- Für wen: Erstmaliger Fachkundenachweis, neue verantwortliche Person, Wiedereinstieg
- Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV
- Dauer: 7 Tage, 40 Unterrichtseinheiten
- Zeiten:09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr
- Inhalt: Vollständiger Themenkanon der Anlage 1 zur AbfBeauftrV, einschließlich des Moduls zu Aufgaben, Rechten und Pflichten
- Voraussetzung:Vorbildung und einjährige Praxis nach § 9 Abs. 1 AbfBeauftrV
- Preis: 1.499 € netto (1.783,81 € brutto)
Abfallbeauftragter werden: Grundlehrgang und Fortbildung nach AbfBeauftrV
Sie sollen die Rolle des Betriebsbeauftragten für Abfall übernehmen? Dann brauchen Sie die erforderliche Fachkunde. Und Ihr Betrieb muss sie gegenüber der Behörde belegen können. Wir vermitteln sie in 7 Tagen live online. Für Industrie, Kliniken, Kommunen, Deponien und Entsorgungsbetriebe.
Format
Live-Online über Zoom, kein E-Learning
Umfang
Grundlehrgang: 40 Unterrichtseinheiten an 7 Tagen
Fortbildungslehrgang: 16 Unterrichtseinheiten an 3 Tagen
Zeiten
täglich 09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr
Preis
Grundlehrgang: 1.499 € netto (1.783,81 € brutto)
Fortbildungslehrgang: 599 € netto (712,81 € brutto)
Fortbildung
alle zwei Jahre erforderlich
Behördliche Anerkennung
Unser Lehrgang ist behördlich anerkannt durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Aktenzeichen IV-Da 42.1-100.b.08-00012). Die Anerkennung gilt bundesweit und deckt alle drei Schwerpunkte ab.
Muss Ihr Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen?
Die Bestellpflicht knüpft an Ihre Anlage und an Ihre Abfallmengen an, nicht an die Zahl Ihrer Beschäftigten. Die folgende Einordnung zeigt Ihnen in drei Gruppen, wo Ihr Betrieb voraussichtlich steht. Verbindlich entscheidet die zuständige Behörde.
Sie betreiben eine Deponie, eine Abwasserbehandlungsanlage der Größenklasse 5 oder eine Abfallanlage im großen Genehmigungsverfahren (Nummer 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Verfahrensart G). Oder Sie sind eine Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Batterierecht. Für diese Betriebe gilt die Pflicht unabhängig von der Abfallmenge.
Dann brauchen Sie eine Person mit der Fachkunde nach § 9 AbfBeauftrV. Diese Fachkunde vermittelt unser Grundlehrgang.
Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, ein Krankenhaus oder eine Klinik. Oder Sie nehmen als Hersteller oder Vertreiber Verpackungen, Elektrogeräte oder andere Abfälle zurück. Hier entscheidet, wie viel Abfall im Jahr anfällt – und die Schwellen liegen weit auseinander: Bei Kliniken beginnen sie bei 2 Tonnen gefährlicher Abfälle, bei Industrieanlagen bei 100 Tonnen. Maßgeblich ist § 2 AbfBeauftrV.
Legen Sie Anlagenart, Abfallarten und Jahresmengen zusammen und fragen Sie damit bei Ihrer Abfallbehörde an.
Trifft nichts davon zu, ergibt sich aus der Abfallbeauftragtenverordnung keine Bestellpflicht für Ihren Betrieb. Zwei Dinge bleiben trotzdem: Die Behörde kann die Bestellung im Einzelfall anordnen (§ 59 Abs. 2 KrWG). Und die Einordnung ändert sich, sobald sich Ihre Anlage, Ihre Abfallarten oder Ihre Mengen ändern.
Halten Sie das Ergebnis für Ihre Unterlagen fest und prüfen Sie es bei Veränderungen erneut.
KI-generiert Verbindlich ist nur die Auskunft Ihrer Behörde
Die Einordnung oben zeigt, wo Ihr Betrieb voraussichtlich steht. Verbindlich über die Bestellpflicht entscheidet die zuständige Behörde — sie kann die Bestellung auch dann anordnen, wenn keine der Fallgruppen greift. Die SVG-Akademie ist Lehrgangsanbieter und keine Aufsichtsbehörde; eine rechtsverbindliche Auskunft können wir Ihnen nicht geben.
Zuständig ist meist die untere Abfallbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, also das Landratsamt oder das Umweltamt der Stadt. Je nach Bundesland liegt die Zuständigkeit auch bei einem Landesamt oder einem Regierungspräsidium. Fragen Sie dort schriftlich an und nennen Sie Anlagenart, Abfallarten und Jahresmengen. Die schriftliche Antwort ist zugleich Ihr Beleg, wenn später jemand nachfragt.
Woraus die Bestellpflicht folgt
Die Bestellpflicht knüpft an Ihre Anlage an, nicht an Ihre Unternehmensgröße. Welche Betriebe sie trifft, regelt § 59 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV. Zusätzlich kann die zuständige Behörde die Bestellung im Einzelfall anordnen, auch wenn keine der Fallgruppen greift.
Zählt ein bestellter Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter mit?
Er kann die Aufgaben zusätzlich übernehmen — automatisch geschieht das nicht. § 59 Abs. 3 KrWG ist eine Kann-Regelung. Ist in Ihrem Betrieb bereits ein Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 BImSchG oder ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 64 WHG bestellt, dürfen Sie diese Person zusätzlich als Abfallbeauftragten bestellen. Die Fachkunde nach der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) braucht sie dafür trotzdem. Und die Fortbildung alle zwei Jahre ebenso. Wer die Doppelfunktion plant, sollte außerdem die Arbeitszeit realistisch bemessen. Beide Rollen bringen eigene Überwachungs- und Berichtspflichten mit.
Wen trifft die Fortbildungspflicht?
Ihren Betrieb, nicht in erster Linie Sie persönlich. Der zur Bestellung Verpflichtete hat sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig teilnimmt, mindestens alle zwei Jahre (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV). Wer die Fortbildung seines Abfallbeauftragten nicht organisiert, verletzt also eine eigene Pflicht. Das ist ein Argument, das in der Geschäftsleitung zieht.
Was gehört zur Fachkunde?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen, so verlangt es § 9 Abs. 1 AbfBeauftrV:
- eine einschlägige Vorbildung,
- eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit,
- die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen mit den Kenntnissen der Anlage 1 zur AbfBeauftrV.
Unser Lehrgang deckt Nummer 3 ab.
Wie läuft die Bestellung ab?
Der Betrieb bestellt, nicht die Behörde. Der zur Bestellung Verpflichtete benennt die Person und legt ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fest. In der Praxis hat sich diese Reihenfolge bewährt:
- Fachkunde klären. Vorbildung und einjährige Praxis prüfen, Lehrgangstermin buchen.
- Aufgabenbereich schriftlich festlegen. Welche Anlagen, welche Standorte, welche Befugnisse, welche Berichtswege.
- Bestellung schriftlich dokumentieren. Datum, Aufgabenbereich, Unterschriften beider Seiten.
- Im Betrieb bekannt machen. Die Beschäftigten müssen wissen, wer die Rolle innehat.
- Nachweise ablegen. Bestellung und Teilnahmebescheinigung so aufbewahren, dass Sie beides der Behörde auf Verlangen vorlegen können.
- Frist notieren. Die nächste Fortbildung ist spätestens nach zwei Jahren fällig.
Sie verlagert die Verantwortung nicht. Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Abfällen bleiben der Anlagenbetreiber und der Abfallbesitzer verantwortlich. Der Abfallbeauftragte berät, überwacht, meldet Mängel und berichtet. Er entscheidet nicht anstelle der Geschäftsleitung, und er ersetzt keine betriebliche Organisation.
Daraus folgen zwei Dinge für die Praxis. Erstens braucht die Rolle echte Zugangsrechte: zu Anlagen, zu Zahlen, zu den Entsorgungsnachweisen. Ohne sie lässt sich die Überwachungsaufgabe nicht erfüllen. Zweitens braucht sie einen direkten Berichtsweg zur Leitung. Wer Mängel meldet und keine Adresse dafür hat, dokumentiert nur das eigene Scheitern. Beides klären Sie am besten in der Bestellung selbst.
Der Bericht geht an den zur Bestellung Verpflichteten und beschreibt die getroffenen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Bewährt hat sich diese Gliederung:
- Berichtszeitraum und Zuständigkeit — welche Standorte und Anlagen der Bericht abdeckt.
- Abfallarten und Mengen — nach Abfallschlüssel, mit Vorjahresvergleich.
- Entsorgungswege — eingesetzte Entsorger, deren Zertifikate, Auffälligkeiten.
- Festgestellte Mängel — was gemeldet wurde, was daraus geworden ist.
- Unterweisungen und Schulungen — wer wann worüber unterrichtet wurde.
- Geplante Maßnahmen — was im kommenden Jahr ansteht, mit Terminen und Verantwortlichen.
Im Lehrgang gehen wir einen anonymisierten Musterbericht Seite für Seite durch. Sie nehmen eine Vorlage mit, die Sie im eigenen Betrieb weiterverwenden können.
Grundlehrgang oder Fortbildungslehrgang – was Sie brauchen
- Für wen: bestellte Abfallbeauftragte, deren Zweijahresfrist abläuft
- Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV
- Wann buchen:vor Ablauf der Zweijahresfrist – die Bescheinigung des letzten Lehrgangs müssen Sie der Behörde auf Verlangen vorlegen können.
- Dauer: 3 Tage, 16 Unterrichtseinheiten
- Zeiten: 09:00–14:30 Uhr, letzter Tag bis 12:15 Uhr
- Inhalt:Rechtsänderungen, aktuelle Vollzugspraxis, Auffrischung
- Voraussetzung: Nachweis eines früheren anerkannten Lehrgangs
- Preis: 599 € netto (712,81 € brutto)
Ihre Frist: zwei Jahre
Der zur Bestellung Verpflichtete hat sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte mindestens alle zwei Jahre an einem anerkannten Lehrgang teilnimmt (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV). Die Frist läuft ab dem Abschluss des letzten anerkannten Lehrgangs, nicht ab dem Kalenderjahr.
Wie ein Lehrgangstag abläuft
Live-Unterricht. Sie schalten sich morgens um 09:00 Uhr zu und sind bis 14:30 Uhr (bzw. 12:15 Uhr) dabei. Sie können jederzeit das Mikrofon aufschalten und Fragen stellen – auch zu Ihrem eigenen Betrieb. Der Austausch mit den anderen Teilnehmenden ist ausdrücklich Teil des Formats. Wichtig: Eine aktive Kamera ist im Lehrgang verpflichtend, da Ihre Anwesenheit geprüft wird.
SVG-Lernportal. Etwa eine Woche vor Beginn erhalten Sie Zugangsdaten für unser Lernportal. Dort werden Ihnen die Begleitmaterialien sowie die Aufzeichnungen der Lehrgangstage bereitgestellt. Nach Abschluss des Lehrgangs absolvieren Sie dort auch den Abschlusstest. Nach dem Bestehen wird Ihnen Ihre Teilnahmebescheinigung automatisch freigeschaltet und steht zum Download bereit.
Das ist kein E-Learning. Reine Selbstlernkurse sollen nach der LAGA-Vollzugshilfe nicht anerkannt werden. Bei uns unterrichten Referentinnen und Referenten live, mit Anwesenheitskontrolle. Die Aufzeichnungen dienen der Nachbereitung, nicht dem Ersatz der Teilnahme.
Was brauchen Sie technisch?
Einen Rechner mit Kamera, Mikrofon und Internetverbindung – Zoom läuft im Browser oder in der App. Vor jedem Lehrgang bieten wir einen freiwilligen Technikcheck an. Während des Lehrgangs steht ein Support-Mitarbeiter für Rückfragen bereit.
Wie groß sind die Gruppen?
Bei uns nehmen maximal 25 Personen teil. Die LAGA-Vollzugshilfe lässt diese Gruppengröße im Live-Online-Format zu, wenn neben der referierenden Person durchgehend eine zweite Person mitwirkt – bei uns ist das der Support während des gesamten Lehrgangs. Sie kommen also mit Ihren Fragen zu Wort.
KI-generiert Termine und Buchung
Die Lehrgänge finden live über Zoom statt, täglich von 09:00 bis 14:30 Uhr bzw. 12:15 Uhr am letzten Lehrgangstag. Darüber hinaus erhalten Sie einen Zugang zu unserem Lernportal, in dem Sie Materialien, Aufzeichnungen, den Abschlusstest und Ihre Teilnahmebescheinigung finden. Sie buchen den Platz direkt online; die Bestätigung kommt sofort per E-Mail.
Häufige Fragen
Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist eine gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Funktion. Er berät den Betrieb und die Beschäftigten in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft, überwacht den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung und berichtet an den zur Bestellung Verpflichteten (in der Regel die Geschäftsleitung) einmal jährlich schriftlich.
Bestellt wird er vom Betrieb selbst, nicht von einer Behörde. Wen die Bestellpflicht trifft, ergibt sich aus § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) — maßgeblich sind Anlagenart, Abfallart und Jahresmenge, nicht die Zahl der Beschäftigten. Die bestellte Person muss die Fachkunde nach § 9 AbfBeauftrV besitzen und mindestens alle zwei Jahre an einem anerkannten Lehrgang teilnehmen.
Wichtig: Die Bestellung verlagert die Verantwortung nicht. Für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen bleiben Anlagenbetreiber und Abfallbesitzer verantwortlich.
Zum Nachlesen: §§ 59, 60 KrWG; §§ 2, 9 AbfBeauftrV.
Ja, beide Begriffe meinen dieselbe Funktion. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz überschreibt § 59 mit „Betriebsbeauftragter für Abfall" und verwendet im nachfolgenden § 60 durchgehend die Kurzform „Abfallbeauftragter". Ein rechtlicher Unterschied besteht nicht.
In der Praxis kursieren weitere Bezeichnungen: Abfallbeauftragter, Betriebsbeauftragter für Abfall, gelegentlich auch Abfallmanager oder Abfallverantwortlicher. Die ersten beiden sind die gesetzlichen Begriffe, die übrigen sind betriebliche Titel ohne eigene Rechtsfolge. Achten Sie bei Stellenausschreibungen und Bestellurkunden darauf, die gesetzliche Bezeichnung zu verwenden — sie macht gegenüber Behörde und Auditoren zweifelsfrei, welche Funktion gemeint ist.
Nicht zu verwechseln ist die Funktion dagegen mit der verantwortlichen Person nach § 5 AbfAEV oder nach § 9 EfbV: Das sind eigene Rollen mit eigenen Nachweisen.
Zum Nachlesen: §§ 59, 60 KrWG; § 9 AbfBeauftrV.
Der Abfallbeauftragte hat nicht nur Pflichten, sondern eine gesetzlich geschützte Stellung. § 60 Abs. 3 KrWG erklärt mehrere Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für entsprechend anwendbar: Der Betrieb muss ihn unterstützen, ihn vor Investitionsentscheidungen einbinden, ihm ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung einräumen und darf ihn nicht benachteiligen.
Das Vortragsrecht ist das schärfste dieser Rechte: Bei einer Meinungsverschiedenheit mit der Betriebsleitung muss der Betrieb dem Abfallbeauftragten den unmittelbaren Zugang zur Geschäftsleitung ermöglichen. Lehnt die Geschäftsleitung eine vorgeschlagene Maßnahme ab, muss sie ihn über die Gründe unterrichten.
Das Gesetz knüpft diese Rechte an die Bestellung, nicht an die Position im Organigramm.
Zum Nachlesen: § 60 Abs. 3 KrWG; §§ 55 bis 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Ja, das Gesetz sieht einen besonderen Kündigungsschutz vor. Über § 60 Abs. 3 KrWG gilt § 58 BImSchG entsprechend: Die Vorschrift sieht vor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Bestellung unzulässig ist, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Nach der Abberufung wirkt der Schutz dem Wortlaut nach noch ein Jahr nach.
Hinzu kommt das Benachteiligungsverbot: Der Abfallbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Beides zusammen soll sicherstellen, dass er Mängel auch dann meldet, wenn das intern unbequem ist.
Für den Betrieb heißt das: Die Bestellung hat arbeitsrechtliche Wirkung, sie ist keine Formalie. Betriebe wählen die Person deshalb in der Regel bewusst aus und halten den Aufgaben- und Verantwortungsbereich schriftlich fest.
Wie sich dieser Schutz im Einzelfall auswirkt, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Dafür ist arbeitsrechtliche Beratung der richtige Weg – wir können sie Ihnen nicht ersetzen.
Zum Nachlesen: § 60 Abs. 3 KrWG; § 58 Abs. 1 und 2 BImSchG.
Ja. Auch wenn keine der Fallgruppen der Abfallbeauftragtenverordnung greift, kann die zuständige Behörde die Bestellung im Einzelfall anordnen. § 59 Abs. 2 KrWG erlaubt das ausdrücklich für Anlagenbetreiber, Abfallbesitzer und Betreiber von Rücknahmesystemen, für die die Bestellung nicht ohnehin durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
Maßgeblich sind Art und Größe der Anlagen sowie die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit. Wer sich oben in der Gruppe „Aus dem Katalog folgt keine Pflicht“ wiederfindet, hat damit keine dauerhafte Feststellung in der Hand. Sie bedeutet nur, dass sich aus dem Katalog der Verordnung derzeit keine Pflicht ergibt.
Zum Nachlesen: § 59 Abs. 1 und 2 KrWG; § 2 AbfBeauftrV.
Die drei Funktionen unterscheiden sich im Schutzgut und in der Rechtsgrundlage. Der Abfallbeauftragte überwacht nach §§ 59 und 60 KrWG den Weg der Abfälle. Der Immissionsschutzbeauftragte ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Luftreinhaltung, Lärm und Anlagensicherheit zuständig. Der Gewässerschutzbeauftragte ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz für den Schutz der Gewässer zuständig.
Gemeinsam ist ihnen die Rechtsstellung: Für alle drei gelten dieselben Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Unterstützungspflicht, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz. Bestellpflicht, Fachkunde und Fortbildungsintervall sind dagegen getrennt geregelt. Eine Person kann mehrere Funktionen wahrnehmen, braucht dann aber für jede den eigenen Fachkundenachweis.
Zum Nachlesen: §§ 59, 60 KrWG
Der Betrieb muss die Lücke schließen. Die Bestellpflicht nach § 59 Abs. 1 KrWG trifft den Betrieb dauerhaft, nicht die einzelne Person – sie besteht also weiter, auch wenn gerade niemand bestellt ist. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; in der Praxis erwarten die Behörden eine zügige Nachbesetzung.
Zum Nachlesen: § 59 Abs. 1 KrWG; § 9 Abs. 1 und 2 AbfBeauftrV.
Nein. Der Abfallbeauftragte ist eine gesetzlich geregelte Funktion nach §§ 59 und 60 KrWG mit vorgeschriebener Fachkunde, Bestellpflicht und Fortbildungsintervall. Ein Umweltmanagementbeauftragter ist eine freiwillige betriebliche Rolle innerhalb eines Managementsystems, etwa nach ISO 14001 oder EMAS.
Die Rollen ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht. Ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem befreit nicht von der Bestellpflicht, und die Bestellung eines Abfallbeauftragten ersetzt kein Managementsystem. Häufig übernimmt dieselbe Person beides — dann braucht sie für die gesetzliche Funktion den Fachkundenachweis nach § 9 AbfBeauftrV und die zweijährige Fortbildung, für die freiwillige Rolle richtet sich die Qualifikation nach den Vorgaben des jeweiligen Systems.
Zum Nachlesen: §§ 59, 60 KrWG; § 9 AbfBeauftrV.





