die häufigste Fehlerquelle. Umgekehrt kann die zuständige Behörde im Einzelfall abweichend einstufen, wenn nachgewiesen wird, dass ein als gefährlich geführter Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist.
Für Ihre Pflichten macht die Einstufung den entscheidenden Unterschied: Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder sie makelt, braucht die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Für nicht gefährliche Abfälle genügt die Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG.
Zum Nachlesen: § 3 Abs. 5, §§ 53, 54 KrWG; § 3 AVV; Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG.
Nein. Der Unterschied liegt darin, ob die Abfälle erworben werden: Ein Händler von Abfällen erwirbt Abfälle und veräußert sie weiter, handelt also auf eigene Rechnung. Ein Makler von Abfällen erwirbt sie nicht, sondern sorgt für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte — er organisiert und vermittelt die Entsorgung.
Praktisch trifft die Maklerrolle viele Betriebe, die sich nicht dafür halten: Wer für Kunden Entsorgungswege organisiert, Container bestellt und Nachweise abwickelt, ohne die Abfälle selbst zu kaufen, handelt als Makler. Für die Erlaubnispflicht macht die Unterscheidung keinen Unterschied. § 54 Abs. 1 KrWG nennt Händler und Makler nebeneinander, und die Fachkunde nach § 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) gilt für beide gleichermaßen. Wer beide Rollen ausfüllt, braucht trotzdem nur einen Fachkundenachweis.
Zum Nachlesen: § 3 Abs. 12 und 13, § 54 Abs. 1 KrWG; § 5 AbfAEV.
Eine Erlaubnis meist nicht – eine Anzeige oft schon. Entscheidend ist nicht, wessen Abfälle Sie fahren, sondern ob Sie es gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tun und ob die Abfälle gefährlich sind. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz knüpft die Pflicht an die Tätigkeit, nicht an die Herkunft der Abfälle.
Ein Handwerks- oder Industriebetrieb, der seine eigenen gefährlichen Abfälle zur Entsorgungsanlage fährt, kann damit Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 11 KrWG sein. Häufig greift dann aber eine Ausnahme: Wer Abfall nur als Nebentätigkeit zum eigentlichen Geschäft bewegt, ist nach § 12 Abs. 1 AbfAEV von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Die Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG bleibt – und für Anzeigepflichtige ist ein Lehrgang nach § 4 AbfAEV nicht zwingend. Wie Ihre Behörde Ihren Fall einordnet, klären Sie am besten vorab dort.
Zum Nachlesen: § 3 Abs. 11, § 53 Abs. 1 KrWG; § 4, § 12 Abs. 1 AbfAEV.
Ja. Die Erlaubnis erteilt die Behörde des Landes, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, und sie gilt anschließend im gesamten Bundesgebiet. Sie müssen also nicht in jedem Bundesland, das Sie befahren, eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zum Nachlesen: § 54 Abs. 1 KrWG
Nein. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat. Eine Anzeige dort genügt. Sie müssen die Tätigkeit nicht in jedem weiteren Bundesland erneut anzeigen, in dem Sie Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder sie makeln.
Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Sie entfällt, wenn Sie bereits eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG besitzen — dann tritt die Erlaubnis an ihre Stelle. Auch bei der Anzeige gilt: Betriebsinhaber und Leitungspersonen müssen zuverlässig sein, und das Personal muss über die für seine Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Die zuständige Behörde kann Nachweise verlangen und die Tätigkeit untersagen, wenn die Sachkunde nicht nachgewiesen wird.
Zum Nachlesen: § 53 Abs. 1 und 2 KrWG.
Fachkunde ist fachliches Können, Zuverlässigkeit ist persönliche Eignung. § 54 Abs. 1 KrWG verlangt beides nebeneinander: Die Behörde erteilt die Erlaubnis nur, wenn keine Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen sprechen und wenn das Personal über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam, weil die beiden Voraussetzungen auf verschiedenen Wegen entstehen. Die Fachkunde weisen Sie planbar nach: durch die praktische Tätigkeit und die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang nach § 5 Abs. 1 AbfAEV. Die Zuverlässigkeit prüft die Behörde selbst, und ein Lehrgang kann sie nicht ersetzen. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Sachkunde: Sie betrifft das übrige Personal und setzt keinen anerkannten Lehrgang voraus.
Zum Nachlesen: § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 KrWG; § 5 Abs. 1 AbfAEV.
Unter Voraussetzungen ja. § 54 Abs. 4 KrWG sieht vor, dass Erlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt werden, wenn sie einer deutschen Erlaubnis gleichwertig sind. Auch im Ausland erworbene Nachweise können inländischen Nachweisen gleichgestellt werden.
Die Gleichwertigkeit prüft die zuständige deutsche Behörde. Für Betriebe mit Sitz im Ausland, die in Deutschland Abfälle bewegen, lohnt die Anfrage vor dem ersten Transport — nicht danach. Eine anerkannte ausländische Erlaubnis bedeutet außerdem nicht automatisch, dass auch ein im Ausland besuchter Fachkundelehrgang anerkannt wird; das ist eine eigene Prüfung.
Zum Nachlesen: § 54 Abs. 4 KrWG.
Die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG setzt voraus, dass die verantwortlichen Personen über Fach- und Sachkunde verfügen. Scheidet die benannte Person aus, fehlt diese Voraussetzung so lange, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger mit eigenem Fachkundenachweis benannt ist. Der Betrieb muss die Position also nachbesetzen.
Planen Sie den Grundlehrgang deshalb früh ein, sobald ein Wechsel absehbar ist. Der Lehrgang allein genügt nicht: Die neue Person muss zusätzlich die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV mitbringen — zwei Jahre, bei einschlägigem Studium, kaufmännischer oder technischer Fachschul- oder Berufsausbildung oder Meisterabschluss ein Jahr. Viele Betriebe halten deshalb dauerhaft eine zweite fachkundige Person als Vertretung vor. Das kostet einmal einen Lehrgangsplatz und erspart im Ernstfall eine Lücke.
Weil die Erlaubnis an der Fachkunde der benannten Person hängt, sollten Sie den Wechsel mit Ihrer Erlaubnisbehörde klären – ob und in welcher Form sie darüber informiert werden will, legt sie selbst fest.
Zum Nachlesen: § 54 Abs. 1 KrWG; § 5 Abs. 1 AbfAEV.
In der Regel ja. Für die Verbringung von Abfällen über eine Staatsgrenze gilt zusätzlich zum Kreislaufwirtschaftsgesetz das europäische Abfallverbringungsrecht – seit dem 21. Mai 2026 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1157, die die frühere Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ersetzt hat. Je nach Abfallart und Zielstaat ist ein Notifizierungsverfahren durchzuführen. Die nationale Erlaubnis nach § 54 KrWG ersetzt dieses Verfahren nicht.
Praktisch liegen damit drei Ebenen nebeneinander: die abfallrechtliche Erlaubnis oder Anzeige in Deutschland, das Verbringungsverfahren mit den mitzuführenden Unterlagen und — bei gefährlichen Abfällen — zusätzlich das Gefahrgutrecht. Wer eine Ebene übersieht, steht bei einer Kontrolle an der Grenze ohne vollständige Papiere da. Der Grundlehrgang für Sammler, Beförderer, Händler und Makler behandelt das Abfallverbringungsrecht deshalb an einem eigenen Lehrgangstag, einschließlich Notifizierungsverfahren und mitzuführender Unterlagen.
Zum Nachlesen: § 54 KrWG; Abfallverbringungsgesetz; EU-Abfallverbringungsverordnung.





